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B. Der Gebrauch der Sache
§ 59
Durch die Besitznahme erhält die Sache das Prädikat, die meinige zu sein, und der Wille hat eine positive Beziehung auf sie. In dieser Identität ist die Sache ebensosehr als ein Negatives gesetzt und mein Wille in dieser Bestimmung ein besonderer, Bedürfnis, Belieben usf. Aber mein Bedürfnis als Besonderheit eines Willens ist das Positive, welches sich befriedigt, und die Sache, als das an sich Negative, ist nur für dasselbe und dient ihm. - Der Gebrauch ist diese Realisierung meines Bedürfnisses durch die Veränderung, Vernichtung, Verzehrung der Sache, deren selbstlose Natur dadurch geoffenbart wird und die so ihre Bestimmung erfüllt.
Daß der Gebrauch die reelle Seite und Wirklichkeit des Eigentums ist, schwebt der Vorstellung vor, wenn sie Eigentum, von dem kein Gebrauch gemacht wird, für totes und herrenloses ansieht und bei unrechtmäßiger Bemächtigung desselben es als Grund, daß es vom Eigentümer nicht gebraucht worden sei, anführt. - Aber der Wille des Eigentümers, nach welchem eine Sache die seinige ist, ist die erste substantielle Grundlage, von der die weitere Bestimmung, der Gebrauch, nur die Erscheinung und besondere Weise ist, die jener allgemeinen Grundlage nachsteht.
[zu § 59] Bestimmung der Sache ist, gebraucht zu werden - Vollführung meines Eigentums an ihr - Verwirklichung dessen, daß sie mein ist. Servitus (Hein[eccius] § 391 ff.) gehört aber zu den res incorporales - Auch usufructus ist servitus, - Gebrauch der Sache hat reale Bedeutung in rechtlichem Sinne (außer der dritten, Befriedigung meiner Bedürfnisse) - nämlich α) physisch unmittelbare Ergreifung und Verzehrung und β) eine Ergreifung des Allgemeinen zu sein - Zeichen - § 59. Das Verhältnis unterscheidet sich in affirmatives - Sache Ganzes, Allgemeinheit - und negatives, - leere Einzelheit, wie mein Besitz αa) des Ganzen, β) durch Zeichen am Einzelnen. Gebrauch - Gegensatz der Einzelheit der Sache - und ihrer als Substanz, dauernder. Benutzen drückt näher die Erhaltung der Sache aus.
Zusatz. Wenn ich im Zeichen die Sache überhaupt auf allgemeine Weise in Besitz nehme, so liegt im Gebrauche noch ein allgemeineres Verhältnis, indem die Sache alsdann nicht in ihrer Besonderheit anerkannt, sondern von mir negiert wird. Die Sache ist zum Mittel der Befriedigung meines Bedürfnisses herabgesetzt. Wenn ich und die Sache zusammenkommen, so muß, damit wir identisch werden, einer seine Qualität verlieren. Ich bin aber lebendig, der Wollende und wahrhaft Affirmative, die Sache dagegen ist das Natürliche. Diese muß also zugrunde gehen, und ich erhalte mich, was überhaupt der Vorzug und die Vernunft des Organischen ist.
§ 60
Die Benutzung einer Sache in unmittelbarer Ergreifung ist für sich eine einzelne Besitznahme. Insofern aber die Benutzung sich auf ein fortdauerndes Bedürfnis gründet und wiederholte Benutzung eines sich erneuernden Erzeugnisses ist, etwa auch zum Behufe der Erhaltung dieser Erneuerung sich beschränkt, so machen diese und andere Umstände jene unmittelbare einzelne Ergreifung zu einem Zeichen, daß sie die Bedeutung einer allgemeinen Besitznahme, damit der Besitznahme der elementarischen oder organischen Grundlage oder der sonstigen Bedingungen solcher Erzeugnisse haben soll.
[zu § 60] α) § 60. - Benutzung als Zeichen der Ergreifung der ganzen Sache - nämlich, eine einzelne Benutzung - Unterschied der Sache von Benutzung - Einheit ist im Zeichen des Eigentümers. β) alle einzelnen Benutzungen machen die Sache wirklich aus - § 61. Bisher vorausgesetzt das unmittelbar Einzelne im Besitz - jetzt das Allgemeine - § 60 enthält die allgemeine Bestimmung dieser Sphäre. α) Unmittelbarer Gebrauch - Gebrauch im Allgemeinen - ist eigentlich physisch - äußerlich - bezieht sich aufs Besondere - und hat sogleich einen höheren Sinn - oder Unterscheidung meiner Unmittelbarkeit und der Allgemeinheit - Besitznahme erfüllt ihre1) Bestimmung im unmittelbaren Gebrauch β) Abnutzung - Besitznahme der Einzelheit nur Sache - aber insofern für Vorstellung - auch der allgemeinen Sache - Mein Bedürfnis als solches nur für diesen Augenblick - aber Mensch als denkend muß ein Allgemeines besitzen wollen - Vorsorge oder Abnutzung ist Zeichen - Zeichen und unmittelbare Besitznahme in einem
§ 61
Da die Substanz der Sache für sich, die mein Eigentum ist, ihre Äußerlichkeit, d. i. ihre Nichtsubstantialität ist - sie ist gegen mich nicht Endzweck in sich selbst (§ 42) - und diese realisierte Äußerlichkeit der Gebrauch oder die Benutzung, die ich von ihr mache, ist, so ist der ganze Gebrauch oder Benutzung die Sache in ihrem ganzen Umfange, so daß, wenn jener mir zusteht, Ich der Eigentümer der Sache bin, von welcher über den ganzen Umfang des Gebrauchs hinaus nichts übrig bleibt, was Eigentum eines anderen sein könnte.
[zu § 61/62] In dem Gebrauch - als Vernichtung der Einzelheit - tritt die objektive Natur der Sache heraus. Abnutzung - Ich kann das Allgemeine nur in der Vorstellung in Besitz nehmen; soll das Meinige sein - so hat Besitznahme auch nur für Andere - Die zuerst unmittelbaren Weisen treten zurück - zur Bestimmtheit der Einzelheit des unmittelbaren Daseins - gegen das Allgemeine - zu Zeichen überhaupt. α) Physisches Verhältnis des Gebrauchs zum Eigentum des Ganzen; - Gebrauch ist α) Verbrauch des Ganzen bei einzelnen Dingen, β) bei elementarischen und organischen Dingen, Luft, Strom - ersetzt sich - Tier - Federn der Vögel - Pferdekraft ersetzt sich durch Ruhe - Fortpflanzung des Wildes, Haustiere - verbraucht das Individuum, behält die Gattung - γ) Gebrauch der Talente - Talente, Geschicklichkeiten sind ihrer Natur nach ein Ganzes - ist αα) Bildung, Erzeugung derselben, ββ) Produktion - Arbeiten - nicht bloß Wachsen - wie Tiere, brauchen nur dazu zu fressen. β) Rechtliches Verhältnis, Unterschied und Beziehung, Verhältnis der Einzelheit und Allgemeinheit aufeinander. - Gebrauch, Verzehren der Einzelheit, aber α) Einzelheit ist β) Allgemeinheit, Kraft, Vermögen, Substanz, Bleibendes. Besitz von beidem, von Benutzung und vom Ganzen, Bleibenden - Eigentum kann verschieden sein - inwiefern beides trennbar - (wie Ganzes und Teil) -
Zusatz. Das Verhältnis des Gebrauchs zum Eigentum ist dasselbe wie von der Substanz zum Akzidentellen, vom Inneren zum Äußeren, von der Kraft zu der Äußerung derselben. Dies Letztere ist nur, insofern sie sich äußert; der Acker ist nur Acker, insofern er Ertrag hat. Wer also den Gebrauch eines Ackers hat, ist der Eigentümer des Ganzen, und es ist eine leere Abstraktion, noch ein anderes Eigentum am Gegenstand selbst anzuerkennen.
§ 62
Nur ein teilweiser oder temporärer Gebrauch sowie ein teilweiser oder temporärer Besitz (als die selbst teilweise oder temporäre Möglichkeit, die Sache zu gebrauchen), der mir zusteht, ist daher vom Eigentume der Sache selbst unterschieden. Wenn der ganze Umfang des Gebrauches mein wäre, das abstrakte Eigentum aber eines anderen sein sollte, so wäre die Sache als die meinige von meinem Willen gänzlich durchdrungen (vorh. § und § 52) und zugleich darin ein für mich Undurchdringliches, der und zwar leere Wille eines anderen, - Ich mir in der Sache als positiver Wille objektiv und zugleich nicht objektiv, - das Verhältnis eines absoluten Widerspruchs. - Das Eigentum ist daher wesentlich freies, volles Eigentum.
Die Unterscheidung zwischen dem Rechte auf den ganzen Umfang des Gebrauches und dem abstrakten Eigentum gehört dem leeren Verstande, dem die Idee, hier als Einheit des Eigentums oder auch des persönlichen Willens überhaupt und der Realität desselben, nicht das Wahre ist, sondern dem diese beiden Momente in ihrer Absonderung voneinander für etwas Wahres gelten. Diese Unterscheidung ist daher als wirkliches Verhältnis das einer leeren Herrenschaft, das (wenn die Verrücktheit nicht nur von der bloßen Vorstellung des Subjekts und seiner Wirklichkeit, die in unmittelbarem Widerspruche in einem sind, gesagt würde) eine Verrücktheit der Persönlichkeit genannt werden könnte, weil das Mein in einem Objekte unvermittelt mein einzelner ausschließender Wille und ein anderer einzelner ausschließender Wille sein sollte. - In den Institutiones, libr. II, tit. IV, ist gesagt: "Ususfructus est ius alienis rebus utendifruendi salva rerum substantia." Weiterhin heißt es ebendaselbst: "ne tamen in universum inutiles essent proprietates semper abscendente usufructu, placuit, certis modis extingui usumfructum et ad proprietatem reverti."2) - Placuit - als ob es erst ein Belieben oder Beschluß wäre, jener leeren Unterscheidung durch diese Bestimmung einen Sinn zu geben. Eine proprietas semper abscendente usufructu wäre nicht nur inutilis, sondern keine proprietas mehr. - Andere Unterscheidungen des Eigentums selbst, wie in res mancipi und nec mancipi, das dominium Quiritarium und Bonitarium und dergleichen zu erörtern, gehört nicht hierher, da sie sich auf keine Begriffsbestimmung des Eigentums beziehen und bloß historische Delikatessen dieses Rechts sind; - aber die Verhältnisse des dominii directi und des dominii utilis, der emphyteutische Vertrag und die weiteren Verhältnisse von Lehngütern mit ihren Erb- und anderen Zinsen, Gilten, Handlohn usf. in ihren mancherlei Bestimmungen, wenn solche Lasten unablösbar sind, enthalten einerseits die obige Unterscheidung, andererseits auch nicht, eben insofern mit dem dominio utili Lasten verbunden sind, wodurch das dominium directum zugleich ein dominium utile wird. Enthielten solche Verhältnisse nichts als nur jene Unterscheidung in ihrer strengen Abstraktion, so stünden darin eigentlich nicht zwei Herren (domini), sondern ein Eigentümer und ein leerer Herr einander gegenüber. Um der Lasten willen aber sind es zwei Eigentümer, welche im Verhältnisse stehen. Jedoch sind sie nicht im Verhältnisse eines gemeinschaftlichen Eigentums. Zu solchem Verhältnisse liegt der Übergang von jenem am nächsten - ein Übergang, der dann darin schon begonnen hat, wenn an dem dominium directum der Ertrag berechnet und als das Wesentliche angesehen, somit das Unberechenbare der Herrenschaft über ein Eigentum, welche etwa für das Edle gehalten worden, dem Utile, welches hier das Vernünftige ist, nachgesetzt wird. Es ist wohl an die anderthalbtausend Jahre, daß die Freiheit der Person durch das Christentum zu erblühen angefangen hat und unter einem übrigens kleinen Teile des Menschengeschlechts allgemeines Prinzip geworden ist. Die Freiheit des Eigentums aber ist seit gestern, kann man sagen, hier und da als Prinzip anerkannt worden. - Ein Beispiel aus der Weltgeschichte über die Länge der Zeit, die der Geist braucht, in seinem Selbstbewußtsein fortzuschreiten - und gegen die Ungeduld des Meinens.
[zu § 62 Anm.] Herrenschaft hier nichts als eine Abhängigkeit von einem andern im Gebrauch meines Eigentums. - Einwilligung, es zu verkaufen, ohne daß der andere Nutzen hätte - Beschränkung zweierlei αa) Miteigentum - in Ansehung des utile, β) bloßer leerer Witz Beschränkung in Ansehung der ... R[es] Manc[ipi,] Hein[eccius, Äntiquitarum Romanarum liber I (1772),] p. 439, 1. praedia in Italico solo, 2. jura praediorum rusticorum, velut actus, via, aquaeductus, 3. servi mancipio dati, 4. quadrupedes qui dorso collove domantur, asini, equi, non bestiae ut elephanti, cameli, 5. hereditas s. familia - Besondere Weise des Verkaufs durch Manzipation, qua more solenni tradebantur res, quinque testes3) , darunter der eine lipripens, der die eherne Waage halten mußte, - Söhne ebenfalls so emanzipiert. Der Vater manzipierte den Sohn einem Andern, dieser remanzipierte ihn dem Vater - dann erst nach dreimaliger Manzipation - manumittierte ihn der Vater - Domini Quiritarii re usucapta vacui erant a litibus; quod secus se habebat in dominis bonitariis, Hein. S. 452. (usucapio - res immobiles biennio, mobiles anno usucapiebantur. p. 475. ) Nur in Italien res mancipi; in den Provinzen fundorum provincialium proprietatem nunquam adquirebat privatus, sed populus, adeoque in iis non procedebat usucapio. 4) α) Aufheben der leeren Herrenschaft β) Teilung der in Anteil übergegangenen Herrenschaft. Unablösbar - unveräußerlich - in Willkür des andern - der kann mir sie erlassen - ist gegen Privateigentum s. o. - wie α) gegen freies, volles Eigentum; - doch auch die Unablösbarkeit, Unfähigkeit, Eigentum zum Privateigentum zu machen, ist Unfreiheit des Eigentums - nach jener Bestimmung - Bei Teilung schwer den Anteil zu bestimmen, wenn der Ertrag kasuell, als in der bloßen Herrenschaft gegründet, - eod, Lob, laudemium, Handlohn Emphyteusis, Hein. Antt. Vol. II, p. 140. - agri permissi municipiis, ut ex eorum reditu onera municipiorum sustinerentur, aedesque publicae factae tectoque conservarentur. - Pensio, vectigal. Et inculti agri hac lege fruendi, redeuntia inde vectigalia emphyteuseos et canonis nominibus insigniebantur. 5) - Streit, welcher ist von beiden der Eigentümer - Erblehen, Erbzinsen - Vererbung, Veräußerung - Nun kommt § 64. und § 63 zu C. Wert - Nach § 64 Verjährung, - zu sprechen von dem Allgemeinen als Innern - s. Rand neben § 62 [s. S. 136 zu § 63]. Hier das Ganze, meine Geschicklichkeit, Fertigkeit; -
§ 63
Die Sache im Gebrauch ist eine einzelne nach Qualität und Quantität bestimmte und in Beziehung auf ein spezifisches Bedürfnis. Aber ihre spezifische Brauchbarkeit ist zugleich als quantitativ bestimmt vergleichbar mit anderen Sachen von derselben Brauchbarkeit, so wie das spezifische Bedürfnis, dem sie dient, zugleich Bedürfnis überhaupt und darin nach seiner Besonderheit ebenso mit anderen Bedürfnissen vergleichbar ist und danach auch die Sache mit solchen, die für andere Bedürfnisse brauchbar sind. Diese ihre Allgemeinheit, deren einfache Bestimmtheit aus der Partikularität der Sache hervorgeht, so daß von dieser spezifischen Qualität zugleich abstrahiert wird, ist der Wert der Sache, worin ihre wahrhafte Substantialität bestimmt und Gegenstand des Bewußtseins ist. Als voller Eigentümer der Sache bin ich es ebenso von ihrem Werte als von dem Gebrauche derselben.
Der Lehnsträger hat den Unterschied in seinem Eigentum, daß er nur der Eigentümer des Gebrauchs, nicht des Werts der Sache sein soll.
[zu § 63] Fortgang des Gedankens - Heraushebens des Allgemeinen - unmittelbare Besitznahmen - im Zeichen Unterscheidung der unmittelbaren Einzelheit und der Substanz. Was für mich ist, - im Gebrauch, ist die spezifische unmittelbare Qualität der Sache - das Allgemeine - Möglichkeit der Gebrauch - α) Gebrauch unterscheidet vorübergehende Einzelheit und Substanz, das Allgemeine der Sache. β) Andere Unterscheidung. Gebrauch ist Beziehung auf bestimmtes, spezifisches Bedürfnis - diese Beziehung selbst auf allgemeine Weise vorgestellt - als Brauchbarkeit - und die spezifische qualitative Bestimmtheit in quantitative verwandelt- (Kreis, Ellipse, Parabel - algebraischer Ausdruck so, daß der spezifische Unterschied in den bloß quantitativen Unterschied eines Koeffizienten fällt). - Die spezifische Sache ist auch hier Zeichen, stellt den Wert vor - Reichtum an Geld oder Äcker. - bloßer Unterschied des Mehr oder Weniger - Was Geld ist, kann nur verstanden werden, wenn man weiß, was Wert ist - Es wird vieles klar, - wenn man die feste Bestimmung dessen hat, was Wert ist. Wert, sich erhaltende Möglichkeit, ein Bedürfnis zu befriedigen. Wert - in Geld ausgedrückt - für sich dargestellt. Geld kann nicht unmittelbar für sich gebraucht, sondern muß verwandelt werden - in spezifische Dinge. Aus was der bestimmte Wert zusammengesetzt ist, - ist ein anderes. α) notwendiges Bedürfnis - aber dies am wohlfeilsten - weil häufig so[?] Mittel der Befriedigung - nur in Zeiten der Not. Menge, Seltenheit, - Zeit, Talent, die erforderlich ist, eine Sache hervorzubringen - d. i. die Menge, Quantum von Mitteln, die es vorstellt - Pretium affectionis - ein besonderes Bedürfnis, Anschauung, die ich darin habe - nicht das abstrakte der Bedürfnisse überhaupt § 63. Anm. Besitz der Familie auf ewig, aber nicht verkaufen - nicht Kredit darauf - zu Allodium heutigentags das Leben gemacht, schon Friedrich Wilhelm I. - Beschränkung des Eigentums, daß nicht der freie Begriff reell war, nicht der Vernunft gemäß, d. i. nicht frei - Beschränkung nicht vernünftig, noch unvernünftig.
Zusatz. Das Qualitative verschwindet hier in der Form des Quantitativen. Indem ich nämlich vom Bedürfnis spreche, ist dieses der Titel, worunter die vielfachsten Dinge sich bringen lassen, und die Gemeinsamkeit derselben macht, daß ich sie alsdann messen kann. Der Fortgang des Gedankens ist hier somit von der spezifischen Qualität der Sache zur Gleichgültigkeit dieser Bestimmtheit, also zur Quantität. Ähnliches kommt in der Mathematik vor. Definiere ich z. B., was der Kreis, was die Ellipse und Parabel sind, so sehen wir, daß sie spezifisch verschieden gefunden werden. Trotzdem bestimmt sich der Unterschied dieser verschiedenen Kurven bloß quantitativ, so nämlich, daß es nur auf einen quantitativen Unterschied ankommt, der sich auf den Koeffizienten allein, auf die bloß empirische Größe bezieht. Im Eigentum ist die quantitative Bestimmtheit, die aus der qualitativen hervortritt, der Wert. Das Qualitative gibt hier das Quantum für die Quantität und ist als solches ebenso erhalten wie aufgehoben. Betrachtet man den Begriff des Werts, so wird die Sache selbst nur als ein Zeichen angesehen, und sie gilt nicht als sie selber, sondern als das, was sie wert ist. Ein Wechsel z. B. stellt nicht seine Papiernatur vor, sondern ist nur ein Zeichen eines anderen Allgemeinen, des Wertes. Der Wert einer Sache kann sehr verschiedenartig sein in Beziehung auf das Bedürfnis; wenn man aber nicht das Spezifische, sondern das Abstrakte des Wertes ausdrücken will, so ist dieses das Geld. Das Geld repräsentiert alle Dinge, aber indem es nicht das Bedürfnis selbst darstellt, sondern nur ein Zeichen für dasselbe ist, wird es selbst wieder von dem spezifischen Wert regiert, den es als Abstraktes nur ausdrückt. Man kann überhaupt Eigentümer einer Sache sein, ohne zugleich der ihres Werts zu werden. Eine Familie, die ihr Gut nicht verkaufen oder verpfänden kann, ist nicht Herrin des Wertes. Da diese Form des Eigentums aber dem Begriffe desselben unangemessen ist, so sind solche Beschränkungen (Lehen, Fideikommisse) meistens im Verschwinden.
§ 64
Die dem Besitze gegebene Form und das Zeichen sind selbst äußerliche Umstände, ohne die subjektive Gegenwart des Willens, die allein deren Bedeutung und Wert ausmacht. Diese Gegenwart aber, die der Gebrauch, Benutzung oder sonstiges Äußern des Willens ist, fällt in die Zeit, in Rücksicht welcher die Objektivität die Fortdauer dieses Äußerns ist. Ohne diese wird die Sache, als von der Wirklichkeit des Willens und Besitzes verlassen, herrenlos; Ich verliere oder erwerbe daher Eigentum durch Verjährung.
Die Verjährung ist daher nicht bloß aus einer äußerlichen, dem strengen Recht zuwiderlaufenden Rücksicht in das Recht eingeführt worden, der Rücksicht, die Streitigkeiten und Verwirrungen abzuschneiden, die durch alte Ansprüche in die Sicherheit des Eigentums kommen würden usf. Sondern die Verjährung gründet sich auf die Bestimmung der Realität des Eigentums, der Notwendigkeit, daß der Wille, etwas zu haben, sich äußere. - Öffentliche Denkmale sind Nationaleigentum, oder eigentlich, wie die Kunstwerke überhaupt in Rücksicht auf Benutzung, gelten sie durch die ihnen inwohnende Seele der Erinnerung und der Ehre als lebendige und selbständige Zwecke; verlassen aber von dieser Seele, werden sie nach dieser Seite für eine Nation herrenlos und zufälliger Privatbesitz, wie z. B. die griechischen, ägyptischen Kunstwerke in der Türkei. - Das Privateigentumsrecht der Familie eines Schriftstellers an dessen Produktionen verjährt sich aus ähnlichem Grunde; sie werden in dem Sinne herrenlos, daß sie (auf entgegengesetzte Weise wie jene Denkmale) in allgemeines Eigentum übergehen und nach ihrer besonderen Benutzung der Sache in zufälligen Privatbesitz. - Bloßes Land, zu Gräbern oder auch für sich auf ewige Zeiten zum Nichtgebrauch geweiht, enthält eine leere ungegenwärtige Willkür, durch deren Verletzung nichts Wirkliches verletzt wird, deren Achtung daher auch nicht garantiert werden kann.
[zu § 64] Fortdauernde Erklärung des Willens - Sonst angesehen, die Sache derelinquiert zu haben. [§] 64. Entäußerung durch Nichtgebrauch - [§] 65 ausdrückliche. Wenn er es nur dafür angesehen habe, herrenlos zu sein, - es dies aber nicht wirklich ist? - eben zur Wirklichkeit des Eigentums gehört Äußerlichkeit und Sichtbarkeit.
[zu § 64 Anm.] Gehört zu Wert - Verjährung durch Verschwinden des Werts - ebenso Privateigentum der Schriftsteller - Bewegliche Werte - überhaupt Veränderung des Werts. α) physikalisch. Marmorstatuen zum Kalkbrennen, Metall, altes Eisen, goldene und silberne Gefäße. β) geistiger Wert - Form. Verjährung - von Kunstdenkmälern - haben ihren ursprünglichen Wert, pretium affectionis, nicht mehr, der in dem spezifischen Bedürfnis liegt, das ich darin befriedige - Götterbilder - Palladium, vom Himmel gefallener S[t]ein, ein αχειϱοποίητον [nicht mit Händen Gemachtes] - von unendlichem Wert - an dieses Spezifische ist das Wohl eines Volkes geknüpft - - Die Nation, deren geistiges Eigentum sie waren, hat sie aufgegeben. Wenn diese Bedürfnisse - z. B. auch wissenschaftliche, in Ansehung feiner Instrumente [-] aufgehört haben, haben sie keinen Wert mehr - nicht mehr eine Möglichkeit - Anders, Gajus Kirchengüter, Messestiftungen - ewiges Licht - treten in die Bedeutung gewöhnlicher Güter, Dinge zurück - sind kein bestimmtes Privateigentum, sondern der Gemeinde, für den Gebrauch zu deren Bestem Ein gedrucktes Buch kann von jedem nachgemacht werden - es ist ein Wert[?], ein Vermögen § 69 Anm., das der Schriftsteller nicht mit dem einzelnen Exemplar veräußert haben will - mein Manuskript hat mich ganz anderen Aufwand - Zeit, Mühe usf. gekostet als den, der ein Exemplar kauft; - ich verkaufe - und ich will den Wert - in anderer Gestalt, nämlich Geld - erhalten - Dies ist nun unbestimmbar - ohnehin geistig - der Wert wird mir durch Nachdruck entrissen - Der schlechteste Roman kann insofern mehr Wert haben als das gründlichste Buch - Wert hängt erst vom Verkauf, Geschmack des Publikums ab - Mein näheres (quantitatives) Eigentum - das Meinige darin ist mein Geist, Talent, - Ich bleibe insofern Herr darüber, es zu verbessern, zu verändern, - insofern bleibt es noch im Zusammenhange mit meiner eigensten Geistigkeit - und es so zu vervielfältigen, oder umgearbeitet, ist meine Sache - Solange ich am Leben bin, vermag ich dies - nachher zu frommem Zweck - Zieht ein Publikum eine ältere Ausgabe vor, und der Schriftsteller hat den Eigensinn, nur seine neue zu geben, so kann das Publikum sich mit solchem Mittel seines Bedürfnisses versorgen. Dies wesentlich, daß hier das Bedürfnis des Publikums ist, das Recht hat, seine Befriedigung zu verlangen. - Wenn nun bloß Ware, Mittel, das Bedürfnis zu befriedigen, - ohne weiteres Zutun oder Möglichkeit von geistiger Zutat, geistiger Eigentümlichkeit - so ist es eine bloße Sache geworden - kommt es neu heraus, beweist [dies], daß ich es jetzt noch billige, meine jetzige Stufe geistiger Ausbildung ist - ich mich jetzt so gebe. Es ist Darstellung meiner Kunst und Geschicklichkeit6)
Zusatz. Die Verjährung beruht auf der Vermutung, daß ich aufgehört habe, die Sache als die meinige zu betrachten. Denn dazu, daß etwas das Meinige bleibe, gehört Fortdauer meines Willens, und diese zeigt sich durch Gebrauch oder Aufbewahrung. - Der Verlust des Wertes öffentlicher Denkmale hat sich in der Reformation häufig bei den Meßstiftungen erwiesen. Der Geist der alten Konfession, das heißt der Meßstiftungen, war entflogen, und sie konnten daher als Eigentum in Besitz genommen werden.
1) *[darüber:] erhält die
2) "Nießbrauch ist das Recht, eine fremde Sache zu gebrauchen und Früchte aus ihr zu ziehen unter Erhaltung der Substanz der Sache." - "Damit die Besitztümer durch fortwährende Trennung vom Nießbrauch nicht überhaupt unnützlich seien, ist festgelegt worden, daß der Nießbrauch unter bestimmten Umständen erlischt und zum Besitztum zurückkehrt."
3) "1. Landgüter, nur in Italien, 2. Rechte der landwirtschaftlichen Güter wie Trift-, Wege-, Wasserleitungsrecht, 3. durch Kauf erworbene Sklaven, 4. vierfüßige Tiere, die am Rücken oder Hals ins Geschirr genommen werden, Esel, Pferde, nicht aber wilde Tiere wie Elefanten, Kamele, 5. Erbschaft (siehe?) Familie." - "Manzipation, wobei die Sachen mit feierlicher Zeremonie übergeben werden, fünf Zeugen ... "
4) "Der Inhaber eines Dominium Quiritarium (res mancipi) war, wenn er die Sache durch Verjährung erworben hatte, allen Rechtsstreit los; anders bei dem Inhaber eines Dominium Bonitarium (res nec mancipi). - Erwerbung durch Verjährung: bei beweglichen Sachen nach zwei Jahren, bei unbeweglichen nach einem Jahr." - In den Provinzen "wurde das Eigentum an Grund und Boden nie von einem Privatmann erworben, sondern von der Gemeinde, und deshalb gab es hier keine Erwerbung durch Verjährung."
5) Emphyteusis (= Recht des Nießbrauchs einer unbeweglichen Sache unter der Bedingung der Melioration und einer jährlich zu entrichtenden Abgabe) - "von den Gemeinden überlassene Äcker, damit aus deren Einkünften die Verpflichtungen der Gemeinde erfüllt und die öffentlichen Gebäude unterhalten werden konnten. Zahlungen, Abgaben. Die unbebauten Äcker, die aufgrund dieses Rechts genutzt wurden, und die daraus fließenden Einnahmen wurden mit den Namen Emphyteusis und Kanon bezeichnet."
6) *[darunter:] m[eine] Einwilligung, so zu erscheinen.
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