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Georg
Wilhelm Friedrich
Hegel
Grundlinien der Philosophie des Rechts

Übersicht

Vorrede
Einleitung
Einteilung

Erster Teil. Das abstrakte Recht

Erster Abschnitt. Das Eigentum
A. Besitznahme
B. Der Gebrauch der Sache
C. Entäußerung des Eigentums
 Übergang vom Eigentum zum Vertrage
Zweiter Abschnitt. Der Vertrag
Dritter Abschnitt. Das Unrecht
A. Unbefangenes Unrecht
B. Betrug
C. Zwang und Verbrechen
Übergang vom Recht in Moralität

Zweiter Teil. Die Moralität
Erster Abschnitt. Der Vorsatz und die Schuld
Zweiter Abschnitt. Die Absicht und das Wohl
Dritter Abschnitt. Das Gute und das Gewissen
Übergang von der Moralität in Sittlichkeit

Dritter Teil. Die Sittlichkeit
Erster Abschnitt. Die Familie
A. Die Ehe
B. Das Vermögen der Familie
C. Die Erziehung der Kinder und die Auflösung der Familie
Übergang der Familie in die bürgerliche Gesellschaft
Zweiter Abschnitt. Die bürgerliche Gesellschaft
A. Das System der Bedürfnisse
a. Die Art des Bedürfnisses und der Befriedigung
c. Das Vermögen
B. Die Rechtspflege
a. Das Recht als Gesetz
b. Das Dasein des Gesetzes
c. Das Gericht
C. Die Polizei und Korporation
a. Die Polizei
b. Die Korporation
Dritter Abschnitt. Der Staat
A. Das innere Staatsrecht
I. Innere Verfassung für sich
a. Die fürstliche Gewalt
b. Die Regierungsgewalt
c. Die gesetzgebende Gewalt
II. Die Souveränität gegen außen
B. Das äußere Staatsrecht
C. Die Weltgeschichte
 Vier Prinzipien
 

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 HEGEL
 Quell- und Volltexte

Quellen:

Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Werke. Band 7, Frankfurt a. M. 1979, S. 11.

Erstdruck: Berlin (Nicolai) 1820, vordatiert auf 1821.

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A. Die Ehe

§ 161

Die Ehe enthält, als das unmittelbare sittliche Verhältnis, erstens das Moment der natürlichen Lebendigkeit, und zwar als substantielles Verhältnis die Lebendigkeit in ihrer Totalität, nämlich als Wirklichkeit der Gattung und deren Prozeß. (S. Enzyklop. der philos. Wissensch. § 167 ff. und 288 ff.) Aber im Selbstbewußtsein wird zweitens die nur innerliche oder an sich seiende und eben damit in ihrer Existenz nur äußerliche Einheit der natürlichen Geschlechter in eine geistige, in selbstbewußte Liebe, umgewandelt.

[zu § 161]
Notw[endiges] Recht - der Ehe - in gewöhnlichen Naturen
- Ehe - Einigkeit in ihrem unmittelbaren Dasein an ihr selbst - Identität der Interessen, Zwecke -
α) bloß physikalisch, natürlicher, tierischer Geschlechtstrieb - nicht Berechtigung der Ehe - Venus vaga
β) Kontrakt - über Eigentum - Gebrauch - als äußerlicher Sache -
Gattung - weil sittlich - Allgemeine Natur
- Diese natürliche Seite nur aus Liebe,
Folge auf den Grund der Gesinnung - nicht das Substantielle - natürliche Einigkeit -
Geistigkeit ändert die Bestimmung -

Zusatz.
Die Ehe ist wesentlich, ein sittliches Verhältnis. Früher ist, besonders in den meisten Naturrechten, dieselbe nur nach der physischen Seite hin angesehen worden, nach demjenigen, was sie von Natur ist. Man hat sie so nur als ein Geschlechtsverhältnis betrachtet, und jeder Weg zu den übrigen Bestimmungen der Ehe blieb verschlossen.
Ebenso roh ist es aber, die Ehe bloß als einen bürgerlichen Kontrakt zu begreifen, eine Vorstellung, die auch noch bei Kant vorkommt, wo denn die gegenseitige Willkür über die Individuen sich verträgt und die Ehe zur Form eines gegenseitigen vertragsmäßigen Gebrauchs herabgewürdigt wird.
Die dritte ebenso zu verwerfende Vorstellung ist die, welche die Ehe nur in die Liebe setzt, denn die Liebe, welche Empfindung ist, läßt die Zufälligkeit in jeder Rücksicht zu, eine Gestalt, welche das Sittliche nicht haben darf. Die Ehe ist daher näher so zu bestimmen, daß sie die rechtlich sittliche Liebe ist, wodurch das Vergängliche, Launenhafte und bloß Subjektive derselben aus ihr verschwindet.

§ 162

Als subjektiver Ausgangspunkt der Ehe kann mehr die besondere Neigung der beiden Personen, die in dies Verhältnis treten, oder die Vorsorge und Veranstaltung der Eltern usf. erscheinen; der objektive Ausgangspunkt aber ist die freie Einwilligung der Personen, und zwar dazu, e i n e Person auszumachen, ihre natürliche und einzelne Persönlichkeit in jener Einheit aufzugeben, welche nach dieser Rücksicht eine Selbstbeschränkung, aber eben, indem sie in ihr ihr substantielles Selbstbewußtsein gewinnen, ihre Befreiung ist.

Die objektive Bestimmung, somit die sittliche Pflicht, ist, in den Stand der Ehe zu treten. Wie der äußerliche Ausgangspunkt beschaffen ist, ist seiner Natur nach zufällig und hängt insbesondere von der Bildung der Reflexion ab. Die Extreme hierin sind das eine, daß die Veranstaltung der wohlgesinnten Eltern den Anfang macht und in den zur Vereinigung der Liebe füreinander bestimmt werdenden Personen hieraus, daß sie sich, als hierzu bestimmt, bekannt werden, die Neigung entsteht, - das andere, daß die Neigung in den Personen, als in diesen unendlich partikularisierten, zuerst erscheint.
- Jenes Extrem oder überhaupt der Weg, worin der Entschluß zur Verehelichung den Anfang macht und die Neigung zur Folge hat, so daß bei der wirklichen Verheiratung nun beides vereinigt ist, kann selbst als der sittlichere Weg angesehen werden.
- In dem andern Extrem ist es die
unendlich besondere Eigentümlichkeit, welche ihre Prätentionen geltend macht und mit dem subjektiven Prinzip der modernen Welt (s. oben § 124 Anm.) zusammenhängt.
- In den modernen Dramen und anderen Kunstdarstellungen aber, wo die Geschlechterliebe das Grundinteresse ausmacht, wird das Element von durchdringender Frostigkeit, das darin angetroffen wird, in die Hitze der dargestellten Leidenschaft durch die damit verknüpfte gänzliche
Zufälligkeit, dadurch nämlich gebracht, daß das ganze Interesse als nur auf diesen beruhend vorgestellt wird, was wohl für diese von unendlicher Wichtigkeit sein kann, aber es an sich nicht ist.

[zu § 162]
Ehe
α) Identität der Zwecke, Interessen - Bewußtsein der Einigkeit - Liebe - hebt nicht einen bestimmten Zweck heraus -
β) besondere Bestimmung - in dieser Einigkeit leben, alles teilen, gemeinschaftlich sorgen - sinnliche Seite, Genuß - Vermögen, Gemeinschaftliche Verwaltung und Gebrauch - Kinder erzeugen - auch wenn Ehen unfruchtbar sind - Hilfe im täglichen und ganzen Leben, gemeinsame Sorge, Genuß - Verstand nebeneinander, und feste unterscheidende Bestimmung in einem oder dem andern.
γ) Einigkeit - das Sinnliche kommt [zur] Liebe, weil - Natürlichkeit - Lebendigkeit - natürlich verschiedenerlei Geschlecht. Leben kann sich in sich selbst sich unterschieden setzen - Ich.
δ) lebenslängliche Verbindung - geistige - Allgemeinheit.
Was will der Mann, das Mädchen? dieses einen Mann - jener eine Frau. - Sie liebt ihn, warum? weil er ihr Mann werden, sie zur Frau machen soll; - sie von ihm als Mann ihre Würde, Wert, Freude, Glück als
Ehefrau erhalten soll - und diese ist, daß sie Frau wird. - Liebe, - sie erkennt dieses Interesse für sie in dem Mann - dies vornehmlich die Empfindung des Mädchens.
Mann wegen größerer Eigenwilligkeit, Selbständigkeit außer der Ehe α) teils noch gleichgültiger für ihn, wie die Frau beschaffen,
- β) teils - im Gegenteil - ebenso eigensinniger, wählender -
Über dies Substantielle weitere Partikularitäten. Warum hat er [sie] oder sie ihn geheiratet? - Wegen dieser
besonderen Eigenschaft - natürlicher Schönheit, Anmut, Liebreiz - Freundlichkeit gegen den Mann - Vermögen, Stand dieser und dieser besondere Charakter -
Es kommt bei der Wahl auf das
Glück des ganzen Lebens an - Allerdings - aber Bestimmung: Glück und Unglück teilen
- Eben die Ehe soll höher als Glück und Unglück stehen. - Aber Glück
durch einander - Glück in der Ehe als solcher, abhängig vom Charakter. - Möglichkeit, Abhängigkeit dieser Einigkeit - vom besonderen Charakter. Sonst Glück.
Zufälligkeit der Bekanntschaft - Hoffnung zu gefallen, - ganz einzelner Zug - Geschichte. - Wenn Besonderheit so großes Übergewicht gewonnen - so gute Ehe abhängig davon - Dies
Besondere macht das besondere Verliebtsein aus - In der Ehe findet sich allgemein Mann und Frau - Angewöhnung - selbst an Ehe - ist nötig.

[zu § 162 Anm.]
Leidenschaftliche Liebe und Ehe ist zweierlei -
α) Leidenschaft - sein Selbstbewußtsein ganz, alle Saiten seines Wesens nur dieses und nur in diesem wiederklingen - und in Besitz dieser einen zufälligen Person.
β) Ehe dann Grund und Boden, von welchem aus - indem das Privatsein sein Recht erlangt hat, Interesse für individuelle Persönlichkeit - Tätigkeit ausgeübt wird. Gemeinsamkeit des Lebenszwecks überhaupt.

Zusatz.
Bei Völkern, wo das weibliche Geschlecht in geringer Achtung steht, verfügen die Eltern über die Ehe nach ihrer Willkür, ohne die Individuen zu fragen, und diese lassen es sich gefallen, da die Besonderheit der Empfindung noch keine Prätention macht.
Dem Mädchen ist es nur um einen Mann, diesem um eine Frau überhaupt zu tun. In anderen Zuständen können Rücksichten des Vermögens, der Konnexion, politische Zwecke das Bestimmende sein. Hier können große Härten vorfallen, indem die Ehe zum Mittel für andere Zwecke gemacht wird. In den modernen Zeiten wird dagegen der subjektive Ausgangspunkt, das
Verliebtsein, als der allein wichtige angesehen. Man stellt sich hier vor, jeder müsse warten, bis seine Stunde geschlagen hat, und man könne nur einem bestimmten Individuum seine Liebe schenken.

§ 163

Das Sittliche der Ehe besteht in dem Bewußtsein dieser Einheit als substantiellen Zweckes, hiermit in der Liebe, dem Zutrauen und der Gemeinsamkeit der ganzen individuellen Existenz, - in welcher Gesinnung und Wirklichkeit der natürliche Trieb zur Modalität eines Naturmoments, das eben in seiner Befriedigung zu erlöschen bestimmt ist, herabgesetzt wird, das geistige Band in seinem Rechte als das Substantielle, hiermit als das über die Zufälligkeit der Leidenschaften und des zeitlichen besonderen Beliebens Erhabene, an sich Unauflösliche sich heraushebt.

Daß die Ehe nicht das Verhältnis eines Vertrags über ihre wesentliche Grundlage ist, ist oben bemerkt worden (§ 75), denn sie ist gerade dies, vom Vertragsstandpunkte der in ihrer Einzelheit selbständigen Persönlichkeit auszugehen, um ihn aufzuheben.
Die Identifizierung der Persönlichkeiten, wodurch die Familie
eine Person ist und die Glieder derselben Akzidenzen [sind] (die Substanz ist aber wesentlich das Verhältnis zu ihr selbst von Akzidenzen; s. Enzyklop. der philos. Wissensch., § 98), ist der sittliche Geist, der für sich - abgestreift von der mannigfaltigen Äußerlichkeit, die er in seinem Dasein als in diesen Individuen und den in der Zeit und auf mancherlei Weisen bestimmten Interessen der Erscheinung hat - als eine Gestalt für die Vorstellung herausgehoben, als die Penaten usf. verehrt worden ist und überhaupt das ausmacht, worin der religiöse Charakter der Ehe und Familie, die Pietät, liegt. Es ist eine weitere Abstraktion, wenn das Göttliche, Substantielle von seinem Dasein getrennt und so auch die Empfindung und das Bewußtsein der geistigen Einheit als fälschlich sogenannte platonische Liebe fixiert worden ist; diese Trennung hängt mit der mönchischen Ansicht zusammen, durch welche das Moment der natürlichen Lebendigkeit als das schlechthin Negative bestimmt und ihm eben durch diese Trennung eine unendliche Wichtigkeit für sich gegeben wird.

[zu § 163]
Ehe ist Verbindung Bewußter, Reflektierter.
α) Das ganze Leben, nicht momentane Verbindung.
β) Vorsorge, Übersicht des Umfangs der Folgen, Voraussetzung von Kindern.
γ?) Platonische Liebe -
gegen Empfindung. - Moment der Natürlichkeit - Höchstes diese geistige Einigkeit - Geist versiert als höchstes, in Weise der Existenz des Geistes: Wissenschaft, Staat, Kunst.

Zusatz.
Die Ehe unterscheidet sich dadurch vom Konkubinat, daß es bei diesem letzteren hauptsächlich auf die Befriedigung des Naturtriebes ankommt, während dieser bei der Ehe zurückgedrängt ist. Deswegen wird bei der Ehe ohne Erröten von natürlichen Ereignissen gesprochen, die bei unehelichen Verhältnissen ein Schamgefühl hervorbrächten. Darum ist aber auch die Ehe
an sich für unauflöslich zu achten; denn der Zweck der Ehe ist der sittliche, der so hoch steht, daß alles andere dagegen gewaltlos und ihm unterworfen erscheint. Die Ehe soll nicht durch Leidenschaft gestört werden, denn diese ist ihr untergeordnet. Aber sie ist nur an sich unauflöslich, denn wie Christus sagt: Nur um ihres Herzens Härtigkeit ist die Scheidung zugestanden.
81)
Weil die Ehe das Moment der Empfindung enthält, ist sie nicht absolut, sondern schwankend und hat die Möglichkeit der Auflösung in sich. Aber die Gesetzgebungen müssen diese Möglichkeit aufs höchste erschweren und das Recht der Sittlichkeit gegen das Belieben aufrechterhalten.

§ 164

Wie die Stipulation des Vertrags schon für sich den wahrhaften Übergang des Eigentums enthält (§ 79), so macht die feierliche Erklärung der Einwilligung zum sittlichen Bande der Ehe und die entsprechende Anerkennung und Bestätigung desselben durch die Familie und Gemeinde (daß in dieser Rücksicht die Kirche eintritt, ist eine weitere, hier nicht auszuführende Bestimmung) die förmliche Schließung und Wirklichkeit der Ehe aus, so daß diese Verbindung nur durch das Vorangehen dieser Zeremonie als der Vollbringung des Substantiellen durch das Zeichen, die Sprache, als das geistigste Dasein des Geistigen (§ 78), als sittlich konstituiert ist. Damit ist das sinnliche, der natürlichen Lebendigkeit angehörige Moment in sein sittliches Verhältnis als eine Folge und Akzidentalität gesetzt, welche dem äußerlichen Dasein der sittlichen Verbindung angehört, die auch in der gegenseitigen Liebe und Beihilfe allein erschöpft sein kann.

Wenn danach gefragt wird, was als der Hauptzweck der Ehe angesehen werden müsse, um daraus die gesetzlichen Bestimmungen schöpfen oder beurteilen zu können, so wird unter diesem Hauptzwecke verstanden, welche von den einzelnen Seiten ihrer Wirklichkeit als die vor den anderen wesentliche angenommen werden müsse. Aber keine für sich macht den ganzen Umfang ihres an und für sich seienden Inhalts, des Sittlichen, aus, und die eine oder die andere Seite ihrer Existenz kann, unbeschadet des Wesens der Ehe, fehlen.
-
Wenn das Schließen der Ehe als solches, die Feierlichkeit, wodurch das Wesen dieser Verbindung als ein über das Zufällige der Empfindung und besonderer Neigung erhabenes Sittliches ausgesprochen und konstatiert wird, für eine äußerliche Formalität und ein sogenanntes bloß bürgerliches Gebot genommen wird, so bleibt diesem Akte nichts übrig, als etwa den Zweck der Erbaulichkeit und der Beglaubigung des bürgerlichen Verhältnisses zu haben oder gar die bloß positive Willkür eines bürgerlichen oder kirchlichen Gebotes zu sein, das der Natur der Ehe nicht nur gleichgültig sei, sondern das auch, insofern von dem Gemüt von wegen des Gebots ein Wert auf dies förmliche Schließen gelegt und als voranzugehende Bedingung der gegenseitigen vollkommenen Hingebung angesehen werde, die Gesinnung der Liebe veruneinige und als ein Fremdes der Innigkeit dieser Einigung zuwiderlaufe. Solche Meinung, indem sie den höchsten Begriff von der Freiheit, Innigkeit und Vollendung der Liebe zu geben die Prätention hat, leugnet vielmehr das Sittliche der Liebe, die höhere Hemmung und Zurücksetzung des bloßen Naturtriebs, welche schon auf eine natürliche Weise in der Scham enthalten ist und durch das bestimmtere geistige Bewußtsein zur Keuschheit und Zucht erhoben ist. Näher ist durch jene Ansicht die sittliche Bestimmung verworfen, die darin besteht, daß das Bewußtsein sich aus seiner Natürlichkeit und Subjektivität zum Gedanken des Substantiellen sammelt und, statt sich das Zufällige und die Willkür der sinnlichen Neigung immer noch vorzubehalten, die Verbindung dieser Willkür entnimmt und dem Substantiellen, den Penaten sich verpflichtend, übergibt und das sinnliche Moment zu einem von dem Wahrhaften und Sittlichen des Verhältnisses und der Anerkennung der Verbindung als einer sittlichen nur bedingten herabsetzt.
- Es ist die Frechheit und der sie unterstützende Verstand, welcher die spekulative Natur des substantiellen Verhältnisses nicht zu fassen vermag, der aber das sittliche unverdorbene Gemüt wie die Gesetzgebungen christlicher Völker entsprechend sind.

[zu § 164]
Einigkeit bewußter - Dasein
α) in Sprache - für Willen bindend
β) sittlich, als geistig so ausgesprochen und unterschieden durch solches Dasein.
Bei simplem Vertrag macht es keinen Unterschied, ob Stipulation oder unmittelbare Übergabe. Hier aber durch jene ihr geistiger Charakter ausgesprochen. Geistige Einheit das Erste -

[zu § 164 Anm.]
Sophisterei - als Beweis - verlangt - Liebe glaubt - geistiges Bewußtsein - Mädchen gibt ihre Ehre auf, Mann nicht
- Denn Mann hat noch ein anderes Feld seiner sittlichen Wirksamkeit, im Staate - Mädchen nicht - sondern ihre Sittlichkeit existiert wesentlich im Verhältnis der Ehe - Ungleich, von Seite des Mannes nicht dieser Beweis. - Liebe - kann verschiedene Forderungen machen als Ehe -
In Liebe als solcher - ist Alles in Einem - ungesondert - sinnlich und sittlich. Aber eben Ehe stellt das Verhältnis fest, daß das Sinnliche nur als Folge sei - In Einwilligung der Ehe gibt Mädchen dies auch zu -
Lucinde

Zusatz.
Daß die Zeremonie der Schließung der Ehe überflüssig und eine Formalität sei, die weggelassen werden könnte, weil die Liebe das Substantielle ist und sogar durch diese Feierlichkeit an Wert verliert, ist von
Friedrich v. Schlegel in der Lucinde und von einem Nachtreter desselben in den Briefen eines Ungenannten (Lübeck und Leipzig 1800)
82) aufgestellt worden. Die sinnliche Hingebung wird dort vorgestellt als gefordert für den Beweis der Freiheit und Innigkeit der Liebe, eine Argumentation, die Verführern nicht fremd ist. Es ist über das Verhältnis von Mann und Frau zu bemerken, daß das Mädchen in der sinnlichen Hingebung ihre Ehre aufgibt, was bei dem Manne, der noch ein anderes Feld seiner sittlichen Tätigkeit als die Familie hat, nicht so der Fall ist.
Die Bestimmung des Mädchens besteht wesentlich nur im Verhältnis der Ehe; die Forderung ist also, daß die Liebe die Gestalt der Ehe erhalte und daß die verschiedenen Momente, die in der Liebe sind, ihr wahrhaft vernünftiges Verhältnis zueinander bekommen.

§ 165

Die natürliche Bestimmtheit der beiden Geschlechter erhält durch ihre Vernünftigkeit intellektuelle und sittliche Bedeutung.
Diese Bedeutung ist durch den Unterschied bestimmt, in welchen sich die sittliche Substantialität als Begriff an sich selbst dirimiert, um aus ihm ihre Lebendigkeit als konkrete Einheit zu gewinnen.

[zu § 165]
Cid p. 30.
Das Geheimnis ist - der Weiber
Macht auf unsre Männerherzen,
Dies Geheimnis steckt in ihnen
Tief verborgen, Gott dem Herrn,
Glaub' ich, selber unerforschlich. (Das nun eben nicht.)
Wenn an jenem großen Tage,
Der einst aufsucht alle Fehle,
Gott der Weiber Herzen sichtet,
Findet er entweder alle
Sträflich oder gleich unschuldig;
So verflochten ist ihr Herz.

Frau - Kindernatur erscheint als inkonsequent, - Laune, Zufälligkeit - aber bei Mann Grundsätze -
Mann - Kraft - different in sich - Eigenwillen - und Allgemeinheit

§ 166

Das eine ist daher das Geistige, als das sich Entzweiende in die für sich seiende persönliche Selbständigkeit und in das Wissen und Wollen der freien Allgemeinheit, [in] das Selbstbewußtsein des begreifenden Gedankens und [in das] Wollen des objektiven Endzwecks, - das andere das in der Einigkeit sich erhaltende Geistige als Wissen und Wollen des Substantiellen in Form der konkreten Einzelheit und der Empfindung; - jenes im Verhältnis nach außen das Mächtige und Betätigende, dieses das Passive und Subjektive. Der Mann hat daher sein wirkliches substantielles Leben im Staate, der Wissenschaft und dergleichen, und sonst im Kampfe und der Arbeit mit der Außenwelt und mit sich selbst, so daß er nur aus seiner Entzweiung die selbständige Einigkeit mit sich erkämpft, deren ruhige Anschauung und die empfindende subjektive Sittlichkeit er in der Familie hat, in welcher die Frau ihre substantielle Bestimmung und in dieser Pietät ihre sittliche Gesinnung hat.

Die Pietät wird daher in einer der erhabensten Darstellungen derselben, der Sophokleischen Antigone, vorzugsweise als das Gesetz des Weibes ausgesprochen und als das Gesetz der empfindenden subjektiven Substantialität, der Innerlichkeit, die noch nicht ihre vollkommene Verwirklichung erlangt, als das Gesetz der alten Götter, des Unterirdischen, als ewiges Gesetz, von dem niemand weiß, von wannen es erschien, und im Gegensatz gegen das offenbare, das Gesetz des Staates dargestellt - ein Gegensatz, der der höchste sittliche und darum der höchste tragische und in der Weiblichkeit und Männlichkeit daselbst individualisiert ist.

[zu § 166]
Pflanze, Tier -
Unentzweite Individualität.
In sich den Unterschied, Entzweiung und Allgemeinheit.
Wissenschaft, Kunst, Poesie.
Wo Weiber und die Jugend im Staate regieren, Staat verdorben. Gehen auf Subjektivität - diese Personen -
Meinung von dem Allgemeinen - nicht das Objektive.
Enthusiasmus - Ideale, Schiller.

Zusatz.
Frauen können wohl gebildet sein, aber für die höheren Wissenschaften, die Philosophie und für gewisse Produktionen der Kunst, die ein Allgemeines fordern, sind sie nicht gemacht. Frauen können Einfälle, Geschmack, Zierlichkeit haben, aber das Ideale haben sie nicht. Der Unterschied zwischen Mann und Frau ist der des Tieres und der Pflanze: das Tier entspricht mehr dem Charakter des Mannes, die Pflanze mehr dem der Frau, denn sie ist mehr ruhiges Entfalten, das die unbestimmtere Einigkeit der Empfindung zu seinem Prinzip erhält. Stehen Frauen an der Spitze der Regierung, so ist der Staat in Gefahr, denn sie handeln nicht nach den Anforderungen der Allgemeinheit, sondern nach zufälliger Neigung und Meinung. Die Bildung der Frauen geschieht, man weiß nicht wie, gleichsam durch die Atmosphäre der Vorstellung, mehr durch das Leben als durch das Erwerben von Kenntnissen, während der Mann seine Stellung nur durch die Errungenschaft des Gedankens und durch viele technische Bemühungen erlangt.

§ 167

Die Ehe ist wesentlich Monogamie, weil die Persönlichkeit, die unmittelbare ausschließende Einzelheit es ist, welche sich in dies Verhältnis legt und hingibt, dessen Wahrheit und Innigkeit (die subjektive Form der Substantialität) somit nur aus der gegenseitigen ungeteilten Hingebung dieser Persönlichkeit hervorgeht; diese kommt zu ihrem Rechte, im anderen ihrer selbst bewußt zu sein, nur insofern das andere als Person, d. i. als atome Einzelheit in dieser Identität ist.

Die Ehe, und wesentlich die Monogamie, ist eines der absoluten Prinzipien, worauf die Sittlichkeit eines Gemeinwesens beruht; die Stiftung der Ehe wird daher als eines der Momente der göttlichen oder heroischen Gründung der Staaten aufgeführt.

[zu § 167]
Stand der Frau, - ist Hausfrau, - so als diese Person - Natürlichkeit - und zwar dauerndes Verhältnis. Mehrere Frauen - Unterordnung - der Ungleichheit - Mannes Wille, Vorzug, in Ordnung - aber Wille - Verhältnis von Gunstbezeugungen - Kinder, einer andern Frau vorgezogen - Besonderes vorgezogen - Willkür - Geltendmachen in der Besonderheit gegen Vorzug.
Weiber im Orient, regieren, besorgen nicht das Hauswesen, sondern Sklavinnen -
Hauswesen patriarchalisch, monarchisch - Gebieten, Anordnen, Übersicht - aus Einzelheiten zusammengesetzt - Mehrere Konkubinen - bezieht sich auf physisches Verhältnis - nicht Anerkennung. Eine Frau die Hausfrau -
Zwei Extreme:
α) Vielweiberei - Frauen Sklavinnen; - müssen dem Manne den Hof machen
β) Rittertum - unendliche Erhebung der Frau - Idealität, Religion -
Freie, ungeteilte Liebe - Ehre der Persönlichkeit. - Der Mann nach seiner Individualität - die Frau als
sich gleich achten und setzen - nicht höher - wie im Rittertum seine Religion gleichsam in der Frau haben - sich einen Kampf, unendliche Abenteuer, Heldentum - um ihrer willen kreieren - oder Galanterie in modernen Staaten - Intriguen - Frau geht auf Persönlichkeit - nicht das an und für sich Allgemeine des Staates -
Gleichheit, Dieselbigkeit der Rechte und der Pflichten - Mann soll nicht mehr gelten als die Frau - nicht niedriger, - in Sklaverei - oder Vielweiberei - behält noch seine Individualität für Andere -
Unendlich wichtig - oder gemeinschaftlich dem politischen Zustande - Auf Zustand der Gesetze, die Familie betreffend
- Wo die Ehescheidung ganz leicht - wie zu Ciceros Zeiten - Element der Auflösung des Staates - Wenn Ehescheidung absolut verboten, katholische Ehe, - dem Moment der
Gesinnung - der Reflexion kein Genüge - sittliches - göttliches Band - Höhere und niedrigere Stände - bei diesen Gesinnung nur substantielles Verhältnis.
Objektivität der Individualität α) in despotischem Verhältnis nicht objektiv - daher nicht sittlich - tyrannisch - Willkür - bleibt in sich verschlossen, hat sie nicht wahrhaft als besondere aufgegeben - behält sich in sich zurück - β) im Rittertum und Galanterie nur als besondere Individualität objektiv - nicht ein Höheres - Diener seiner besonderen Individualität -

§ 168

Weil es ferner diese sich selbst unendlich eigene Persönlichkeit der beiden Geschlechter ist, aus deren freier Hingebung die Ehe hervorgeht, so muß sie nicht innerhalb des schon natürlich-identischen, sich bekannten und in aller Einzelheit vertraulichen Kreises, in welchem die Individuen nicht eine sich selbst eigentümliche Persönlichkeit gegeneinander haben, geschlossen werden, sondern aus getrennten Familien und ursprünglich verschiedener Persönlichkeit sich finden. Die Ehe unter Blutsverwandten ist daher dem Begriffe, welchem die Ehe als eine sittliche Handlung der Freiheit, nicht als eine Verbindung unmittelbarer Natürlichkeit und deren Triebe ist, somit auch wahrhafter natürlicher Empfindung zuwider.

Wenn man die Ehe selbst als nicht im Naturrecht, sondern bloß als im natürlichen Geschlechtstrieb gegründet und als einen willkürlichen Vertrag betrachtet, ebenso, wenn man für die Monogamie äußere Gründe sogar aus dem physischen Verhältnisse der Anzahl der Männer und Weiber, ebenso für das Verbot der Ehe unter Blutsverwandten nur dunkle Gefühle angegeben hat: so lag dabei die gewöhnliche Vorstellung von einem Naturzustande und einer Natürlichkeit des Rechts und der Mangel am Begriffe der Vernünftigkeit und Freiheit zum Grunde.

[zu § 168]
Zurücknahme seiner in sich
Neue Familie von vorne an stiften -
Was sich gibt, muß ein Ganzes, fürsichseiendes Individuum - selbständige Einzelheit - sein; was schon vereint ist, gibt sich nicht -
Geschlecht - natürlicher Unterschied - Geist vervollständigen Blutsverschiedenheit -
Vereinigung des Getrenntesten
findet sich nicht - geistige, empfundene Vereinigung - setzt sich aus dem Mitteilen, sich erst Finden, von unendlich vielen Einzelheiten zusammen
- Was schon bekannt ist, interessiert nicht, man besitzt es schon - sich erst entdecken, - sich verstehen - überraschen -
Geschwister - ein
geschlechtsloses Verhältnis - nicht die bewußte, sich zur Innigkeit setzende, lebendige Einheit, -

Zusatz.
Zunächst ist die Ehe zwischen Blutsverwandten schon dem Gefühle der Scham entgegengesetzt, aber dieses Zurückschauern ist im Begriff der Sache gerechtfertigt. Was nämlich schon vereinigt ist, kann nicht erst durch die Ehe vereinigt werden. Von der Seite des bloß natürlichen Verhältnisses ist es bekannt, daß die Begattungen unter einer Familie von Tieren schwächlichere Früchte erzeugen, denn was sich vereinigen soll, muß ein vorher Getrenntes sein; die Kraft der Zeugung wie des Geistes ist desto größer, je größer auch die Gegensätze sind, aus denen sie sich wiederherstellt. Die Vertraulichkeit, Bekanntschaft, Gewohnheit des gemeinsamen Tuns soll noch nicht vor der Ehe sein: sie soll erst in derselben gefunden werden, und dies Finden hat um so höheren Wert, je reicher es ist und je mehr Teile es hat.

§ 169

Die Familie hat als Person ihre äußerliche Realität in einem Eigentum, in dem sie das Dasein ihrer substantiellen Persönlichkeit nur als in einem Vermögen hat.

 

81) vgl. Matth. 19, 8; Mark. 10, 5

82) Fr. Schleiermacher, Vertraute Briefe über Friedrich Schlegels "Lucinde"

 

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