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Georg
Wilhelm Friedrich
Hegel
Grundlinien der Philosophie des Rechts

Übersicht

Vorrede
Einleitung
Einteilung

Erster Teil. Das abstrakte Recht

Erster Abschnitt. Das Eigentum
A. Besitznahme
B. Der Gebrauch der Sache
C. Entäußerung des Eigentums
 Übergang vom Eigentum zum Vertrage
Zweiter Abschnitt. Der Vertrag
Dritter Abschnitt. Das Unrecht
A. Unbefangenes Unrecht
B. Betrug
C. Zwang und Verbrechen
Übergang vom Recht in Moralität

Zweiter Teil. Die Moralität
Erster Abschnitt. Der Vorsatz und die Schuld
Zweiter Abschnitt. Die Absicht und das Wohl
Dritter Abschnitt. Das Gute und das Gewissen
Übergang von der Moralität in Sittlichkeit

Dritter Teil. Die Sittlichkeit
Erster Abschnitt. Die Familie
A. Die Ehe
B. Das Vermögen der Familie
C. Die Erziehung der Kinder und die Auflösung der Familie
Übergang der Familie in die bürgerliche Gesellschaft
Zweiter Abschnitt. Die bürgerliche Gesellschaft
A. Das System der Bedürfnisse
a. Die Art des Bedürfnisses und der Befriedigung
c. Das Vermögen
B. Die Rechtspflege
a. Das Recht als Gesetz
b. Das Dasein des Gesetzes
c. Das Gericht
C. Die Polizei und Korporation
a. Die Polizei
b. Die Korporation
Dritter Abschnitt. Der Staat
A. Das innere Staatsrecht
I. Innere Verfassung für sich
a. Die fürstliche Gewalt
b. Die Regierungsgewalt
c. Die gesetzgebende Gewalt
II. Die Souveränität gegen außen
B. Das äußere Staatsrecht
C. Die Weltgeschichte
 Vier Prinzipien
 

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 HEGEL
 Quell- und Volltexte

Quellen:

Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Werke. Band 7, Frankfurt a. M. 1979, S. 11.

Erstdruck: Berlin (Nicolai) 1820, vordatiert auf 1821.

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user.uni-frankfurt.de
cosmopolitanuniv ersity.ac

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Zweiter Abschnitt. Die Absicht und das Wohl

§ 119

Das äußerliche Dasein der Handlung ist ein mannigfaltiger Zusammenhang, der unendlich in Einzelheiten geteilt betrachtet werden kann, und die Handlung so, daß sie nur eine solche Einzelheit zunächst berührt habe. Aber die Wahrheit des Einzelnen ist das Allgemeine, und die Bestimmtheit der Handlung ist für sich nicht ein zu einer äußerlichen Einzelheit isolierter, sondern den mannigfaltigen Zusammenhang in sich enthaltender allgemeiner Inhalt. Der Vorsatz, als von einem Denkenden ausgehend, enthält nicht bloß die Einzelheit, sondern wesentlich jene allgemeine Seite - die Absicht.

Absicht enthält etymologisch die Abstraktion, teils die Form der Allgemeinheit, teils das Herausnehmen einer besonderen Seite der konkreten Sache. Das Bemühen der Rechtfertigung durch die Absicht ist das Isolieren einer einzelnen Seite überhaupt, die als das subjektive Wesen der Handlung behauptet wird. - Das Urteil über eine Handlung als äußerliche Tat, noch ohne die Bestimmung ihrer rechtlichen oder unrechtlichen Seite, erteilt derselben ein allgemeines Prädikat, daß sie Brandstiftung, Tötung usf. ist.
- Die
vereinzelte Bestimmtheit der äußerlichen Wirklichkeit zeigt das, was ihre Natur ist, als äußerlichen Zusammenhang.
Die Wirklichkeit wird zunächst nur an einem einzelnen Punkte berührt (wie die Brandstiftung nur einen kleinen Punkt des Holzes unmittelbar trifft, was nur einen Satz, kein Urteil gibt), aber die allgemeine Natur dieses Punktes enthält seine Ausdehnung. Im Lebendigen ist das Einzelne unmittelbar nicht als Teil, sondern als Organ, in welchem das Allgemeine als solches gegenwärtig existiert, so daß beim Morde nicht ein Stück Fleisch, als etwas Einzelnes, sondern darin selbst das Leben verletzt wird. Es ist einesteils die subjektive Reflexion, welche die logische Natur des Einzelnen und Allgemeinen nicht kennt, die sich in die Zersplitterung in Einzelheiten und Folgen einläßt, andererseits ist es die Natur der endlichen Tat selbst, solche Absonderungen der Zufälligkeiten zu enthalten. - Die Erfindung des
dolus indirectus hat in dem Betrachteten ihren Grund.

[zu § 119]
23. XII. 1824 (letzte Stunde in diesem Jahr)
Hier treten wir auf das Bestimmtere des moralischen Bodens.
Differenz, Anderes als die unmittelbare Handlung, zunächst Beurteilung (aber allgemein als Reflexions-Prädikat).
Hier
Zweck, als bestimmter Zweck, im Gegensatz gegen Mittel im eigentlichen Sinn; - formell.
a)
Vorsatz - Subjektivität überhaupt abstraktes Wissen - Vorstellung überhaupt, - wie in Natur.
b)
Absicht - Bestimmung der Handlung - aus dem Selbstbewußtsein, aus der Reflexion in sich, aus meinem Wissen von[?] mir.
Handlung ein Tun (nicht mechanisch wie Tier - nicht bloß rechtlich, - Sphäre meiner Persönlichkeit, - ) als aus mir bestimmt, damit als notwendige Bestimmung. Die Sphäre des Rechts enthält in ihrem Prinzip keine Bestimmtheit, denn es ist das Allgemeine der Freiheit der Persönlichkeit selbst. Deswegen Befugnis, Erlaubnis - aber Bestimmtheit, Besonderung gleichgültig, - kann's tun, auch lassen, in Besitz zu nehmen, Vertrag zu machen, bin nicht dazu gebunden. Im Moralischen binde ich mich, und finde ich mich, bin gebunden - Moralität Standpunkt der Bestimmung. - Das Allgemeine des Willens muß bestimmt sein - Bestimmung in Natur des Willens. -
So enthält Handlung ein Positives - eine im Wissen positiv gegründete Nötigung, Bestimmung zu dieser oder jener Äußerung. -
Pflicht - Ich soll - in Reflexion Unterscheidung, Wahl. - Ich, das Besondere, unterschieden von dem Allgemeinen, welches das Substantielle ist. - Besonderheit wesentliches Moment - also Bestimmen - aber es selbst bestimmt durch das Allgemeine.

Beurteilung der Handlung; - Bestimmung derselben als eines Allgemeinen; Ordnung, Klasse.
Handlung Tun des
denkenden Menschen - also eine Allgemeinheit in ihr - dies das Wesentliche.
a) Absicht - als solche überhaupt. Formeller Unterschied überhaupt - Das Allgemeine irgendeines Inhalts, der noch nicht bestimmt ist. - Der
unmittelbare Inhalt der Handlung als in sich reflektiert.
b) Bestimmter Gegensatz -
α) αα)
meine (abstrakte) Subjektivität - u.
ββ) Sache überhaupt
β) meine bestimmte,
konkrete Subjektivität - Wohl
γ) diese reflektiert - allgemein - auch Wohl anderer
c) Kollision des Wohl und des Rechts, - der Allgemeinheit des Willens.
Absicht - Allgemeinheit ist die
Sache.

Zusatz.
Es ist allerdings der Fall, daß bei einer Handlung mehr oder weniger Umstände zuschlagen können: es kann bei einer Brandstiftung das Feuer nicht auskommen oder auf der anderen Seite dasselbe weiter greifen, als der Täter es wollte. Trotzdem ist hier keine Unterscheidung von Glück und Unglück zu machen, denn der Mensch muß sich handelnd mit der Äußerlichkeit abgeben. Ein altes Sprichwort sagt mit Recht: der Stein, der aus der Hand geworfen wird, ist des Teufels. Indem ich handele, setze ich mich selbst dem Unglück aus, dieses hat also ein Recht an mich und ist ein Dasein meines eigenen Wollens.

§ 120

Das Recht der Absicht ist, daß die allgemeine Qualität der Handlung nicht nur an sich sei, sondern von dem Handelnden gewußt werde, somit schon in seinem subjektiven Willen gelegen habe; so wie umgekehrt das Recht der Objektivität der Handlung, wie es genannt werden kann, ist, sich vom Subjekt als Denkendem als gewußt und gewollt zu behaupten.

Dies Recht zu dieser Einsicht führt die gänzliche oder geringere Zurechnungsunfähigkeit der Kinder, Blödsinnigen, Verrückten usf. bei ihren Handlungen mit sich. - Wie aber die Handlungen nach ihrem äußerlichen Dasein Zufälligkeiten der Folgen in sich schließen, so enthält auch das subjektive Dasein die Unbestimmtheit, die sich auf die Macht und Stärke des Selbstbewußtseins und der Besonnenheit bezieht - eine Unbestimmtheit, die jedoch nur in Ansehung des Blödsinns, der Verrücktheit u. dgl. wie des Kindesalters in Rücksicht kommen kann, weil nur solche entschiedene Zustände den Charakter des Denkens und der Willensfreiheit aufheben und es zulassen, den Handelnden nicht nach der Ehre, ein Denkendes und ein Wille zu sein, zu nehmen.

[zu § 119/120]
Absicht gehört zur Vollständigkeit der Handlung. - Im Vorsatz - Schuld - als Entwicklung der Folge - die Notwendigkeit der Folgen ist die Natur des Handelns, weil an sich [?] ein allgemeines - (Schuldig oder Unschuldig - Inneres und Äußeres der Handlung - unterscheidet sich.) - Das Schuldigsein als Entwicklung der notwendigen Folge macht den Übergang zu Vorsatz aus. - Handlung teilt sich in den Folgen, - in einzelne äußerliche und allgemeine.
- Diese Teilung ist α) an der Handlung als solcher, nach dem Vorsatz selbst, s. oben - β)
verschieden - das Innere und das Ganze der Handlung; - Inneres ist Absicht, und Handlung Mittel, Zweck, - Orest a) tötet, b) rächt den Vater. - Mord, Vorsatz; Richter fragt noch, welchem Zweck, in welchem Interesse? - scheint gleichgültig, - jenes genug - zunächst; ob Verschwörung, allgemeiner Zweck;
Absicht die subjektive Wesentlichkeit, wovon die Handlung eine Folge. In α) die Handlung hat Folgen, ihre Allgemeinheit an ihr als ein Ganzes - β) sie selbst ist auch Folge, nach der Bestimmung der Äußerlichkeit, die sie an ihr hat. - γ) Absicht, besond[ere,] welcher Inhalt αaαa) Formell, Interesse, ββ)
56) Inhalt, Neigung, Befriedigung. Zunächst meine Besonderheit. δ) Gegensatz gegen Recht -
Handlung teilt sich in Allgemeinheit und Besonderheit.
α) Handlung der Einzelheit nach hat
eine Natur überhaupt - Äußerl[iche,] unmittelbare Allgemeinheit. Möglichkeit, die darin liegt, - eben die Möglichkeit selbst, daß sich Zufälligkeiten daran anknüpfen.
β)
Was gewinne ich bei der Handlung - ihr näherer Inhalt - äußerliche Veränderung; - nicht äußerliche Sache zu der meinigen machen, - sondern (Veränderung in Beziehung auf den Willen anderer) - nicht Erwerben eines Eigentums (kann dabei sein, aber nicht als Erwerb, Eigentum, das Wesentliche) sondern als Inhalt meiner Subjektivität geltend machen - Essen (in Besitz nehmen und verbrauchen) und Hungern (ist [?] die [?] mor[alische?] Seite); - etwas als das Meinige - Inhalt ein Subjektives: was erreiche ich? d. h. befriedige ich mich? - d. i. mein besonderes Interesse - § 121-122. Ist die Seele der Handlung, das Allgemeine, das Ich will -
αα) Nähere Bestimmung - aus meiner natürlichen Besonderheit - Subjekt noch nicht allgemein (gut) noch konkret in sich bestimmt.
ββ) Wohl, das Gesamte meiner subjektiven besonderen Befriedigung. Die Menschen wollen, daß es ihnen wohl werde. - Wohl - volo - dies ist es, was ihr Wollen ist - In Sprache so dies zusammenhängend, Wohl zum wesentlichen Willen gemacht.
γγ) Wohl - Anderer. Heißt vornehmlich moralisch.
δdδd) Wohl im Gegensatz gegen Recht - Besonderes gegen Allgemeines - Freiheit als solche selbst. Solcher moralische Zweck betrifft nur immer Besonderes.
Dolus indirectus - Gefährlichkeit der Handlung - Leben verwirkt. αa) Diebstahl, Raub, Verwundung - ein Teil, Äußerliches verletzt - nicht das Leben, der unendliche Umfang alles Äußerlichen. β) aber allgemeine Natur der Handlung - in der Gesellschaft, - macht die ganze Gesellschaft unsicher, verletzt den ganzen Zusammenhang; - mein Eigentum hier nicht einzelner Besitz, Wechselunterschrift ist nicht bloß schwarz auf weiß, sondern allg[emeiner] Natur in der Gesellschaft. Mein Eigentum hat dieselbe Garantie als alles Eigentum in der Gesellschaft - allgemeiner Besitz, gesellschaftliches Besitzen, Sicherheit ist Haben als allgemeine Gültigkeit; - diese allgemeine Existenz ist verletzt.
Erste - Handlung αa) konkret - überhaupt das
Meinige
Die
andere Form der Zurechnungsfähigkeit β) ihre allgemeine Natur jedoch nur nächste Gattung.
Die dritte ist das
Gute -

[zu § 120 Anm.]
Blödsinnige, Kinder wissen wohl daß sie zuschlagen, brennen, aber nicht, daß sie damit töten, töten können - Diese Möglichkeit ist das Allgemeine der Handlung - Im Vorsatze kann nur gelegen haben, zuzuschlagen - 100-mal bei Schlägereien - Stuhl, Bierkanne auf den Kopf schlagen - mit bewaffneter Hand - Aber Recht der Absicht an den denkenden Menschen, die Natur der Handlung zu kennen, zu wissen, daß sie eine Möglichkeit der Tötung ist.
Wenn auch nicht diese bestimmte Handlung - Mord - in diesem Augenblicke im Vorsatz bewußt vorhanden war, - so weiß er, daß in solchem Benehmen solches liegt.
b)
Eigentümlicher Inhalt. - Gutes ist absoluter Inhalt -
Bestimmter Gegensatz: Meine Subjektivität ist die einfache, in sich reflektierte Besonderheit. - Leben, zusammengesetzte Besonderheit. -
Handlung überhaupt ein Bestimmtes - daß Bestimmtheit
aus mir, von mir ausgehe - Objektiv. Ausführung der Handlung, Ausführung meines von mir selbst bestimmten Zweckes.
Mord, Brand, Diebstahl -
allgemeine Prädikate - Aber Gattung der Handlung als äußerliches Dasein - nicht mein Inhalt, das meinige als solches - Jenes geht äußerlich von mir vor - Ich hab es gewollt; Wille hat irgendeinen Inhalt, nicht Subjektivität selbst ist der Inhalt - Brand um des Brandes, Mord um des Mordes willen? - Ich befriedigt; das ist mein Inhalt - Allgemeinheit ist meine Form; aber noch nicht mein Inhalt. Äußere Handlung nur Mittel.
Handlung kümmert
uns nur ihrem Inhalt nach - Beweggrund - unterschieden von dem ihr eigentümlichen, aber äußerlichen [?] - Im engeren Sinne moralisch.

§ 121

Die allgemeine Qualität der Handlung ist der auf die einfache Form der Allgemeinheit zurückgebrachte, mannigfaltige Inhalt der Handlung überhaupt. Aber das Subjekt hat als in sich reflektiertes, somit gegen die objektive Besonderheit Besonderes, in seinem Zwecke seinen eigenen besonderen Inhalt, der die bestimmende Seele der Handlung ist. Daß dies Moment der Besonderheit des Handelnden in der Handlung enthalten und ausgeführt ist, macht die subjektive Freiheit in ihrer konkreteren Bestimmung aus, das Recht des Subjekts, in der Handlung seine Befriedigung zu finden.

Zusatz.
Ich für mich, in mich reflektiert, bin noch ein Besonderes gegen die Äußerlichkeit meiner Handlung. Mein
Zweck macht den bestimmenden Inhalt derselben aus. Mord und Brand zum Beispiel sind als Allgemeines noch nicht der positive Inhalt meiner, als des Subjekts. Hat jemand dergleichen Verbrechen begangen, so fragt man, warum er sie verübt hat.
Es ist nicht der Mord des Mordes wegen geschehen, sondern es war dabei noch ein besonderer positiver Zweck.
Würden wir aber sagen, der Mord geschah aus Mordlust, so wäre die Lust schon der positive Inhalt des Subjekts als solcher, und die Tat ist alsdann die Befriedigung des Wollens desselben. Der
Beweggrund einer Tat ist somit näher das, was man das Moralische nennt, und dieses hat insofern den gedoppelten Sinn des Allgemeinen im Vorsatze und des Besonderen der Absicht. In den neueren Zeiten ist es vornehmlich eingetreten, daß man bei den Handlungen immer nach den Beweggründen fragt, während man sonst bloß fragte: Ist dieser Mann rechtschaffen? tut er, was seine Pflicht ist? Man will jetzt auf das Herz sehen und setzt dabei einen Bruch des Objektiven der Handlungen und des Inneren, des Subjektiven der Beweggründe voraus. Allerdings ist die Bestimmung des Subjekts zu betrachten: es will etwas, das in ihm begründet ist; es will seine Lust befriedigen, seiner Leidenschaft Genüge tun. Aber das Gute und Rechte ist auch ein solcher nicht bloß natürlicher, sondern durch meine Vernünftigkeit gesetzter Inhalt; meine Freiheit, zum Inhalt meines Willens gemacht, ist eine reine Bestimmung meiner Freiheit selbst. Der höhere moralische Standpunkt ist daher, in der Handlung die Befriedigung zu finden und nicht bei dem Bruch zwischen dem Selbstbewußtsein des Menschen und der Objektivität der Tat stehenzubleiben, welche Auffassungsweise jedoch, sowohl in der Weltgeschichte als in der Geschichte der Individuen, ihre Epochen hat.

§ 122

Durch dies Besondere hat die Handlung subjektiven Wert, Interesse für mich. Gegen diesen Zweck, die Absicht dem Inhalte nach, ist das Unmittelbare der Handlung in ihrem weiteren Inhalte zum Mittel herabgesetzt. Insofern solcher Zweck ein Endliches ist, kann er wieder zum Mittel für eine weitere Absicht usf. ins Unendliche herabgesetzt werden.

§ 123

Für den Inhalt dieser Zwecke ist hier nur α) die formelle Tätigkeit selbst vorhanden, - daß das Subjekt bei dem, was es als seinen Zweck ansehen und befördern soll, mit seiner Tätigkeit sei; wofür sich die Menschen als für das Ihrige interessieren oder interessieren sollen, dafür wollen sie tätig sein. β) Weiter bestimmten Inhalt aber hat die noch abstrakte und formelle Freiheit der Subjektivität nur an ihrem natürlichen subjektiven Dasein, Bedürfnissen, Neigungen, Leidenschaften, Meinungen, Einfällen usf. Die Befriedigung dieses Inhalts ist das Wohl oder die Glückseligkeit in ihren besonderen Bestimmungen und im Allgemeinen, die Zwecke der Endlichkeit überhaupt.

Es ist dies als der Standpunkt des Verhältnisses (§ 108), auf dem das Subjekt zu seiner Unterschiedenheit bestimmt, somit als Besonderes gilt, der Ort, wo der Inhalt des natürlichen Willens (§ 11) eintritt; er ist hier aber nicht, wie er unmittelbar ist, sondern dieser Inhalt ist, als dem in sich reflektierten Willen angehörig, zu einem allgemeinen Zwecke, [dem] des Wohls oder der Glückseligkeit (Enzykl. der philos. Wissensch., § 395 ff.) erhoben, - dem Standpunkt des den Willen noch nicht in seiner Freiheit erfassenden, sondern über seinen Inhalt als einen natürlichen und gegebenen reflektierenden Denkens - wie z. B. zu Krösus' und Solons Zeit.

[zu § 123]
Subjekt - in Absicht als ein in sich besonderes bestimmt - eigentümlicher Inhalt
αa) Interesse, - daß Ich dabei gewesen, dabei tätig -
Goethe: Wir tanzen schon 3 Tag und Nacht - an die Braut hat keiner gedacht -
Napoleons Soldaten: Plünderung, Avancement - Ruhm - Ehrgeiz.
β) Ich als
konkretes Subjekt. - Habe nur als solches Existenz.
Ich bin
αa) die formelle Tätigkeit - aber Idee nicht als solche Abstraktion das Bestimmende, als Innerliches ist die Bestimmung nicht nur das Meinige, sondern
gilt auch als das Meinige; im abstrakten Recht bin Ich nur Persönlichkeit - hier als mich innerlich bestimmend, aus der Besonderheit des Meinigen. Hier, daß die Besonderheit als die meinige ist, fängt die Trennung dem Inhalte nach an; - eigentümlicher Inhalt -
β) meine Befriedigung - in was? absolute Zwecke. - Vergnügen - nur absolute Zwecke, Zweck -
Weil noch formell abstrakte Subjektivität - abstraktes Bestimmen, nur Aufnehmen der auf natürliche Weise vorhandenen Bestimmungen. Diese abstrakte Subjektivität ist dasselbe, was Kantische praktische Vernunft. - Dies Formelle ist nichts anderes als Interesse, Tätigkeit der Subjektivität überhaupt. Autonomie ist jenes formelle Selbstbestimmen. Heteronomie, Triebe
- Nur praktische Vernunft insofern verschieden, als die objektive Form der Allgemeinheit, das ist der formellen Identität die bewußte Bestimmung ist, das, was ich will, die Form der
Allgemeinheit für mich haben soll, es als solches weiß - die Bestimmung meines Interesses die Bestimmung z. B. des Erlaubten - Eigentum - ein Allgemeines, sich nicht Widersprechendes.
β) Diese Bestimmung - Gefühle - wie früher - in der Vernunft ihren Grund. Momente ihrer Entwicklung, aber noch nicht in der Form der Vernünftigkeit - dies erst in der Sittlichkeit. - Diese erst, indem die Subjektivität ihre Einseitigkeit als sich in sich wissende, setzende Einzelheit aufgegeben hat, als Moment ist -
Hier daher Neigungen, Triebe, Inhalt - aber nicht bloß auf natürliche, rohe Weise - seinen Trieben den Lauf lassen, von der Begierde, Neigung als solcher bestimmt sein - unbändig wie Wilde, Rohe - sondern daß ich [mich] verhalte als in mich reflektiertes - formelle Allgemeinheit. - Diese Triebe nicht unmittelbar, sondern auf ein Ganzes, zunächst
ihr Ganzes bezogen - reflektierendes Denken, Wohl, Glückseligkeit. - Weiß von ihnen als untergeordneten. Hemmung des Triebes, der Natürlichkeit.
Es ist
erlaubt -
αa) sein Wohl zum Zweck zu machen, d. h. dieser Inhalt als solcher nicht der Persönlichkeit entgegen; - (auch
Pflicht, im allgemeinen notwendig) - aber nicht strenges Recht, weil zunächst nur als besonderer überhaupt der Empfindung, Liebe - nicht zur Absolutheit erhoben, wie sittlicher Inhalt - eher kann [es] als besondere Sache des Triebs angesehen werden - (so Staat über strengem Recht) - aber Ehe als sittliches Verhältnis Besonderheit, in Vergleichung mit Persönlichkeit aber absolut.
β) Pflicht - davon beim Guten - Hohles Hinaufschrauben - zur Vortrefflichkeit - Stoiker
Er dieser ist dabei gewesen
Als ob Gegensätze in der Beziehung aufeinander als absolute Gegensätze betrachtet werden müssen - strenge moralische Ansicht.

Zusatz.
Insofern die Bestimmungen der Glückseligkeit vorgefunden sind, sind sie keine wahren Bestimmungen der Freiheit, welche erst in ihrem Selbstzwecke im Guten
sich wahrhaft ist. Hier können wir die Frage aufwerfen: hat der Mensch ein Recht, sich solche unfreie Zwecke zu setzen, die allein darauf beruhen, daß das Subjekt ein Lebendiges ist? Daß der Mensch ein Lebendiges ist, ist aber nicht zufällig, sondern vernunftgemäß, und insofern hat er ein Recht, seine Bedürfnisse zu seinem Zweck zu machen. Es ist nichts Herabwürdigendes darin, daß jemand lebt, und ihm steht keine höhere Geistigkeit gegenüber, in der man existieren könnte. Nur das Heraufheben des Vorgefundenen zu einem Aus-sich-Erschaffen gibt den höheren Kreis des Guten, welche Unterschiedenheit indessen keine Unverträglichkeit beider Seiten in sich schließt.

§ 124

Indem auch die subjektive Befriedigung des Individuums selbst (darunter die Anerkennung seiner in Ehre und Ruhm) in der Ausführung an und für sich geltender Zwecke enthalten ist, so ist beides, die Forderung, daß nur ein solcher als gewollt und erreicht erscheine, wie die Ansicht, als ob die objektiven und die subjektiven Zwecke einander im Wollen ausschließen, eine leere Behauptung des abstrakten Verstandes. Ja sie wird zu etwas Schlechtem, wenn sie darein übergeht, die subjektive Befriedigung, weil solche (wie immer in einem vollbrachten Werke) vorhanden, als die wesentliche Absicht des Handelnden und den objektiven Zweck: als ein solches zu behaupten, das ihm nur ein Mittel zu jener gewesen sei. - Was das Subjekt ist, ist die Reihe seiner Handlungen. Sind diese eine Reihe wertloser Produktionen, so ist die Subjektivität des Wollens ebenso eine wertlose; ist dagegen die Reihe seiner Taten substantieller Natur, so ist es auch der innere Wille des Individuums.

Das Recht der Besonderheit des Subjekts, sich befriedigt zu finden, oder, was dasselbe ist, das Recht der subjektiven Freiheit macht den Wende- und Mittelpunkt in dem Unterschiede des Altertums und der modernen Zeit. Dies Recht in seiner Unendlichkeit ist im Christentum ausgesprochen und zum allgemeinen wirklichen Prinzip einer neuen Form der Welt gemacht worden. Zu dessen näheren Gestaltungen gehören die Liebe, das Romantische, der Zweck der ewigen Seligkeit des Individuums usf., - alsdann die Moralität und das Gewissen, ferner die anderen Formen, die teils im folgenden als Prinzip der bürgerlichen Gesellschaft und als Momente der politischen Verfassung sich hervortun werden, teils aber überhaupt in der Geschichte, insbesondere in der Geschichte der Kunst, der Wissenschaften und der Philosophie auftreten. - Dies Prinzip der Besonderheit ist nun allerdings ein Moment des Gegensatzes und zunächst wenigstens ebensowohl identisch mit dem Allgemeinen als unterschieden von ihm. Die abstrakte Reflexion fixiert aber dies Moment in seinem Unterschiede und Entgegensetzung gegen das Allgemeine und bringt so eine Ansicht der Moralität hervor, daß diese nur als feindseliger Kampf gegen die eigene Befriedigung perenniere - die Forderung

"mit Abscheu zu tun, was die Pflicht gebeut"57)

Eben dieser Verstand bringt diejenige psychologische Ansicht der Geschichte hervor, welche alle großen Taten und Individuen damit kleinzumachen und herabzuwürdigen versteht, daß sie Neigungen und Leidenschaften, die aus der substantiellen Wirksamkeit gleichfalls ihre Befriedigung fanden, sowie Ruhm und Ehre und andere Folgen, überhaupt die besondere Seite, welche er vorher zu etwas für sich Schlechtem dekretierte, zur Hauptabsicht und wirkenden Triebfeder der Handlungen umschafft; - er versichert, weil große Handlungen und die Wirksamkeit, die in einer Reihe solcher Handlungen bestand, Großes in der Welt hervorgebracht und für das handelnde Individuum die Folge der Macht, der Ehre und des Ruhms gehabt, so gehöre nicht jenes Große, sondern nur dies Besondere und Äußerliche, das davon auf das Individuum fiel, diesem an; weil dies Besondere Folge, so sei es darum auch als Zweck, und zwar selbst als einziger Zweck gewesen. - Solche Reflexion hält sich an das Subjektive der großen Individuen, als in welchem sie selbst steht, und übersieht in dieser selbstgemachten Eitelkeit das Substantielle derselben; - es ist die Ansicht "der psychologischen Kammerdiener, für welche es keine Helden gibt, nicht weil diese keine Helden, sondern weil jene nur die Kammerdiener sind" (Phänomenologie des Geistes, S. 616).

[zu § 124]
Gegensatz - α) nicht notwendig - β) kurz bemerkt: nicht wesentlich, nicht absolut, - im Gegenteil. αα) nicht vortreffliche Absichten und schlechte Handlungen, ββ) nicht schlechte Absichten und vortreffliche Handlungen, γγ) nicht vortreffliche Absichten und gar keine Handlungen - sich mit Absichten im Innern herumtreiben - nicht Wirklichkeit des Individuums - Absicht bleibt nicht innerlich, sondern ist der Handlung selbst mitgegeben; - ist die moralische Qualität der Handlung, d. h. ihr allgemeiner Zweck, Beziehung auf einen im geistigen Reiche dem Inhalte nach allgemeinen Zweck; α) Tötung, ob äußere Umstände - β) gewollte, ob Folgen, d. i. allgemeine Qualität der Handlung ihrer Äußerlichkeit nach - Zusammenhang der Einzelheit mit anderen Umständen - γ) subjektive Absicht, Rache oder Gerechtigkeit; - Zweck in der Welt der Freiheit, Natur der Natur als geistige αα) aus dem Innern genommen - ββ) Dasein, gesetzt in Beziehung auf Willen Anderer, d. i. überhaupt Wirklichkeit in der Welt der Freiheit. Die Absicht ist erreicht, d. i. nicht nur als die meinige, sondern auch als allgemeine Sache im geistigen Boden.
- Hier höherer, anderer Boden des Daseins - macht die Natur der Handlung als wirklicher aus. Meine Handlung wirksam auf diesem Boden, sowie der Beurteilung unterworfen. - Ich habe meine Absicht nicht für mich behalten, sondern sie auch objektiv gesetzt -
Unterscheidung des Verstandes, was unter den vielen Bestimmungen in einer Handlung Absicht - diese Bestimmtheit sei der Zweck - Mittelmäßigkeit erhebt sich, - habe keine solche Leidenschaft. Es ist, als ob es bloß um die Subjektivität zu tun, nicht um die Sache.
Handeln ist das Setzen der Absicht, objektiv machen, eben daß es nicht subjektiv sei -
Meinen, Können, Möglichkeit. - Handlung ist Wirklichkeit. Da gilt die Besonderheit, Umstände, alle Vorteile, Nachteile der Geburt, des Talents, Charakters - Umfang der Taten, Wirkungen - Muß ohne Neid betrachtet werden. Ich bin nicht dieser gewesen, bin dieser nicht. Ich an meinem Teil, unter meinen Verhältnissen muß wirklich sein, was ich kann - Was der Mensch soll, das kann er, Fichte - solche leere allgemeine Worte. Was jeder soll, ist an jedem verschieden - Moralische Würdigung der Menschen - Beurteilung seiner und Anderer, seiner in Vergleichung mit Anderen, und Anderer in Vergleichung mit sich.
Substantielle Natur, das ist die Sache - das Objektive, Vernünftige, Notwendige.
Wertlose Produktionen. Wert ist hier der Charakter der Handlung - nach seinem inneren Zweck, die geistige Wirklichkeit, deren Grundsatz.
Absicht - zunächst das Interesse des
besonderen Willens - der durch den Willen gesetzte geistige Inhalt der Handlung - (Rache) Gerechtigkeit, Eigennutz, allgemeiner Zweck usf. - also die Sache einerseits; hiervon hängt die Natur der Handlung ab; diese an und für sich selbst - Seele, Leib - Geist der Handlung - ist Wille des Subjekts (Imputation) - Kinder wissen nicht, ob Recht oder Unrecht - 
Willkür kann die Handlung zum Mittel machen - ist das Substantielle der Handlung dies gewesen - macht
für mich nichts aus - Davon nachher - Das Geistige der Handlung muß absoluten Wert haben -

Zusatz.
"In magnis voluisse sat est" hat den richtigen Sinn, daß man etwas Großes wollen solle; aber man muß auch das Große ausführen können: sonst ist es ein nichtiges Wollen. Die Lorbeeren des bloßen Wollens sind trockene Blätter, die niemals gegrünt haben.

§ 125

Das Subjektive mit dem besonderen Inhalte des Wohls steht als in sich Reflektiertes, Unendliches zugleich in Beziehung auf das Allgemeine, den an sich seienden Willen. Dies Moment, zunächst an dieser Besonderheit selbst gesetzt, ist es das Wohl auch anderer - in vollständiger, aber ganz leerer Bestimmung, das Wohl aller. Das Wohl vieler anderer Besonderer überhaupt ist dann auch wesentlicher Zweck und Recht der Subjektivität. Indem sich aber das von solchem besonderen Inhalt unterschiedene, an und für sich seiende Allgemeine hier weiter noch nicht bestimmt hat denn als das Recht, so können jene Zwecke des Besonderen von diesem verschieden, demselben gemäß sein, aber auch nicht.

[zu § 125]
Mit Wohl - Bestes - sind wir in ein ganz ruhiges, gleichsam privat-bürgerliches Verhältnis [geraten] - nicht das Beste eines Menschen, d. i. das seiner Bestimmung Gemäße. - Glückseligkeit - es ist eine eigene Langeweile in diesen Worten Wohl und Glückseligkeit - weil so unbestimmte, hohle Reflexion.

§ 126

Meine sowie der anderen Besonderheit58) ist aber nur überhaupt ein Recht, insofern ich ein Freies bin. Sie kann sich daher nicht im Widerspruch dieser ihrer substantiellen Grundlage behaupten; und eine Absicht meines Wohls sowie des Wohls anderer - in welchem Falle sie insbesondere eine moralische Absicht genannt wird - kann nicht eine unrechtliche Handlung rechtfertigen.

Es ist vorzüglich eine der verderbten Maximen unserer Zeit, die teils aus der vorkantischen Periode des guten Herzens herstammt und z. B. die Quintessenz bekannter rührender dramatischer Darstellungen ausmacht, bei unrechtlichen Handlungen für die sogenannte moralische Absicht zu interessieren und schlechte Subjekte mit einem seinsollenden guten Herzen, d. i. einem solchen, welches sein eigenes Wohl und etwa auch das Wohl anderer will, vorzustellen; teils aber ist diese Lehre in gesteigerter Gestalt wieder aufgewärmt und die innere Begeisterung und das Gemüt, d. i. die Form der Besonderheit als solche, zum Kriterium dessen, was recht, vernünftig und vortrefflich sei, gemacht worden, so daß Verbrechen und deren leitende Gedanken, wenn es die plattesten, hohlsten Einfälle und törichtesten Meinungen seien, darum rechtlich, vernünftig und vortrefflich wären, weil sie aus dem Gemüt und aus der Begeisterung kommen; das Nähere s. unten § 140 Anm. - Es ist übrigens der Standpunkt zu beachten, auf dem Recht und Wohl hier betrachtet sind, nämlich als formelles Recht und als besonderes Wohl des Einzelnen; das sogenannte allgemeine Beste, das Wohl des Staates, d. i. das Recht des wirklichen konkreten Geistes, ist eine ganz andere Sphäre, in der das formelle Recht ebenso ein untergeordnetes Moment ist als das besondere Wohl und die Glückseligkeit des Einzelnen. Daß es einer der häufigen Mißgriffe der Abstraktion ist, das Privatrecht wie das Privatwohl als an und für sich gegen das Allgemeine des Staats geltend zu machen, ist schon oben [§ 29] bemerkt.

[zu § 126]
Wohl ist ein Ganzes - Allgemeines. Trieb αa) etwas Einzel[nes] - β) in einem Ganzen. - Dies Ganze selbst meine Einzelheit, - nur das Allgemeine derselben.
Mein Wohl erweitert sich von selbst sogleich zum Wohl Anderer, da mein Wohl nicht bestehen kann ohne das Wohl Anderer - so eigennützig, - aber diese Allgemeinheit des Wohls selbst Zweck für sich, weil jener Zusammenhang vernünftig; Wohl Anderer mit Zurücksetzung, Aufopferung meiner, - eben
Inneres, Besonderes geht in den Charakter der Allgemeinheit - Negation meiner Einzelheit über.
Allgemeine Menschenliebe - Allgemeine leer - denn Menschen konkret einzelne. - Wohl der Individuen, insofern ich es mir zum Zwecke machen kann, etwas ganz Beschränktes, denn im Staate, sittlichem Zustande, im Objektiven gegründet, nicht im subjektiven Meinen.
Dies heißt vorzugsweise eine dem Inhalte nach moralische Handlung als gut für sich. Was sonst moralisch oder ein moralischer Mensch heißt wie ein rechtschaffener Mann, der das Recht will, behauptet und tut - seine Stands- und Amtspflichten gehörig ausübt - hier Moralität im Sinne des Formellen, - es ist an sich recht, tue es mit dem bestimmten Bewußtsein, daß es an sich recht ist - Aber Wohl Anderer ist nicht an sich mir absolut zum Zwecke bestimmt - Inhalt das Wohl überhaupt (- im Staat ein anderes - aber beim Individuum Sache der Zufälligkeit, Willkür, seines eigenen besondern Entschlusses)
- Es ist
Besonderheit, von mir unterschiedene Besonderheit, andere Besonderheit - Generosität, die was übrig hat. - Ein anderes ist unbefangen Dienste dem Andern tun, da ist es eben nicht der Rede wert. Aber sowie die Sache in die Reflexion tritt, wird sie als Sache der Wahl bestimmt, weil der Gegenstand hier wesentlich seiner Bestimmung nach, als Besonderes bestimmt ist.
- Mein Wohl kann ich hintansetzen, - nichts an und für sich Notwendiges, - ebenso das Wohl Anderer, und noch mehr - denn Ich soll zunächst für
mein Wohl sorgen, ebenso die Andern für das ihrige; - nur weil sie es versäumt nicht können, kurz äußerliche, zufällige Not oder eigne Schuld, der ich abzuhelfen habe. -
Wohl ist erst bestimmt durch das Partikulare, Meinen - es ist die Sache eines jeden insbesondere, worin er sein Wohl setzt.
Besondere Zwecke, - Besonderheit überhaupt [gegenüber] dem Allgemeinen überhaupt, dem an und für sich bestimmten - Recht.
Wohl ist nur Inhalt, gegen Recht; - dies Persönlichkeit als solche - jenes Interesse der besonderen Individualität.
Wohl - ein so viel gestaltetes, vielfach wendbares - 
Strenges Recht einseitig - wie der bloße moralische Zweck. Rechthaberei - Verstecken hinter formellem Recht.
Allgemeines Beste - wenn Staatszweck so bestimmt - ebenso Willkür, Einfälle, Despotismus.
Menschen sind
geneigter zu wohlwollenden Handlungen, Generosität - als z. B. die Schulden zu bezahlen, - Unrecht, - doch wieder ein anderes Unrecht als z. B. das des heiligen Crispin - Leder zu stehlen - um [Schuhe] der Armen zu machen - hat ins Zuchthaus gehört. - Schulden - Zutrauen betrügen, - doch ein anderes als Stehlen - Zutrauen Anderer, meine eigene Absicht, Berechnung, Möglichkeit, sie zu bezahlen. - Zutrauen stellt seine Sache auf Meinung - er hat sich selber getäuscht.
Für besonderes Wohl wird auch
Recht verletzt - s. folg. §.
Vermittlung - im Staate - beide einseitig - abstr[akt;] was läßt sich so im allgemeinen sagen - a)
Allg[emeines] - Inhalt des Wohls, Leben, selbst ... [?] und Realität der Persönlichkeit.
Viel Geschwöge läßt sich hier hin und her machen, oft weiter nichts als Hoffnung oder Beabsichtigung eines großen Gewinns.

[zu § 126 Anm.]
Das Bedeutende gehört dem sittlichen, allgemeinen Leben an, - und die Fragen, die sich auf diese Gegensätze von Wohl und Recht - auch Notrecht - [beziehen], betreffen nur Fälle einer höchst beschränkten Sphäre; denn für eine solche ist höchst wenig übrig gelassen. Die großen Interessen des Menschen, sein wahres Verhältnis, liegen in der Sphäre der Sittlichkeit - diese moralischen sind nur Abschnitzel.

Zusatz.
Hierher gehört die berühmte Antwort, die dem Libellisten, der sich mit einem
il faut donc que je vive entschuldigte, gegeben wurde: je n'en vois pas la nécessité59) . Das Leben ist nicht notwendig gegen das Höhere der Freiheit. Wenn der heilige Crispinus Leder zu Schuhen für die Armen stiehlt, so ist die Handlung moralisch und unrechtlich und somit ungültig.

§ 127

Die Besonderheit der Interessen des natürlichen Willens, in ihre einfache Totalität zusammengefaßt, ist das persönliche Dasein als Leben. Dieses in der letzten Gefahr und in der Kollision mit rechtlichen Eigentum eines anderen hat ein Notrecht (nicht als Billigkeit, sondern als Recht) anzusprechen, indem auf der einen Seite die unendliche Verletzung des Daseins und darin die totale Rechtlosigkeit, auf der andern Seite nur die Verletzung eines einzelnen beschränkten Daseins der Freiheit steht, wobei zugleich das Recht als solches und die Rechtsfähigkeit des nur in diesem Eigentum Verletzten anerkannt wird.

Aus dem Notrecht fließt die Wohltat der Kompetenz, daß einem Schuldner Handwerkszeuge, Ackergeräte, Kleider, überhaupt von seinem Vermögen, d. i. vom Eigentum der Gläubiger so viel gelassen wird, als zur Möglichkeit seiner - sogar standesgemäßen - Ernährung dienend angesehen wird.

[zu § 127]
Leben hat auch ein wahrhaftes Recht gegen formelles Recht, d. h. ebenso absolutes Moment. Es ist die Besonderheit dem Inhalte nach in ihrer Totalität - nicht wie mein Wohl nur eine Reflexions-Allgemeinheit. - Wohl, nicht ein für sich Wirkliches.
Leben
unendliche Weise der Realität, ist die reale Seite der Persönlichkeit selbst, an und für sich Bestimmtes, nicht eine Meinung [?].
- Wohl ein abstraktes Wort - Wohl ist nicht in Einer Sache - aber Leben in Einem Umstande, Einem Momente. -
Fiat justitia, pereat mundus - leeres Wort.
Not ist ein heiliges Wort, wenn wahrhaft - Ganzes des Zustands - Not eines Ganzen - Leben, Familie. -
Für andere Not höhere Berechtigung.
Notrecht - als Dasein - nämlich allgemeines, nicht beschränktes, - sondern das abstrakte Dasein als solches; Dasein durch seinen allgemeinen Umfang stellt sich gegenüber dem Recht, formell unendlich, aber in seinem Dasein beschränkt. Es sind die beiden allgemeinen Momente des Rechts selbst in Kollision - Empörung der Not des Lebens -

Zusatz. Das Leben, als Gesamtheit der Zwecke, hat ein Recht gegen das abstrakte Recht. Wenn es z. B. durch Stehlen eines Brotes gefristet werden kann, so ist dadurch zwar das Eigentum eines Menschen verletzt, aber es wäre unrecht, diese Handlung als gewöhnlichen Diebstahl zu betrachten. Sollte dem am Leben gefährdeten Menschen nicht gestattet sein, so zu verfahren, daß er sich erhalte, so würde er als rechtlos bestimmt sein, und indem ihm das Leben abgesprochen würde, wäre seine ganze Freiheit negiert. Zur Sicherung des Lebens gehört freilich ein Mannigfaches, und sehen wir auf die Zukunft, so müssen wir uns auf diese Einzelheiten einlassen. Aber notwendig ist es nur, jetzt zu leben, die Zukunft ist nicht absolut und bleibt der Zufälligkeit anheimgestellt.
Daher kann nur die Not der unmittelbaren Gegenwart zu einer unrechtlichen Handlung berechtigen, weil in ihrer Unterlassung selbst wieder das Begehen eines, und zwar des höchsten Unrechts läge, nämlich die totale Negation des Daseins der Freiheit; - das
beneficium competentiae hat hier seine Stelle, indem in verwandtschaftlichen Beziehungen oder in anderen Verhältnissen der Nähe das Recht liegt, zu verlangen, daß man nicht gänzlich dem Rechte hingeopfert werde.

§ 128

Die Not offenbart sowohl die Endlichkeit und damit die Zufälligkeit des Rechts als [auch] des Wohls - des abstrakten Daseins der Freiheit, ohne daß es als Existenz der besonderen Person ist, und der Sphäre des besonderen Willens ohne die Allgemeinheit des Rechts. Ihre Einseitigkeit und Idealität ist damit gesetzt, wie sie an ihnen selbst im Begriffe schon bestimmt ist; das Recht hat bereits (§ 106) sein Dasein als den besonderen Willen bestimmt, und die Subjektivität in ihrer umfassenden Besonderheit ist selbst das Dasein der Freiheit (§ 127), so wie sie60) an sich als unendliche Beziehung des Willens auf sich das Allgemeine der Freiheit ist. Die beiden Momente an ihnen so zu ihrer Wahrheit, ihrer Identität integriert, aber zunächst noch in relativer Beziehung aufeinander, sind das Gute, als das erfüllte, an und für sich bestimmte Allgemeine, und das Gewissen, als die in sich wissende und in sich den Inhalt bestimmende unendliche Subjektivität.

[zu § 128]
Recht - muß Leben haben - Wohl zur Allgemeinheit gesteigert - muß sich steigern - eines Denkenden - geht zum Recht über - Gegensatz und Einheit kommt zum Vorschein -
Übergang -
α) Übergang von Notrecht und Recht Leben - nur Leben als [das] der Person hat, ist ein Recht - An sich - im Begriff nicht entgegengesetzt - im Gegenteil auf dieser höchsten Spitze des Gegensatzes - zur Identität selbst gesteigert - Geist kommt zu sich selbst, kehrt um - findet sich, - Vorrecht des Geistes.
Recht - allgemeiner Begriff des Willens
Subjektivität, Besonderheit - Leben
Beide einseitig - Idee ihre Einheit -
β) Form der Absicht als
besonderen Inhalts. - Zum Allgemeinen[:] allgemeiner Inhalt ist des Willens geistiger [Inhalt] und näher bestimmt solcher, der den allgemeinen Willen (Begriff - Persönlichkeit) und das Besondere (Moralität) in sich enthält - Konkrete Freiheit. Allgemeinheit - Str[enges] Recht - in sich bestimmt - Besonderheit.
Zunächst das
Gute - Begriff des Willens - was für sich das Recht und Dasein, - Besonderheit, - in seiner r[ealen] Spitze - als das Allgemeine des Willens, das in ihm selbst bestimmt sei - und so, daß diese Bestimmtheit die eigene des Subjektes sei -
Geistige [Bestimmtheit] α) des Allgemeinen, β) Subjektivität, γ) Inhalt durch den Begriff.
Abstrakt ist noch zunächst das Gute - weil nur abstrakt als Bestimmtheit
Gewissen - Zwecke wissende, bestimmende, denkende Besonderheit - nicht empfangenes
Weder Zweck der Besonderheit für sich - noch abstraktes Recht für sich - sondern
Einheit beider - absolutes Recht - absoluter Gegensatz [des] Lebens, Wohls - und abstrakten Rechts.
Geist erfaßt diese Einheit - faßt sich; theoretischer Übergang.
- Subjektiv
α) formell, absolutes Recht zu wissen, das Allgemeine der Handlung zu wollen,
mein Interesse
β) aber besonderes Wollen - Mißverstand der Besonderheit; nur die allgemeine Besonderheit in der Freiheit. 

 

56) *[darunter:] Von hier an nach Neujahr

57) vgl. Schillers Distichon "Decisum" (" ... Und mit Abscheu alsdann tun, was die Pflicht dir gebeut.")

58) *[handschriftlich:] Besonderheit β) freie abstrakte Persönlichkeit

59) vgl. Rousseau, Emile III, ed. Garnier 1964, S. 223

60) *[handschriftlich:] die Subjektivität

 

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