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Georg
Wilhelm Friedrich
Hegel
Grundlinien der Philosophie des Rechts

Übersicht

Vorrede
Einleitung
Einteilung

Erster Teil. Das abstrakte Recht

Erster Abschnitt. Das Eigentum
A. Besitznahme
B. Der Gebrauch der Sache
C. Entäußerung des Eigentums
 Übergang vom Eigentum zum Vertrage
Zweiter Abschnitt. Der Vertrag
Dritter Abschnitt. Das Unrecht
A. Unbefangenes Unrecht
B. Betrug
C. Zwang und Verbrechen
Übergang vom Recht in Moralität

Zweiter Teil. Die Moralität
Erster Abschnitt. Der Vorsatz und die Schuld
Zweiter Abschnitt. Die Absicht und das Wohl
Dritter Abschnitt. Das Gute und das Gewissen
Übergang von der Moralität in Sittlichkeit

Dritter Teil. Die Sittlichkeit
Erster Abschnitt. Die Familie
A. Die Ehe
B. Das Vermögen der Familie
C. Die Erziehung der Kinder und die Auflösung der Familie
Übergang der Familie in die bürgerliche Gesellschaft
Zweiter Abschnitt. Die bürgerliche Gesellschaft
A. Das System der Bedürfnisse
a. Die Art des Bedürfnisses und der Befriedigung
c. Das Vermögen
B. Die Rechtspflege
a. Das Recht als Gesetz
b. Das Dasein des Gesetzes
c. Das Gericht
C. Die Polizei und Korporation
a. Die Polizei
b. Die Korporation
Dritter Abschnitt. Der Staat
A. Das innere Staatsrecht
I. Innere Verfassung für sich
a. Die fürstliche Gewalt
b. Die Regierungsgewalt
c. Die gesetzgebende Gewalt
II. Die Souveränität gegen außen
B. Das äußere Staatsrecht
C. Die Weltgeschichte
 Vier Prinzipien
 

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 HEGEL
 Quell- und Volltexte

Quellen:

Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Werke. Band 7, Frankfurt a. M. 1979, S. 11.

Erstdruck: Berlin (Nicolai) 1820, vordatiert auf 1821.

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Dritter Teil. Die Sittlichkeit

§ 142

Die Sittlichkeit ist die Idee der Freiheit, als das lebendige Gute, das in dem Selbstbewußtsein sein Wissen, Wollen und durch dessen Handeln seine Wirklichkeit, so wie dieses an dem sittlichen Sein seine an und für sich seiende Grundlage und bewegenden Zweck hat, - der zur vorhandenen Welt und zur Natur des Selbstbewußtseins gewordene Begriff der Freiheit.

[zu § 142]
22. 1. 1823; 14. 1. 1825
Formeller Unterschied. Zunächst Idee. Interesse der reinen Subjektivität und des Allgemeinen des Willens.
Unterschied der Folge - Wirklichkeit und Begriff - weil im Begriff mit Gedanken anfangen - dieser zuerst abstrakt - Ansich, und Fürsich.
Verhältnis von Recht und Moralität zur Sittlichkeit.
α) Sittlichkeit begreifen, d. i. die Momente derselben, - als Einheit derselben
β) Diese Momente vorher für sich
αα) in ihren Gestaltungen
ββ) in dieser Bestimmung übergehen -
α) System der Besonderung des Guten - aus dem Begriff selbst, der er ist, der sich entwickelt, nicht Subsumtion Feste Grundlage die Einheit, § 144/5. -
β) Subjektivität ferner ist in der Bestimmung des Selbstbewußtseins - Ist Wissen - αa) ist sittlich - β) als BewußtseinVerhältnis zu Pflichten: αaαa) sie sind, substantiell, ββ) gibt Zeugnisse für dasselbe,
γ) Sitte, Gewohnheit § 151.
α) Geist eines Volkes αα) Subjekt, ββ) als Welt - γ) Sitte - α) empirische Allgemeinheit, Verhältnis vieler Individuen, Form des konkreten Subjekts, nämlich a) Pflicht - in allgemeiner Form, b) in äußerlicher bewußter Weise, - als vorhandener Geist, zu dem ein Verhältnis ist - d. i. gewußt in andern Menschen -
A. Was ist Sittlichkeit? Daß mein Wille als dem Begriff gemäß gesetzt sei - seine Subjektivität aufgehoben sei
- also α) Recht, das Recht Gegenstand des Willens, β) Subjektivität, Anerkennung des Objektiven, Begriff.
Die Einigkeit (Wille als in sich allgemein) - daß Ich - denkend - d. i. als Allgemeines - das Allgemeine will - und dieses Wollen des Allgemeinen bin - Im Empirischen - Ehe, Staat - sind die einzigen großen sittlichen Ganzen, - sie die Substanzen
- α) Einigkeit in Liebe, β) mit Empfindung - freier Subjektivität - im Sinne [von] solchen Ganzen zu handeln, d. i. des Allgemeinen - nicht besondere Triebe, Interesse - Einessein der Einigen -
Einfache formelle Bestimmung - Freiheit; - Abstraktion
- α) allgemeiner Wille, und β) unendlich identisch mit sich, - sich diesen darin haben, - Denken.
Heilig, was die Geister bindet, wär es auch nur leicht wie die Binse den Kranz; Heiligstes, was innig gedacht - ewig die Geister einiger macht -
Nur zwei Seiten, Formen

Dreierlei Bestimmung: α) Begriff, β) Subjektivität als mein Wille, γ) Subjektivität - als allgemeines Sein - Natur, Sitte -
Substantielle Einheit; allgemeiner Wille, höher als Familie, Staat - Stand, Zustand - Wesen, Gott, Penaten -

§ 143

Indem diese Einheit des Begriffs des Willens und seines Daseins, welches der besondere Wille ist, Wissen ist, ist das Bewußtsein des Unterschiedes dieser Momente der Idee vorhanden, aber so, daß nunmehr jedes für sich selbst die Totalität der Idee ist und sie zur Grundlage und Inhalt hat.

§ 144

α) Das objektive Sittliche, das an die Stelle des abstrakten Guten tritt, ist die durch die Subjektivität als unendliche Form konkrete Substanz. Sie setzt daher Unterschiede in sich, welche hiermit durch den Begriff bestimmt sind und wodurch das Sittliche einen festen Inhalt hat, der für sich notwendig und ein über das subjektive Meinen und Belieben erhabenes Bestehen ist, die an und für sich seienden Gesetze und Einrichtungen.

[zu § 144]
Unterschiede - α) Gesetzliche Inhaltsbestimmung, β) Unterschied vom Selbstbewußtsein - Individuelle Pflichten
- Natur der Sache

Zusatz.
Im Ganzen der Sittlichkeit ist sowohl das objektive als das subjektive Moment vorhanden: beide sind aber nur Formen derselben. Das Gute ist hier Substanz, das heißt Erfüllung des Objektiven mit der Subjektivität. Betrachtet man die Sittlichkeit von dem objektiven Standpunkt, so kann man sagen, der sittliche Mensch sei sich unbewußt. In diesem Sinne verkündet Antigone, niemand wisse, woher die Gesetze kommen: sie seien ewig. Das heißt, sie sind die an und für sich seiende, aus der Natur der Sache fließende Bestimmung. Aber nicht minder hat dieses Substantielle auch ein Bewußtsein, obgleich diesem immer nur die Stellung eines Moments zukommt.

§ 145

Daß das Sittliche das System dieser Bestimmungen der Idee ist, macht die Vernünftigkeit desselben aus.
Es ist auf diese Weise die Freiheit oder der an und für sich seiende Wille als das Objektive, Kreis der Notwendigkeit, dessen Momente die sittlichen Mächte sind, welche das Leben der Individuen regieren und in diesen als ihren Akzidenzen ihre Vorstellung, erscheinende Gestalt und Wirklichkeit haben.

Zusatz.
Weil die sittlichen Bestimmungen den Begriff der Freiheit ausmachen, sind sie die Substantialität oder das allgemeine Wesen der Individuen, welche sich dazu nur als ein Akzidentelles verhalten. Ob das Individuum sei, gilt der objektiven Sittlichkeit gleich, welche allein das Bleibende und die Macht ist, durch welche das Leben der Individuen regiert wird. Die Sittlichkeit ist daher den Völkern als die ewige Gerechtigkeit, als an und für sich seiende Götter vorgestellt worden, gegen die das eitle Treiben der Individuen nur ein anwogendes Spiel bleibt.

§ 146

β) Die Substanz ist in diesem ihrem wirklichen Selbstbewußtsein sich wissend und damit Objekt des Wissens.
Für das Subjekt haben die sittliche Substanz, ihre Gesetze und Gewalten einerseits als Gegenstand das Verhältnis, daß sie sind, im höchsten Sinne der Selbständigkeit, - eine absolute, unendlich festere Autorität und Macht als das Sein der Natur.

Die Sonne, Mond, Berge, Flüsse, überhaupt die umgebenden Naturobjekte sind, sie haben für das Bewußtsein die Autorität, nicht nur überhaupt zu sein, sondern auch eine besondere Natur zu haben, welche es gelten läßt, nach ihr in seinem Verhalten zu ihnen, seiner Beschäftigung mit ihnen und ihrem Gebrauche sich richtet. Die Autorität der sittlichen Gesetze ist unendlich höher, weil die Naturdinge nur auf die ganz äußerliche und vereinzelte Weise die Vernünftigkeit darstellen und sie unter die Gestalt der Zufälligkeit verbergen.

[zu § 146]
Subjekt αα) ist sittlich - steht in der Einheit - ist gemäß - ββ) Bewußtsein des αa) Verhältnisses zu Pflichten, sie sind fest
- γγ) gibt Zeugnis - hat sich darin - Wille - Geist - [Sittliche Gesetze] sind - ebenso an sich - als existieren, - göttliche Mächte - Form, göttliche Gebote, Autorität oder ewige Vernunft-Bestimmungen - gleichgültig.

§ 147

Andererseits sind sie dem Subjekte nicht ein Fremdes, sondern es gibt das Zeugnis des Geistes von ihnen als von seinem eigenen Wesen, in welchem es sein Selbstgefühl hat und darin als seinem von sich ununterschiedenen Elemente lebt, - ein Verhältnis, das unmittelbar noch identischer als selbst Glaube und Zutrauen ist.

Glaube und Zutrauen gehören der beginnenden Reflexion an und setzen eine Vorstellung und Unterschied voraus; wie es z. B. verschieden wäre, an die heidnische Religion glauben und ein Heide sein. Jenes Verhältnis oder vielmehr [die] verhältnislose Identität, in der das Sittliche die wirkliche Lebendigkeit des Selbstbewußtseins ist, kann allerdings in ein Verhältnis des Glaubens und der Überzeugung und in ein durch weitere Reflexion vermitteltes übergehen, in eine Einsicht durch Gründe, die auch von irgend besonderen Zwecken, Interessen und Rücksichten, von Furcht oder Hoffnung oder von geschichtlichen Voraussetzungen anfangen können. Die adäquate Erkenntnis derselben aber gehört dem denkenden Begriffe an.

[zu § 147]
Freiheit - in Vernunftgesetzen - Gegen Pflichten - Familie Recht des Subjekts
So sind sie - so leben sie
Griechen hatten kein Gewissen - gegen Sitte -
Hydarnes sprach den Lakedaimonischen Gesandten zu, bei ihm zu bleiben, Freunde seines Königs und so groß und glücklich zu sein wie er. [Diese erwiderten:] "Dein Rat ist gut und deiner Erfahrung gemäß. Hättest du das Glück gekostet, welches wir genießen, du würdest uns raten, Gut und Blut dafür hinzugeben." Bei Xerxes, noch deutlicher: "Wie könnten wir hier leben, unser Land, unsere Gesetze verlassen und solche Menschen, daß wir, um für sie zu sterben, eine so weite Reise unternommen haben?" - aus Herodot VII, c. 135 f.
77)
Können keine Rechenschaft geben, kein Gewissen, keine Überzeugung - nicht durch Gründe - Wahl, Billigung - identisch mit mir gesetzt - Zur Überzeugung gehört, mich vorher subjektiv - leer gemacht - unbestimmt - als Anderes den Inhalt mir gegenüber gestellt [zu haben] - vollkommene Vermittlung - nicht unmittelbares Gefühl und Sein - (obgleich diese zugrunde liegen und eben die Gründe ausmachen, worauf ich die Sache zurückführe) - auch nicht Gefühl, - sondern Sein, so bin ich - Einsicht, Ich bin mir dieser Vermittlung, dieses Zusammenhangs bewußt.
Jeder hat diese Erfahrung, Leben in ihm selbst -
Dagegen kann er sich setzen - aber nicht aus sich hinauskommen - Aus der Haut fahren - Goethe:

§ 148

Als diese substantiellen Bestimmungen sind sie für das Individuum, welches sich von ihnen als das Subjektive und in sich Unbestimmte oder als [das] besonders Bestimmte unterscheidet, hiermit im Verhältnisse zu ihnen als zu seinem Substantiellen steht, - Pflichten, für seinen Willen bindend.

Die ethische Pflichtenlehre78) , d. i. wie sie objektiv ist, nicht in dem leeren Prinzip der moralischen Subjektivität befaßt sein soll, als welches vielmehr nichts bestimmt (§ 134), - ist daher die in diesem dritten Teile folgende systematische Entwicklung des Kreises der sittlichen Notwendigkeit. Der Unterschied dieser Darstellung von der Form einer Pflichtenlehre liegt allein darin, daß in dem Folgenden die sittlichen Bestimmungen sich als die notwendigen Verhältnisse ergeben, hierbei stehengeblieben und nicht zu jeder derselben noch der Nachsatz gefügt wird: also ist diese Bestimmung für den Menschen eine Pflicht79) .
- Eine Pflichtenlehre, insofern sie nicht philosophische Wissenschaft ist, nimmt aus den Verhältnissen als vorhandenen ihren Stoff und zeigt den Zusammenhang desselben mit den eigenen Vorstellungen, allgemein sich vorfindenden Grundsätzen und Gedanken, Zwecken, Trieben, Empfindungen usf. und kann als Gründe die weiteren Folgen einer jeden Pflicht in Beziehung auf die anderen sittlichen Verhältnisse sowie auf das Wohl und die Meinung hinzufügen. Eine immanente und konsequente Pflichtenlehre kann aber nichts anderes sein als die Entwicklung der Verhältnisse, die durch die Idee der Freiheit notwendig, und daher wirklich in ihrem ganzen Umfange, im Staat sind.

§ 149

Als Beschränkung kann die bindende Pflicht nur gegen die unbestimmte Subjektivität oder abstrakte Freiheit und gegen die Triebe des natürlichen oder des sein unbestimmtes Gute aus seiner Willkür bestimmenden moralischen Willens erscheinen.
Das Individuum hat aber in der Pflicht vielmehr seine Befreiung, teils von der Abhängigkeit, in der es in dem bloßen Naturtriebe steht, sowie von der Gedrücktheit, in der es als subjektive Besonderheit in den moralischen Reflexionen des Sollens und Mögens ist, teils von der unbestimmten Subjektivität, die nicht zum Dasein und der objektiven Bestimmtheit des Handelns kommt und in sich und als eine Unwirklichkeit bleibt. In der Pflicht befreit das Individuum sich zur substantiellen Freiheit.

Zusatz.
Die Pflicht beschränkt nur die Willkür der Subjektivität und stößt nur gegen das abstrakte Gute an, welches die Subjektivität festhält. Wenn die Menschen sagen, wir wollen frei sein, so heißt das zunächst nur, wir wollen abstrakt frei sein, und jede Bestimmung und Gliederung im Staate gilt für eine Beschränkung dieser Freiheit. Die Pflicht ist insofern nicht Beschränkung der Freiheit, sondern nur der Abstraktion derselben, das heißt der Unfreiheit: sie ist das Gelangen zum Wesen, das Gewinnen der affirmativen Freiheit.

§ 150

Das Sittliche, insofern es sich an dem individuellen durch die Natur bestimmten Charakter als solchem reflektiert, ist die Tugend, die, insofern sie nichts zeigt als die einfache Angemessenheit des Individuums an die Pflichten der Verhältnisse, denen es angehört, Rechtschaffenheit ist.

Was der Mensch tun müsse, welches die Pflichten sind, die er zu erfüllen hat, um tugendhaft zu sein, ist in einem sittlichen Gemeinwesen leicht zu sagen, - es ist nichts anderes von ihm zu tun, als was ihm in seinen Verhältnissen vorgezeichnet, ausgesprochen und bekannt ist. Die Rechtschaffenheit ist das Allgemeine, was an ihn teils rechtlich, teils sittlich gefordert werden kann. Sie erscheint aber für den moralischen Standpunkt leicht als etwas Untergeordneteres, über das man an sich und andere noch mehr fordern müsse; denn die Sucht, etwas Besonderes zu sein, genügt sich nicht mit dem, was das Anundfürsichseiende und Allgemeine ist; sie findet erst in einer Ausnahme das Bewußtsein der Eigentümlichkeit.
- Die verschiedenen Seiten der Rechtschaffenheit können ebensogut auch Tugenden genannt werden, weil sie ebensosehr Eigentum - obwohl in der Vergleichung mit anderen nicht besonderes - des Individuums sind.
Das Reden aber von der Tugend grenzt leicht an leere Deklamation, weil damit nur von einem Abstrakten und Unbestimmten gesprochen wird, so wie auch solche Rede mit ihren Gründen und Darstellungen sich an das Individuum als an eine Willkür und subjektives Belieben wendet. Unter einem vorhandenen sittlichen Zustande, dessen Verhältnisse vollständig entwickelt und verwirklicht sind, hat die eigentliche Tugend nur in außerordentlichen Umständen und Kollisionen jener Verhältnisse ihre Stelle und Wirklichkeit; - in wahrhaften Kollisionen, denn die moralische Reflexion kann sich allenthalben Kollisionen erschaffen und sich das Bewußtsein von etwas Besonderem und von gebrachten Opfern geben.
Im ungebildeten Zustande der Gesellschaft und des Gemeinwesens kommt deswegen mehr die Form der Tugend als solcher vor, weil hier das Sittliche und dessen Verwirklichung mehr ein individuelles Belieben und eine eigentümliche geniale Natur des Individuums ist, wie denn die Alten besonders von Herkules die Tugend prädiziert haben. Auch in den alten Staaten, weil in ihnen die Sittlichkeit nicht zu diesem freien System einer selbständigen Entwicklung und Objektivität gediehen war, mußte es die eigentümliche Genialität der Individuen sein, welche diesen Mangel ersetzte.
- Die Lehre von den Tugenden, insofern sie nicht bloß Pflichtenlehre ist, somit das Besondere, auf Naturbestimmtheit Gegründete des Charakters umfaßt, wird hiermit eine geistige Naturgeschichte sein.
Indem die Tugenden das Sittliche in der Anwendung auf das Besondere und nach dieser subjektiven Seite ein Unbestimmtes sind, so tritt für ihre Bestimmung das Quantitative des Mehr und Weniger ein; ihre Betrachtung führt daher die gegenüberstehenden Mängel oder Laster herbei, wie bei Aristoteles, der die besondere Tugend daher seinem richtigen Sinne nach als die Mitte zwischen einem Zuviel und einem Zuwenig bestimmte.
- Derselbe Inhalt, welcher die Form von Pflichten und dann von Tugenden annimmt, ist es auch, der die Form von Trieben hat
(§ 19 Anm.). Auch sie haben denselben Inhalt zu ihrer Grundlage; aber weil er in ihnen noch dem unmittelbaren Willen und der natürlichen Empfindung angehört und zur Bestimmung der Sittlichkeit nicht heraufgebildet ist, so haben sie mit dem Inhalte der Pflichten und Tugenden nur den abstrakten Gegenstand gemein, der, als bestimmungslos in sich selbst, die Grenze des Guten oder Bösen für sie nicht enthält, - oder sie sind nach der Abstraktion des Positiven gut, und umgekehrt nach der Abstraktion des Negativen böse (§ 18).

[zu § 150]
Weitere Energie des besonderen Talents - Aristokratie - Alle Athener tugendhaft - Aristokrat ausgezeichnetes Talent - Gelegenheit für das Ganze zu handeln -
Griechische Tugend - wie Kunstwerk - Schein von natürlicher Einheit - das Sittliche zugleich als Charakter, Gemüt, Neigung, Trieb - identisch mit der besonderen Persönlichkeit.
So Tapferkeit, persönlicher Mut, immer - bei Heerführer, Fürst mehr Stärke des Verstands, Geistes, Besonnenheit, Entschlossenheit. Aber Pflicht eines besonderen Standes. Hingegen schon wissende Tapferkeit - erscheint nicht so als eine Tugend.
Tugenden - die besonderen Seiten, die mehr oder weniger gleichgültig sind.
Mäßigung, Sparsamkeit, Freigebigkeit - mehr der Willkür überlassen - besondere Neigung -
Folgen von kleinlicher Selbstsucht, Unbesonnenheit in Rücksicht auf wesentliche Zwecke

Zusatz.
Wenn ein Mensch dieses oder jenes Sittliche tut, so ist er nicht gerade tugendhaft, aber wohl dann, wenn diese Weise des Benehmens eine Stetigkeit seines Charakters ist. Die Tugend ist mehr die sittliche Virtuosität, und wenn man heutzutage nicht so viel von Tugend spricht als sonst, so hat dies seinen Grund darin, daß die Sittlichkeit nicht mehr sosehr die Form eines besonderen Individuums ist. Die Franzosen sind hauptsächlich dasjenige Volk, das am meisten von Tugend spricht, weil bei ihnen das Individuum mehr Sache seiner Eigentümlichkeit und einer natürlichen Weise des Handelns ist. Die Deutschen dagegen sind mehr denkend, und bei ihnen gewinnt derselbe Inhalt die Form der Allgemeinheit.

§ 151

Aber in der einfachen Identität mit der Wirklichkeit der Individuen erscheint das Sittliche, als die allgemeine Handlungsweise derselben, als Sitte, - die Gewohnheit desselben als eine zweite Natur, die an die Stelle des ersten bloß natürlichen Willens gesetzt und die durchdringende Seele, Bedeutung und Wirklichkeit ihres Daseins ist, der als eine Welt lebendige und vorhandene Geist, dessen Substanz so erst als Geist ist.

[zu § 151]
Einheit α) als Substanz, β) als Sitte im Einzel-Bewußtsein oder Bewußtsein überhaupt,
γ) Welt - als Sein, Existenz Bewußtsein dieser Einigkeit
α) als Geist, Gott - Person
β) Gegenwart - ist wie [?] in anderem Bewußtsein abstrakt - ein Zweck des subjektiven Bewußtseins mit der Allgemeinheit.
Aber Subjekt ist wesentlich Dieses, Person - nach dieser Seite empirische Allgemeinheit.
γ) Welt αα) Sitte - vieler Individuen - αa) Verhältnis von Subjekt zu Subjekt (nicht wie im abstrakten Recht) - Sache nur Bedürfnis und so auch Vertrag zufällig - β) moralischer Wert - Moral[ität] - Recht des subjektiven Selbstbewußtseins das Innerliche der Handlung - Boden, subjektive Beziehung auf andere, aber Wert, Wendung in sich hinein
- Hier Bewußtsein der Einigkeit - Identität - Bewußtsein nicht in mir (moralische Reflexion), sondern als seiend, d. i. außer mir - meine Einigkeit außer mir - Einigkeit der Individuen.
Sittlichkeit, Sitte ist § 147 als Geist - αa) absoluter Inhalt, β) Freiheit, Zeugnis des Geistes.
Gewissen, Reflexion, Moralität, ist nicht Geist, so stumpfe Unschuld auch nicht.
- α) Dort Subjekt sich in sich selbst bestimmend - nach dem Guten, Pflichtabstrakte Reflexion - Verstand - nicht als lebendiges Gutes - Identität Subjektivität erscheint als Willkür der Wahl.
- β) Hier ohne Bewußtsein eines allgemeinen Zwecks - oder (Chinesen) das Sittliche zum juristischen - äußerlichen Gesetze gemacht.
Sitte - ηϑος - die Alten wußten nichts vom Gewissen - Riemer: ηϑος on. εe̓ϑος - Gewohnheit, Gebrauch -
(vorzüglich Wohnung bei Herodot) Herkommen des Menschen - Sitte - ob von Sitz? - Gewohnheit, Charakter, Miene
- Im Stil und Deklamation ηϑιϰός, das Charakteristische - Weise des Seins und Lebens -
ββ) Äußerliche Wirklichkeit. - Sind die Gesetze schlecht, so auch die Sitten

Zusatz.
Wie die Natur ihre Gesetze hat, wie das Tier, die Bäume, die Sonne ihr Gesetz vollbringen, so ist die Sitte das dem Geist der Freiheit Angehörende. Was das Recht und die Moral noch nicht sind, das ist die Sitte, nämlich Geist. Denn im Rechte ist die Besonderheit noch nicht die des Begriffs, sondern nur des natürlichen Willens. Ebenso ist auf dem Standpunkt der Moralität das Selbstbewußtsein noch nicht geistiges Bewußtsein. Es ist dabei nur um den Wert des Subjekts in sich selbst zu tun, das heißt, das Subjekt, was sich nach dem Guten gegen das Böse bestimmt, hat noch die Form der Willkür. Hier hingegen auf dem sittlichen Standpunkt ist der Wille als Wille des Geistes und hat einen substantiellen sich entsprechenden Inhalt.
Die Pädagogik ist die Kunst, die Menschen sittlich zu machen: sie betrachtet den Menschen als natürlich und zeigt den Weg, ihn wiederzugebären, seine erste Natur zu einer zweiten geistigen umzuwandeln, so daß dieses Geistige in ihm zur Gewohnheit wird.
In ihr verschwindet der Gegensatz des natürlichen und subjektiven Willens, der Kampf des Subjekts ist gebrochen, und insofern gehört zum Sittlichen die Gewohnheit, wie sie auch zum philosophischen Denken gehört, da dieses erfordert, daß der Geist gegen willkürliche Einfälle gebildet sei und diese gebrochen und überwunden seien, damit das vernünftige Denken freien Weg hat.
Der Mensch stirbt auch aus Gewohnheit, das heißt, wenn er sich ganz im Leben eingewohnt hat, geistig und physisch stumpf geworden und der Gegensatz von subjektivem Bewußtsein und geistiger Tätigkeit verschwunden ist, denn tätig ist der Mensch nur, insofern er etwas nicht erreicht hat und sich in Beziehung darauf produzieren und geltend machen will. Wenn dies vollbracht ist, verschwindet die Tätigkeit und Lebendigkeit, und die Interesselosigkeit, die alsdann eintritt, ist geistiger oder physischer Tod.

§ 152

Die sittliche Substantialität ist auf diese Weise zu ihrem Rechte und dieses zu seinem Gelten gekommen, daß in ihr nämlich die Eigenwilligkeit und das eigene Gewissen des Einzelnen, das für sich wäre und einen Gegensatz gegen sie machte, verschwunden [ist], indem der sittliche Charakter das unbewegte, aber in seinen Bestimmungen zur wirklichen Vernünftigkeit aufgeschlossene Allgemeine als seinen bewegenden Zweck weiß und seine Würde sowie alles Bestehen der besonderen Zwecke in ihm gegründet erkennt und wirklich darin hat. Die Subjektivität ist selbst die absolute Form und die existierende Wirklichkeit der Substanz, und der Unterschied des Subjekts von ihr als seinem Gegenstande, Zwecke und Macht ist nur der zugleich ebenso unmittelbar verschwundene Unterschied der Form.

Die Subjektivität, welche den Boden der Existenz für den Freiheitsbegriff ausmacht (§ 106) und auf dem moralischen Standpunkte noch im Unterschiede von diesem ihrem Begriff ist, ist im Sittlichen die ihm adäquate Existenz desselben.

[zu § 152]
Recht - Dasein dieses Begriffs -
Rechte - Privatrechte - die Persönlichkeit
Recht - des Selbstbewußtseins - Wissend, selbst bei dem, was sittlich ist -

§ 153

Das Recht der Individuen für ihre subjektive Bestimmung zur Freiheit hat darin, daß sie der sittlichen Wirklichkeit angehören, seine Erfüllung, indem die Gewißheit ihrer Freiheit in solcher Objektivität ihre Wahrheit hat und sie im Sittlichen ihr eigenes Wesen, ihre innere Allgemeinheit wirklich besitzen (§ 147).

Auf die Frage eines Vaters nach der besten Weise, seinen Sohn sittlich zu erziehen, gab ein Pythagoreer (auch anderen80) wird sie in den Mund gelegt) die Antwort: wenn du ihn zum Bürger eines Staats von guten Gesetzen machst.

[zu § 153]
da erreicht der Mensch seine Bestimmung - Bestimmung des Menschen überhaupt: was soll der Mensch sein? - Besondere Bestimmung des Individuums -
Soll ausbilden seine Phantasie, seine Gedanken, sein Denken - auch seinen Willen, sein ästhetisches Vermögen - Sohn seiner Zeit - mit hellen Scharen - bleibt darin -

Zusatz. Die pädagogischen Versuche, den Menschen dem allgemeinen Leben der Gegenwart zu entziehen und auf dem Lande heraufzubilden (Rousseau im Emile), sind vergeblich gewesen, weil es nicht gelingen kann, den Menschen den Gesetzen der Welt zu entfremden. Wenn auch die Bildung der Jugend in Einsamkeit geschehen muß, so darf man ja nicht glauben, daß der Duft der Geisterwelt nicht endlich durch diese Einsamkeit wehe und daß die Gewalt des Weltgeistes zu schwach sei, um sich dieser entlegenen Teile zu bemächtigen. Darin, daß es Bürger eines guten Staates ist, kommt erst das Individuum zu seinem Recht.

§ 154

Das Recht der Individuen an ihre Besonderheit ist ebenso in der sittlichen Substantialität enthalten, denn die Besonderheit ist die äußerlich erscheinende Weise, in welcher das Sittliche existiert.

§ 155

In dieser Identität des allgemeinen und besonderen Willens fällt somit Pflicht und Recht in Eins, und der Mensch hat durch das Sittliche insofern Rechte, als er Pflichten, und Pflichten, insofern er Rechte hat. Im abstrakten Rechte habe Ich das Recht und ein anderer die Pflicht gegen dasselbe, - im Moralischen soll nur das Recht meines eigenen Wissens und Wollens sowie meines Wohls mit den Pflichten geeint und objektiv sein.

[zu § 155]
Pflichten sind bindende Beziehungen, Verhältnisse zur substantiellen Sittlichkeit - aber diese ist mein Wesen, hat durch mich selbst Dasein - Ihr Dasein, d. i. ihr Recht, daß ich sie, ihr Dasein, respektiere, meine Pflicht, - ist auch mein Recht, es ist das Dasein meiner Freiheit. 
Was den Menschen auferlegt wird als Pflicht, soll für etwas geschehen; - nicht nur ihren Vorteil direkt oder indirekt dabei haben - sondern für Etwas, worin sie ihre Würde, Freiheit haben, dessen Dasein daher ihr Dasein - ihr Recht ist.
Nicht bloß: Andere haben Rechte, ich bin ihnen gleich, bin Person wie sie, ich soll Pflichten gegen ihre Rechte haben, - als ihnen gleich soll ich durch diese Pflichten auch Rechte haben - Zusammenhang durch Vergleichung.

Absolute Vermittlung, des Daseins des Substantiellen, des Rechts des Substantiellen, d. i. meiner Pflicht - durch mein Dasein, d. i. mein Recht - und umgekehrt.
Verschiedenheit der Rechte und Pflichten - bezieht [sich] aufs Besondere - Unterschied der Stände, des Amts. Formelles Verhältnis im Besonderen.
α) Was ich leiste, dafür erhalte ich ein spezifisch Anderes - aber Wert als Pflicht, Recht eines anderen, Verpflichtung - Mittel - und Ich Zweck dabei
β) Identischer Inhalt - der Substanz nach - Recht und Pflicht, dem Staate anzugehören, Recht, n[atürliches] Dasein als Individuum - Pflicht - Ehe - Ich bin das Dasein, verbindlich.

Zusatz.
Der Sklave kann keine Pflichten haben, und nur der freie Mensch hat solche. Wären auf einer Seite alle Rechte, auf der anderen alle Pflichten, so würde das Ganze sich auflösen, denn nur die Identität ist die Grundlage, die wir hier festzuhalten haben.

§ 156

Die sittliche Substanz, als das für sich seiende Selbstbewußtsein mit seinem Begriffe geeint enthaltend, ist der wirkliche Geist einer Familie und eines Volks.

Zusatz.
Das Sittliche ist nicht abstrakt wie das Gute, sondern in intensivem Sinne wirklich. Der Geist hat Wirklichkeit, und die Akzidenzen derselben sind die Individuen. Beim Sittlichen sind daher immer nur die zwei Gesichtspunkte möglich, daß man entweder von der Substantialität ausgeht oder atomistisch verfährt und von der Einzelheit als Grundlage hinaufsteigt: dieser letztere Gesichtspunkt ist geistlos, weil er nur zu einer Zusammensetzung führt, der Geist aber nichts Einzelnes ist, sondern Einheit des Einzelnen und Allgemeinen.

§ 157

Der Begriff dieser Idee ist nur als Geist, als sich Wissendes und Wirkliches, indem er die Objektivierung seiner selbst, die Bewegung durch die Form seiner Momente ist. Er ist daher:
A. der unmittelbare oder natürliche sittliche Geist; - die Familie.
Diese Substantialität geht in den Verlust ihrer Einheit, in die Entzweiung und in den Standpunkt des Relativen über und ist so
B. bürgerliche Gesellschaft, eine Verbindung der Glieder als selbständiger Einzelner in einer somit formellen Allgemeinheit, durch ihre Bedürfnisse und durch die Rechtsverfassung als Mittel der Sicherheit der Personen und des Eigentums und durch eine äußerliche Ordnung für ihre besonderen und gemeinsamen Interessen, welcher äußerliche Staat sich
C. in den Zweck und die Wirklichkeit des substantiellen Allgemeinen und des demselben gewidmeten öffentlichen Lebens - in die Staatsverfassung zurück- und zusammennimmt.

[zu § 157]
Unterschied zwischen Familie und Staat
α) Freie, selbständige Personen, die für sich sorgen - Leibeigne, für die der Herr oder der Staat sorgt
β) Für sie ist das Allg[emeine], ein Zweck, Vaterland, Gesetze, Staat als ein Allgemeines, als der Subjektivität Gebietendes, und zwar als ein Gesetz - Achtung für das Gesetz - nicht Liebe oder Furcht - Gesetz ist nicht der subjektive Wille - das Gleiche für alle und Gemeinschaftliche zwischen dem Gebietenden, dem Gehorchenden - was Pflicht für diesen, ist auch Beschränkung, Recht für denselben - nicht zufälliger Wille, Willkür - sondern fest, Grenze, über welche das Auferlegte nicht hinausgehen darf.
γ) Teilung der Geschäfte - Alle Momente des Substantiellen und seiner Wirksamkeit machen eigene Körper und Systeme von Gesetzen und Wirksamkeiten aus.
System - Besonderung des Sittlichen, d. i. das Sittliche in s[einen] Best[immungen] gesetzt - Formen - Jede Form, - Unterschied, - ist die ganze Gattung, Idee; -
a) unmittelbarer Wille; natürlicher Wille, Freiheit - bei sich zu sein - durch Negation des natürlichen Willens, d. i. Erstes ist natürlich
b) Reflexion - Recht, Moralität, abstr[aktes] Moment - Herabfallen in die Besonderheit - Bewußtlose Substanz, - Notwendigkeit, Band -
Dem Partikularen (Abstrakten -) Form der Allgemeinheit - nur Form - Bildung - Selbständigkeit der Person - Heraus aus der natürlichen Einheit - Einigkeit reinigt sich erst im Fürsichsein zweier Wesen -
c) Staat drittes: αa) Selbständigkeit der Individuen -
β) Vereinigung in Gesetzen - Einheit als gewußte, bewußte, ausgesprochene, gedachte Einheit - d. i. als Freiheit als solche -

 

77) Die - sehr frei zitierte - Herodot-Passage ist durch Lasson wie Hoffmeister offensichtlich falsch wiedergegeben: "Hydaspes" statt Hydarnes; " ... hinzugeben. Bei Xerxes nicht [!] deutlicher, wie könnten wir ... "; schließlich "c. 129" statt c. 135 f.

78) *[handschriftlich:] Ethisch - statt moralisch - sittlich

79) *[handschriftlich:] Pflicht - ist Recht, Dasein seines Willens

80) *[handschriftlich:] dem Sokrates

 

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