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Georg
Wilhelm Friedrich
Hegel
Grundlinien der Philosophie des Rechts

Übersicht

Vorrede
Einleitung
Einteilung

Erster Teil. Das abstrakte Recht

Erster Abschnitt. Das Eigentum
A. Besitznahme
B. Der Gebrauch der Sache
C. Entäußerung des Eigentums
 Übergang vom Eigentum zum Vertrage
Zweiter Abschnitt. Der Vertrag
Dritter Abschnitt. Das Unrecht
A. Unbefangenes Unrecht
B. Betrug
C. Zwang und Verbrechen
Übergang vom Recht in Moralität

Zweiter Teil. Die Moralität
Erster Abschnitt. Der Vorsatz und die Schuld
Zweiter Abschnitt. Die Absicht und das Wohl
Dritter Abschnitt. Das Gute und das Gewissen
Übergang von der Moralität in Sittlichkeit

Dritter Teil. Die Sittlichkeit
Erster Abschnitt. Die Familie
A. Die Ehe
B. Das Vermögen der Familie
C. Die Erziehung der Kinder und die Auflösung der Familie
Übergang der Familie in die bürgerliche Gesellschaft
Zweiter Abschnitt. Die bürgerliche Gesellschaft
A. Das System der Bedürfnisse
a. Die Art des Bedürfnisses und der Befriedigung
c. Das Vermögen
B. Die Rechtspflege
a. Das Recht als Gesetz
b. Das Dasein des Gesetzes
c. Das Gericht
C. Die Polizei und Korporation
a. Die Polizei
b. Die Korporation
Dritter Abschnitt. Der Staat
A. Das innere Staatsrecht
I. Innere Verfassung für sich
a. Die fürstliche Gewalt
b. Die Regierungsgewalt
c. Die gesetzgebende Gewalt
II. Die Souveränität gegen außen
B. Das äußere Staatsrecht
C. Die Weltgeschichte
 Vier Prinzipien
 

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 HEGEL
 Quell- und Volltexte

Quellen:

Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Werke. Band 7, Frankfurt a. M. 1979, S. 11.

Erstdruck: Berlin (Nicolai) 1820, vordatiert auf 1821.

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A. Besitznahme

§ 54

Die Besitznahme ist teils die unmittelbare körperliche Ergreifung, teils die Formierung, teils die bloße Bezeichnung.

Zusatz.
Diese Weisen der Besitznahme enthalten den Fortgang von der Bestimmung der Einzelheit zu der der Allgemeinheit.
Die körperliche Ergreifung kann nur an der einzelnen Sache stattfinden, dagegen die Bezeichnung die Besitznahme durch die Vorstellung ist. Ich verhalte mich dabei vorstellend und meine, daß die Sache nach ihrer Ganzheit mein sei, nicht bloß der Teil, den ich körperlich in Besitz nehmen kann.

§ 55

α) Die körperliche Ergreifung ist nach der sinnlichen Seite, indem Ich in diesem Besitzen unmittelbar gegenwärtig bin und damit mein Wille ebenso erkennbar ist, die vollständigste Weise, aber überhaupt nur subjektiv, temporär und dem Umfange nach, sowie auch durch die qualitative Natur der Gegenstände höchst eingeschränkt.
- Durch den Zusammenhang, in den ich etwas mit anderwärts mir schon eigentümlichen Sachen bringen kann, oder etwas sonst zufälligerweise kommt, - durch andere Vermittlungen wird der Umfang dieser Besitznahme etwas ausgedehnt.

Mechanische Kräfte, Waffen, Instrumente erweitern den Bereich meiner Gewalt. - Zusammenhänge, wie des meinen Boden bespülenden Meeres, Stromes, eines zur Jagd, Weide und anderer Benutzung tauglichen Bodens, der an mein festes Eigentum angrenzt, der Steine und anderer Mineralienlager unter meinem Acker, Schätze in oder unter meinem Grundeigentum usf., oder Zusammenhänge, die erst in der Zeit und zufällig erfolgen wie ein Teil der sogenannten natürlichen Akzessionen, Alluvion und dergleichen, auch Strandung - die Foetura ist wohl eine Akzession zu meinem Vermögen, aber, als ein organisches Verhältnis, kein äußerliches Hinzukommen zu einer anderen von mir besessenen Sache und daher von ganz anderer Art als die sonstigen Akzessionen -, sind teils leichtere, zum Teil ausschließende Möglichkeiten, etwas in Besitz zu nehmen oder zu benutzen für einen Besitzer gegen einen anderen, teils kann das Hinzugekommene als ein unselbständiges Akzidens der Sache, zu der es hinzugekommen, angesehen werden. Es sind dies überhaupt äußerliche Verknüpfungen, die nicht den Begriff und die Lebendigkeit zu ihrem Bande haben. Sie fallen daher dem Verstande für Herbeibringung und Abwägung der Gründe und Gegengründe und der positiven Gesetzgebung zur Entscheidung, nach einem Mehr oder Weniger von Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Beziehungen, anheim.

[zu § 55]
Die äußerliche Besitznahme ist unvollkommen, unvollständig überhaupt. - Mensch nimmt in Besitz, hat Eigentum - als denkender Mensch. - Was er als denkender will, ist das Ganze, Allgemeine - auch nicht für jetzt - als hier in diesem Platze (meiner Hand -) wie ich einen Stab nur an einer Stelle in der Hand habe. Was Ich als allgemeine Sache in Besitz habe, kann ich nur durch allgemeinen Willen - Ich werde subjektiv als allgemeiner Wille bestimmt - Übergang in den Vertrag -
Alles Einzelne sogleich ein weiterreichendes - äußerlicher Zusammenhang -oder organischer - Foetura - Obst - Junge von Tieren.
Ferner habe ich die Sache in Besitz - mit dem ganzen Umfange der Bedingungen ihres Gebrauchs - servitus luminum - ein Acker mitten unter anderen - muß einen Weg haben - ein äußerlicher Zusammenhang, in welchem sie allein brauchbar ist, denn Gebrauch ist Hauptsache, - s. nachher - eigentliche Folge der Notwendigkeit des Gebrauchs.

Zusatz.
Die Besitznahme ist ganz vereinzelter Art: ich nehme nicht mehr in Besitz, als ich mit meinem Körper berühre, aber das Zweite ist sogleich, daß die äußeren Dinge eine weitere Ausdehnung haben, als ich fassen kann. Indem ich so etwas in Besitz habe, ist auch damit ein anderes in Verbindung. Ich übe die Besitznahme durch die Hand, aber der Bereich derselben kann erweitert werden.
Die Hand ist dieses große Organ, das kein Tier hat, und was ich mit ihr fasse, kann selbst ein Mittel werden, womit ich weiter greife. Wenn ich etwas besitze, so geht der Verstand gleich dahin über, daß nicht bloß das unmittelbar Besessene, sondern das damit Zusammenhängende mein sei. Hier muß das positive Recht seine Feststellungen machen, denn aus dem Begriffe läßt sich nichts weiter herleiten.

§ 56

β) Durch die Formierung erhält die Bestimmung, daß etwas das Meinige ist, eine für sich bestehende Äußerlichkeit und hört auf, auf meine Gegenwart in diesem Raum und in dieser Zeit und auf die Gegenwart meines Wissens und Wollens beschränkt zu sein.

Das Formieren ist insofern die der Idee angemessenste Besitznahme, weil sie das Subjektive und Objektive in sich vereinigt, übrigens nach der qualitativen Natur der Gegenstände und nach der Verschiedenheit der subjektiven Zwecke unendlich verschieden. - Es gehört hierher auch das Formieren des Organischen, an welchem das, was ich an ihm tue, nicht als ein Äußerliches bleibt, sondern assimiliert wird: Bearbeitung der Erde, Kultur der Pflanzen, Bezähmen, Füttern und Hegen der Tiere; weiter vermittelnde Veranstaltungen zur Benutzung elementarischer Stoffe oder Kräfte, veranstaltete Einwirkung eines Stoffes auf einen anderen usf.

[zu § 56]
β) Mein Wille ist sich objektiv darstellend - objektiv vorstellend - im Zeichen subjektiv vorstellend
Formierung macht αa) meinen Willen objektiv, äußerlich, bleibend und β) läßt die Sache objektiv - und lasse die Sache bleibend

[zu § 56 Anm.]
Besitznahme nur vollendet durch Verzehren, Begierde, - in β) Vorsorge - für künftigen Gebrauch.
Hegen, Füttern der Tiere - es26) verarbeitet die Form, - bleibt nicht äußerliche Form hier überhaupt, daß ich etwas an ihm tue - an ihm, insofern es lebendig, selbständig ist. - Hegen, d. i. Fische, Wild nicht schießen, zur Ausrottung, - nicht Brut der Fische wegfangen. - Zähmen - eine Gewohnheit in ihnen hervorbringen -
Mühlen; - Windmühlen -

Zusatz.
Diese Formierung kann empirisch die verschiedenartigsten Gestalten annehmen. Der Acker, den in bebaue, wird dadurch formiert. In Beziehung auf das Unorganische ist die Formierung nicht immer direkt. Wenn ich z. B. eine Windmühle baue, so habe ich die Luft nicht formiert, aber ich mache eine Form zur Benutzung der Luft, die mir deswegen nicht genommen werden darf, weil ich sie selbst nicht formiert habe. Auch daß ich Wild schone, kann als eine Weise der Formierung angesehen werden, denn es ist ein Benehmen in Rücksicht auf die Erhaltung des Gegenstandes. Nur ist freilich die Dressur der Tiere eine direktere, mehr von mir ausgehende Formierung.

§ 57

Der Mensch ist nach der unmittelbaren Existenz an ihm selbst ein Natürliches, seinem Begriffe Äußeres; erst durch die Ausbildung seines eigenen Körpers und Geistes, wesentlich dadurch, daß sein Selbstbewußtsein sich als freies erfaßt, nimmt er sich in Besitz und wird das Eigentum seiner selbst und gegen andere. Dieses Besitznehmen ist umgekehrt ebenso dies, das, was er seinem Begriffe nach (als eine Möglichkeit, Vermögen, Anlage) ist, in die Wirklichkeit zu setzen, wodurch es ebensowohl erst als das Seinige gesetzt, als auch als Gegenstand und vom einfachen Selbstbewußtsein unterschieden und dadurch fähig wird, die Form der Sache zu erhalten (vgl. Anm. zu § 43).

Die behauptete Berechtigung der Sklaverei (in allen ihren näheren Begründungen durch die physische Gewalt, Kriegsgefangenschaft, Rettung und Erhaltung des Lebens, Ernährung, Erziehung, Wohltaten, eigene Einwilligung usf.) sowie die Berechtigung einer Herrschaft als bloßer Herrenschaft überhaupt und alle historische Ansicht über das Recht der Sklaverei und der Herrenschaft beruht auf dem Standpunkt, den Menschen als Naturwesen überhaupt nach einer Existenz (wozu auch die Willkür gehört) zu nehmen, die seinem Begriffe nicht angemessen ist.
Die Behauptung des absoluten Unrechts der Sklaverei hingegen hält am Begriffe des Menschen als Geistes, als des an sich freien, fest und ist einseitig darin, daß sie den Menschen als von Natur frei oder, was dasselbe ist, den Begriff als solchen in seiner Unmittelbarkeit, nicht die Idee, als das Wahre nimmt. Diese Antinomie beruht, wie alle Antinomie, auf dem formellen Denken, das die beiden Momente einer Idee getrennt, jedes für sich, damit der Idee nicht angemessen und in seiner Unwahrheit, festhält und behauptet. Der freie Geist ist eben dieses (§ 21), nicht als der bloße Begriff oder an sich zu sein, sondern diesen Formalismus seiner selbst und damit die unmittelbare natürliche Existenz aufzuheben und sich die Existenz nur als die seinige, als freie Existenz zu geben. Die Seite der Antinomie, die den Begriff der Freiheit behauptet, hat daher den Vorzug, den absoluten Ausgangspunkt, aber auch nur den Ausgangspunkt für die Wahrheit zu enthalten, während die andere Seite, welche bei der begrifflosen Existenz stehenbleibt, den Gesichtspunkt von Vernünftigkeit und Recht gar nicht enthält. Der Standpunkt des freien Willens, womit das Recht und die Rechtswissenschaft ist über den unwahren Standpunkt, auf welchem der Mensch als Naturwesen und nur als an sich seiender Begriff, der Sklaverei daher fähig ist, schon hinaus. Diese frühere unwahre Erscheinung betrifft den Geist, welcher nur erst auf dem Standpunkte seines Bewußtseins ist; die Dialektik des Begriffs und des nur erst unmittelbaren Bewußtseins der Freiheit bewirkt daselbst den Kampf des Anerkennens und das Verhältnis der Herrenschaft und der Knechtschaft (s. Phänomenologie des Geistes, S. 115 ff. und Enzyklop. der philos. Wissensch. § 325 ff.)
27) .
Daß aber der objektive Geist, der Inhalt des Rechts, nicht selbst wieder nur in seinem subjektiven Begriffe und damit, daß dies, daß der Mensch an und für sich nicht zur Sklaverei bestimmt sei, nicht wieder als ein bloßes Sollen aufgefaßt werde, dies findet allein in der Erkenntnis statt, daß die Idee der Freiheit wahrhaft nur als der Staat ist.

[zu § 57]
§ 57 ist erwähnt - bei Formieren - ist heterogen.
Mensch muß sich selbst formieren. Ist geschichtlich, d. h. gehört in die Zeit, in die Geschichte vor Freiheit - da ist Geschichte.
Ist erwähnt in Beziehung der Sklaverei, um anzugeben, wohin sie gehöre, wie sie beurteilt werden müsse - Sklaverei ist etwas Geschichtliches - d. h. sie fällt, gehört in einen Zustand vor dem Rechte - ist relativ
- Der ganze Zustand soll nicht sein, ist [k]ein Zustand des absoluten Rechts - aber innerhalb eines solchen Zustands notwendig rechtlich. D. h. dasjenige Selbstbewußtsein der Freiheit, das auf einer solchen Stufe ist, hat sein Dasein.
- Wenn man sagt, Sklaverei ist an und für sich Unrecht -, ist ganz richtig. Notwendigkeit des Staats.
- Aber objektives Recht ist wesentlich ebenso ein subjektives für sich, d. h. es ist nicht ein Stein, Äußerliches, nur Festes, sondern es ist der Wille des Geistes - des allgemeinen Geistes, der allgemeinen Bildung.
- Das Unrecht ist also an sich und für sich, d. h. es ist das eigne allgemeine Selbstbewußtsein - nicht ein Sklave - noch ein Herr sein zu wollen; kein Herr, kein Sklave - ebenso aber kein Sklave, kein Herr
- Es kann nicht [von der] Schuld dieses oder jenes Individuums - dieser oder jener die Rede sein, daß sie Sklaven sind - aber Aller, des Ganzen. - Oft in Westindien haben sich die Neger empört, auf den Inseln noch jetzt liest man alle Jahre und öfters im Jahre von Verschwörungen - aber sie werden Opfer des allgemeinen Zustands. - Doch können sie als frei sterben; der Zustand des Einzelnen bedingt durch das Allgemeine. - Verschwörungen selbst ein Beweis von bloßer partieller Gesinnung - Ebenso kann nicht von der Schuld dieses oder jenes die Rede sein, daß sie Herren sind. - Wovon die Änderung des allgemeinen Zustands abhängt -
Überhaupt leere, widersprechende Frage, was Recht im Naturzustand - unter Bedingung eines unrechtlichen Zustands. - Solange nur nach dem Begriff an sich gefragt wird, kann man nicht sagen, die Sklaverei sei unrichtig - denn der Begriff an sich ist nicht Idee, enthält nicht das Selbstbewußtsein an und für sich.
Das Formieren ist ein Heraussetzen eines Innerlichen - hier schon Spaltung - in äußerliche Allgemeinheit - und in innere

§ 57. a) Immer zweierlei Gegenstände bei dem Besitznehmen - Äußerlichkeit und Ich; - Ich - nach meiner konkreten Seite, Unterschied von mir als Abstraktum.
β) Jenes Konkrete ist unmittelbar Begierde, Anlagen, Vermögen - nur natürlich; - also nicht identisch mit Subjektivität d. h. mir, Wissendem, Wollendem, reiner Subjektivität, nicht in meiner Gewalt, Präsenz des Geistes - Ich als Subjekt das Herrschende, Gebrauchende, - also ein Äußeres ergreifen, es zähmen. Also hier ist davon insofern auch zu sprechen - und weil diese Geschicklichkeiten, als unterschieden von mir, so unterscheidbar gesetzt, so äußerlich gemacht werden können - daß sie auch ganz als Sachen von mir entäußert werden können.
γ) Vorstellung - ein Äußerliches erinnern, mir zu eigen machen; ebenso umgekehrt Vorstellung - Innerliches äußerlich machen.
Denn es ist an sich das Meinige, also innerlich; Bildung setzt sie als ein von mir Unterschiedenes - als meinem natürlichen Willen unterworfen -
Mensch ist selbst frei, überhaupt im Besitze seiner selbst, nur durch Bildung. (s. neben in Anm.). Aber Freiheit wird nicht zu einem Veräußerlichen, also hier nicht zu erwähnen - Die Formierung zur Freiheit selbst (Realisierung derselben) und zur Erhaltung derselben ist der Staat. 

Zusatz.
Hält man die Seite fest, daß der Mensch an und für sich frei sei, so verdammt man damit die Sklaverei.
Aber daß jemand Sklave ist, liegt in seinem eigenen Willen, so wie es im Willen eines Volkes liegt, wenn es unterjocht wird.
Es ist somit nicht bloß ein Unrecht derer, welche Sklaven machen oder welche unterjochen, sondern der Sklaven und Unterjochten selbst. Die Sklaverei fällt in den Übergang von der Natürlichkeit der Menschen zum wahrhaft sittlichen Zustande; sie fällt in eine Welt, wo noch ein Unrecht Recht ist. Hier gilt das Unrecht und befindet sich ebenso notwendig an seinem Platz.

§ 58

γ) Die für sich nicht wirkliche, sondern meinen Willen nur vorstellende Besitznahme ist ein Zeichen an der Sache, dessen Bedeutung sein soll, daß Ich meinen Willen in sie gelegt habe. Diese Besitznahme ist nach dem gegenständlichen Umfang und der Bedeutung sehr unbestimmt.

[zu § 58]
Formierung zum Teil α) unmittelbare Besitznahme, für mich, mein Wille als solcher objektiv -
β) zum Teil für Andere - d. i. tritt in diese Objektivität ein für andere - Formierung - allgemein ohne meine persönliche Gegenwart, d. i. für andere (auch für mich - Zahme Tiere bleiben sicherer in meinem Gewahrsam) -
Besitz hat die physikalische Seite und die der Vorstellung für andere.
§ 58. Zeichen. - Beide Weisen der Besitzergreifung [α u. β] stellen sie eigentlich nur vor, - formieren nicht oder wenig unmittelbar - sind es auf jede Weise unvollständig - erste [nimmt] unm[ittelbar] immer nur einen Teil der Sache wirklich in Besitz - der andere nicht unmittelbar im Zusammenhang - ebenso Formieren. - Nicht nötig - mehr zu tun, für mich - oder gegen die Sache - aber Dasein ist Sein für Anderes - hier das Andere meiner Persönlichkeit - als meiner - andre Persönlichkeiten - und Erkennbarkeit eine Hauptsache - Für diese Anderen bedarf es nur eines Zeichens - denn Zeichen ist ein Dasein - nicht als meines wirklichen Besitzes, sondern meines Vorgestellten, Gewollten; - und das Vorgestellte, Gewollte ist ein Allgemeines. Aber Zeichen, Kreuz an einer Küste, daß das ganze Land mein sei, zweideutig, unbestimmt. -
Einerseits also, weil Zeichen die Vorstellung vorstellt, [ist es] weitreichender - würdiger, an Vorstellung gerichtet - andererseits freilich unbestimmter -
28)
Unmittelbare Besitznahme kommt selten vor,
α) aus faktischem äußerlichem Grunde, weil alles in Besitz, Eigentum ist, also andere schon Eigentümer sind.
β) soll mit Willen anderer, mit und in dem allgemeinen Willen Eigentum sein.
γ) vollständiger als hier sein kann, nämlich a) die ganze Sache wie αa), und b) bleibend.
Kokarde - Zeichen in ein Land stecken -
Form zum Zeichen herabgesetzt, denn Form [hier] nur partielle Besitznahme.
Zeichen (dazu gehört auch Gebrauch) ist Vorstellung überhaupt - und für die Vorstellung. Sinn anders als die Unmittelbarkeit - Besitznahme des Ganzen kann nur durch die Vorstellung sein, und mein Wille soll vorstellend sein, als vorstellend sich verhalten - zugleich mit der Bestimmung, daß die Sache objektiv bleibe. Verzehren ist vollkommene Besitznahme.
αa) Form an dem Ding β) den Wert der vollständigen Besitznahme.
Mein Besitz ist ein Vorgestelltes im Zeichen, - ich mache ihn zu einem nur Vorgestellten im Gebrauch.
Äußere Dinge, die als solche bestehen bleiben sollen, können nur nach dem Ganzen, was sie sind, durch die Vorstellung in Besitz genommen werden.
Zeichen - zweierlei α) etwas, das meine Form hat (das Ding, daß es hier befestigt ist usf.), ist eine völlige äußerliche Einzelheit;
β) die allgemeine, die ganze Sache, die mein Eigentum durch jenen partiellen Besitz ist. Es ist im Zeichen anerkannt, daß die unmittelbare Besitznahme etwas Partielles ist, daß aber darum die Sache ganz mein ist, - mein Wille im Eigentum Ganzes.
Dies Einzelne als solches, unterschieden vom Allgemeinen der Sache, existiert so; Einzelnes als verschwindendes Akzidenz. Reale Bezeichnung.

Zusatz. Die Besitznahme durch die Bezeichnung ist die vollkommenste von allen, denn auch die übrigen Arten haben mehr oder minder die Wirkung des Zeichens an sich. Wenn ich eine Sache ergreife oder formiere, so ist die letzte Bedeutung ebenfalls ein Zeichen, und zwar für andere, um diese auszuschließen und um zu zeigen, daß ich meinen Willen in die Sache gelegt habe.
Der Begriff des Zeichens ist nämlich, daß die Sache nicht gilt als das, was sie ist, sondern als das, was sie bedeuten soll.
Die Kokarde bedeutet z. B. das Bürgersein in einem Staate, obgleich die Farbe mit der Nation keinen Zusammenhang hat und nicht sich, sondern die Nation darstellt. Darin, daß der Mensch ein Zeichen geben und durch dieses erwerben kann, zeigt er eben seine Herrschaft über die Dinge.

 

26) *[darüber: ] d. i. was ich an ihm tue

27) Enzyklopädie, 3. Aufl. § 430 ff.

28) *[darüber:] Vorstellen - absolute außer aus [?] Innerem ewige Quelle.

 

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