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Georg
Wilhelm Friedrich
Hegel
Grundlinien der Philosophie des Rechts

Übersicht

Vorrede
Einleitung
Einteilung

Erster Teil. Das abstrakte Recht

Erster Abschnitt. Das Eigentum
A. Besitznahme
B. Der Gebrauch der Sache
C. Entäußerung des Eigentums
 Übergang vom Eigentum zum Vertrage
Zweiter Abschnitt. Der Vertrag
Dritter Abschnitt. Das Unrecht
A. Unbefangenes Unrecht
B. Betrug
C. Zwang und Verbrechen
Übergang vom Recht in Moralität

Zweiter Teil. Die Moralität
Erster Abschnitt. Der Vorsatz und die Schuld
Zweiter Abschnitt. Die Absicht und das Wohl
Dritter Abschnitt. Das Gute und das Gewissen
Übergang von der Moralität in Sittlichkeit

Dritter Teil. Die Sittlichkeit
Erster Abschnitt. Die Familie
A. Die Ehe
B. Das Vermögen der Familie
C. Die Erziehung der Kinder und die Auflösung der Familie
Übergang der Familie in die bürgerliche Gesellschaft
Zweiter Abschnitt. Die bürgerliche Gesellschaft
A. Das System der Bedürfnisse
a. Die Art des Bedürfnisses und der Befriedigung
c. Das Vermögen
B. Die Rechtspflege
a. Das Recht als Gesetz
b. Das Dasein des Gesetzes
c. Das Gericht
C. Die Polizei und Korporation
a. Die Polizei
b. Die Korporation
Dritter Abschnitt. Der Staat
A. Das innere Staatsrecht
I. Innere Verfassung für sich
a. Die fürstliche Gewalt
b. Die Regierungsgewalt
c. Die gesetzgebende Gewalt
II. Die Souveränität gegen außen
B. Das äußere Staatsrecht
C. Die Weltgeschichte
 Vier Prinzipien
 

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 HEGEL
 Quell- und Volltexte

Quellen:

Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Werke. Band 7, Frankfurt a. M. 1979, S. 11.

Erstdruck: Berlin (Nicolai) 1820, vordatiert auf 1821.

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user.uni-frankfurt.de
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Zweiter Abschnitt. Der Vertrag

§ 72

Das Eigentum, von dem die Seite des Daseins oder der Äußerlichkeit nicht mehr nur eine Sache ist, sondern das Moment eines (und hiermit anderen) Willens in sich enthält, kommt durch den Vertrag zustande - als den Prozeß, in welchem der Widerspruch, daß Ich für mich seiender, den anderen Willen ausschließender Eigentümer insofern bin und bleibe, als Ich in einem mit dem anderen identischen Willen aufhöre, Eigentümer zu sein, sich darstellt und vermittelt. 

[zu § 72]
Diese Einheit zweier sich anerkennender als freier - erhält selbst Dasein, - Prozeß - Anerkennung ist nur diese abstrakte Einheit - Erwerben, Besitznehmen - innerhalb und vermöge dieses Anerkennens. Anerkennen für sich formell.
Formell, äußere Vorstellung -
Erwerb einer Sache, die einem andern freien Willen angehört - So bestimmt hat der Vertrag das Interesse, daß Ich Etwas besitze; - dies das Interesse der Besonderheit -
Vernunftinteresse: α) daß ich Eigentümer bin und bleibe - β) daß mein Dasein, als Eigentum, Objektivität - das freie Selbstbewußtsein eines Andern sei -
- mein Wille als daseiend, d. i. als Allgemeines

§ 73

Ich kann mich eines Eigentums nicht nur (§ 65) als einer äußerlichen Sache entäußern, sondern muß durch den Begriff mich desselben als Eigentums entäußern, damit mir mein Wille, als daseiend, gegenständlich sei. Aber nach diesem Momente ist mein Wille als entäußerter zugleich ein anderer. Dies somit, worin diese Notwendigkeit des Begriffes reell ist, ist die Einheit unterschiedener Willen, in der also ihre Unterschiedenheit und Eigentümlichkeit sich aufgibt. Aber in dieser Identität ihres Willens ist (auf dieser Stufe) ebenso dies enthalten, daß jeder ein mit dem anderen nicht identischer, für sich eigentümlicher Wille sei und bleibe.

[zu] § 73. Entäußerung meines Eigentums - d. i. nicht der besonderen Sache - dies ist keine Entäußerung meines Willens - d. i. nicht der Seite, nach der Eigentum mein als des freien Willens ist, -
Daß ich mir als
freier Wille objektiv sei - d. i. als ein andrer freier Wille.
Wahrhafte Entäußerung des Willens - Objektivierung desselben
Entäußerung, in welcher ich Eigentümer bleibe - und eine Erhaltung desselben bei mir
Dies Begriff, Bestimmtheit dieser Sphäre. Ebenso mich zurücknehmen 

§ 74

Dies Verhältnis ist somit die Vermittlung eines in der absoluten Unterscheidung fürsichseiender Eigentümer identischen Willens und enthält, daß jeder mit seinem und des anderen Willen aufhört, Eigentümer zu sein, es bleibt und es wird; - die Vermittlung des Willens, ein und zwar einzelnes Eigentum aufzugeben, und des Willens, ein solches, hiermit das eines anderen, anzunehmen, und zwar in dem identischen Zusammenhange, daß das eine Wollen nur zum Entschluß kommt, insofern das andere Wollen vorhanden ist.

§ 75

Da die beiden kontrahierenden Teile als unmittelbare selbständige Personen sich zueinander verhalten, so geht der Vertrag
α) von der
Willkür aus;
β) der identische Wille, der durch den Vertrag in das Dasein tritt, ist nur
ein durch sie gesetzter, somit nur gemeinsamer, nicht an und für sich allgemeiner;
γ) der Gegenstand des Vertrags ist eine
einzelne äußerliche Sache, denn nur eine solche ist ihrer bloßen Willkür, sie zu entäußern (§ 65 ff.), unterworfen.

Unter den Begriff vom Vertrag kann daher die Ehe nicht subsumiert werden; diese Subsumtion ist in ihrer - Schändlichkeit, muß man sagen, bei Kant ("Metaphys. Anfangsgründe der Rechtslehre", S. 106 ff. 39) ) aufgestellt.
- Ebensowenig liegt die Natur des
Staats im Vertragsverhältnisse, ob der Staat als ein Vertrag aller mit allen oder als ein Vertrag dieser aller mit dem Fürsten und der Regierung genommen werde. - Die Einmischung dieses, sowie der Verhältnisse des Privateigentums überhaupt, in das Staatsverhältnis hat die größten Verwirrungen im Staatsrecht und in der Wirklichkeit hervorgebracht. Wie in früheren Perioden die Staatsrechte und Staatspflichten als ein unmittelbares Privateigentum besonderer Individuen gegen das Recht des Fürsten und Staats angesehen und behauptet worden, so sind in einer neueren Zeitperiode die Rechte des Fürsten und des Staats als Vertragsgegenstände und auf ihn gegründet, als ein bloß Gemeinsames des Willens und aus der Willkür der in einen Staat Vereinigten Hervorgegangenes, betrachtet worden. - So verschieden einerseits jene beiden Standpunkte sind, so haben sie dies gemein, die Bestimmungen des Privateigentums in eine Sphäre übertragen zu haben, die von ganz anderer und höherer Natur ist. - Siehe unten: Sittlichkeit und Staat.

[zu § 75 Anm. ]
Der ganze Übergang - der älteren in die neue Zeit - dreht sich hier herum - die Revolution in der Welt - d. h. nicht bloß etwa die laute, - Revolution, die alle Staaten mitgemacht haben.
Staat, Allgemeines, Gedanke, Zweck, der an und für sich ist. - Nicht mehr fürstliches Privateigentum, fürstliches Privatrecht - philosophischer König - Domänen sind Staatseigentum geworden - Gerechtigkeit - nicht patrimoniale Gerichtsbarkeit: Einzelne sich in Schutz begeben - Abgaben auf Verträgen der Einzelnen: Zinsen, Gilten, - sondern allgemeiner Maßstab. Verteilung des Allgemeinen, nicht besondere Verbindlichkeit des Adels - sondern Aller.
Friedrich II. - philosophischer König - nicht die besonderen Rechte und Privilegien zu respektieren - Deutsche Reichskonstitution - Hr. von Haller dagegen - bei Friedrich II. hat es als Einfall, Schöngeisterei, Despotismus usf. gegolten, haben ihn gefürchtet - imponiert durch seine Taten, und durch Charakter. - Ganz neuer Gesichtspunkt in der Welt, - in der Wirklichkeit aufgestellt.
- Vorher deduct. Besitz -
In neuen Zeiten den Vertrag ändern; - einseitiger Wille, kein Recht - sondern Gewalt - jener Vertrag längst gemacht - Nein, sagten sie, es ist kein Vertrag, sondern Gewalt - erst
jetzt das Vertragsverhältnis festsetzen - Alter - bindet uns nicht - Allerdings über Sachen auch die Nachkommen - Jetzt Vertrag, nicht Sache des besonderen Willens, ob gehorchen - sogleich widerlegt in Unterwerfung unter Majorität.

Zusatz.
In neuerer Zeit ist es sehr beliebt gewesen, den Staat als Vertrag aller mit allen anzusehen. Alle schlössen, sagt man, mit dem Fürsten einen Vertrag und dieser wieder mit den Untertanen. Diese Ansicht kommt daher, daß man oberflächlicherweise nur an
eine Einheit verschiedener Willen denkt. Im Vertrage aber sind zwei identische Willen, die beide Personen sind und Eigentümer bleiben wollen; der Vertrag geht also von der Willkür der Person aus, und diesen Ausgangspunkt hat die Ehe ebenfalls mit dem Vertrage gemein. Beim Staat aber ist dies gleich anders, denn es liegt nicht in der Willkür der Individuen, sich vom Staate zu trennen, da man schon Bürger desselben nach der Naturseite hin ist. Die vernünftige Bestimmung des Menschen ist, im Staate zu leben, und ist noch kein Staat da, so ist die Forderung der Vernunft vorhanden, daß er gegründet werde. Ein Staat muß eben die Erlaubnis dazu geben, daß man in ihn trete oder ihn verlasse; dies ist also nicht von der Willkür der Einzelnen abhängig, und der Staat beruht somit nicht auf Vertrag, der Willkür voraussetzt. Es ist falsch, wenn man sagt, es sei in der Willkür aller, einen Staat zu gründen: es ist vielmehr für jeden absolut notwendig, daß er im Staate sei. Der große Fortschritt des Staats in neuerer Zeit ist, daß derselbe Zweck an und für sich bleibt und nicht jeder in Beziehung auf denselben, wie im Mittelalter, nach seiner Privatstipulation verfahren darf.

§ 76

Formell ist der Vertrag, insofern die beiden Einwilligungen, wodurch der gemeinsame Wille zustande kommt, das negative Moment der Entäußerung einer Sache und das positive der Annahme derselben, an die beiden Kontrahenten verteilt sind; - Schenkungsvertrag. - Reell aber kann er genannt werden, insofern jeder der beiden kontrahierenden Willen die Totalität dieser vermittelnden Momente ist, somit darin ebenso Eigentümer wird und bleibt; - Tauschvertrag.

Zusatz.
Zum Vertrag gehören zwei Einwilligungen über zwei Sachen: ich will nämlich Eigentum erwerben und aufgeben. Der reelle Vertrag ist der, wo jeder das Ganze tut, Eigentum aufgibt und erwirbt und im Aufgeben Eigentümer bleibt; der formelle Vertrag ist, wo nur einer Eigentum erwirbt oder aufgibt.

§ 77

Indem jeder im reellen Vertrage dasselbe Eigentum behält, mit welchem er eintritt und welches er zugleich aufgibt, so unterscheidet sich jenes identisch bleibende als das im Vertrage an sich seiende Eigentum von den äußerlichen Sachen, welche im Tausche ihren Eigentümer verändern. Jenes ist der Wert, in welchem die Vertragsgegenstände bei aller qualitativen äußeren Verschiedenheit der Sachen einander gleich sind, das Allgemeine derselben (§ 63).

Die Bestimmung, daß eine laesio enormis die im Vertrag eingegangene Verpflichtung aufhebe, hat somit ihre Quelle im Begriffe des Vertrags und näher in dem Momente, daß der Kontrahierende durch die Entäußerung seines Eigentums Eigentümer und in näherer Bestimmung quantitativ derselbe bleibt. Die Verletzung aber ist nicht nur enorm (als eine solche wird sie angenommen, wenn sie die Hälfte des Werts übersteigt), sondern unendlich, wenn über ein unveräußerliches Gut (§ 66) ein Vertrag oder Stipulation überhaupt zu ihrer Veräußerung eingegangen wäre. - Eine Stipulation übrigens ist zunächst ihrem Inhalte nach vom Vertrage [darin] unterschieden, daß sie irgendeinen einzelnen Teil oder Moment des ganzen Vertrags bedeutet, dann auch, daß sie die förmliche Festsetzung desselben ist, wovon nachher. Sie enthält nach jener Seite nur die formelle Bestimmung des Vertrags, die Einwilligung des einen, etwas zu leisten, und die Einwilligung des anderen zu sein, es anzunehmen; sie ist darum zu den sogenannten einseitigen Verträgen gezählt worden. Die Unterscheidung der Verträge in einseitige und zweiseitige, sowie andere Einteilungen derselben im römischen Rechte, sind teils oberflächliche Zusammenstellungen nach einer einzelnen, oft äußerlichen Rücksicht, wie der Art und Weise ihrer Förmlichkeit, teils vermischen sie unter anderem auch Bestimmungen, welche die Natur des Vertrags selbst betreffen, und solche, welche sich erst auf die Rechtspflege (actiones) und die rechtlichen Wirkungen nach dem positiven Gesetze beziehen, oft aus ganz äußerlichen Umständen herstammen und den Begriff des Rechts verletzen. 

[zu § 77]
α) Eigentum bleibt - Allgemeinheit unterschieden von spezifischer Besonderheit.
β) § 77 Zweierlei Äußerungen des Willens -
Stipulation wird so unter Vertrag subsumiert - umgekehrt Vertrag auch unter obligatio - diese eingeteilt in
αa) Vertrag aus einer liziten Handlung, β) Verbindlichkeit aus Verbrechen, Unrecht ... [?]

§ 78

Der Unterschied von Eigentum und Besitz, der substantiellen und der äußerlichen Seite (§ 45), wird im Vertrag zu dem Unterschiede des gemeinsamen Willens als Übereinkunft und der Verwirklichung derselben durch die Leistung. Jene zustande gekommene Übereinkunft ist, für sich im Unterschiede von der Leistung, ein Vorgestelltes, welchem daher nach der eigentümlichen Weise des Daseins der Vorstellungen in Zeichen (Enzyklop. der philos. Wissensch., § 379 f.) ein besonderes Dasein, in dem Ausdrucke der Stipulation durch Förmlichkeiten der Gebärden und anderer symbolischer Handlungen, insbesondere in bestimmter Erklärung durch die Sprache, dem der geistigen Vorstellung würdigsten Elemente, zu geben ist.

Die Stipulation ist nach dieser Bestimmung zwar die Form, wodurch der im Vertrag abgeschlossene Inhalt als ein erst vorgestellter sein Dasein hat.
Aber das Vorstellen ist nur Form und hat nicht den Sinn, als ob damit der Inhalt noch ein Subjektives, so oder so zu Wünschendes und zu Wollendes sei, sondern der Inhalt ist die durch den Willen vollbrachte Abschließung hierüber.

[zu § 78]
- Unterschied von Eigentum und Besitz, der substantiellen und der äußerlichen Seite - auch Wert - und spezifische Sache -
Wille - als gemeinsam an sich - besonderer Wille davon unterschieden
Wille als solcher als
Innerliches - äußerlich gemacht gegen einen andern Willen. - Wille hat es mit Willen zu tun.

Zusatz.
Wie wir in der Lehre vom Eigentum den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz, zwischen dem Substantiellen und bloß Äußerlichen hatten, so haben wir im Vertrage die Differenz zwischen dem gemeinsamen Willen als Übereinkunft und dem besonderen als Leistung. In der Natur des Vertrags liegt es, daß sowohl der gemeinsame als auch der besondere Wille sich äußere, weil hier Wille sich zu Willen verhält. Die Übereinkunft, die sich in einem Zeichen manifestiert, und die Leistung liegen daher bei gebildeten Völkern auseinander, während sie bei rohen zusammenfallen können. In den Wäldern von Ceylon gibt es ein handeltreibendes Volk, das sein Eigentum hinlegt und ruhig erwartet, bis andere kommen, das ihrige dagegenzusetzen: hier ist die stumme Erklärung des Willens von der Leistung nicht verschieden.

§ 79

Die Stipulation enthält die Seite des Willens, daher das Substantielle des Rechtlichen im Vertrage, gegen welches der, insofern der Vertrag noch nicht erfüllt ist, noch bestehende Besitz für sich nur das Äußerliche ist, das seine Bestimmung allein in jener Seite hat. Durch die Stipulation habe ich ein Eigentum und besondere Willkür darüber aufgegeben, und es ist bereits Eigentum des anderen geworden, ich bin daher durch sie unmittelbar zur Leistung rechtlich verbunden.

Der Unterschied von einem bloßen Versprechen und einem Vertrag liegt darin, daß in jenem das, was ich schenken, tun, leisten wolle, als ein Zukünftiges ausgesprochen ist und noch eine subjektive Bestimmung meines Willens bleibt, die ich hiermit noch ändern kann. Die Stipulation des Vertrags hingegen ist schon selbst das Dasein meines Willensbeschlusses in dem Sinne, daß ich meine Sache hiermit veräußert, sie jetzt aufgehört habe, mein Eigentum zu sein, und daß ich sie bereits als Eigentum des anderen anerkenne. Die römische Unterscheidung zwischen pactum und contractus ist von schlechter Art.
-
Fichte
40) hat einst die Behauptung aufgestellt, daß die Verbindlichkeit, den Vertrag zu halten, nur erst mit der beginnenden Leistung des anderen für mich anfange, weil ich vor der Leistung in der Unwissenheit darüber sei, ob der andere es ernstlich mit seiner Äußerung gemeint habe; die Verbindlichkeit vor der Leistung sei daher nur moralischer, nicht rechtlicher Natur.
Allein die Äußerung der Stipulation ist nicht eine Säuberung überhaupt, sondern enthält den zustande gekommenen
gemeinsamen Willen, in welchem die Willkür der Gesinnung und ihrer Linderung sich aufgehoben hat. Es handelt sich deswegen nicht um die Möglichkeit, ob der andere innerlich anders gesinnt gewesen oder geworden sei, sondern ob er das Recht dazu habe. Wenn der andere auch zu leisten anfängt, bleibt mir gleichfalls die Willkür des Unrechts. Jene Ansicht zeigt ihre Nichtigkeit gleich dadurch, daß das Rechtliche des Vertrags auf die schlechte Unendlichkeit, den Prozeß ins Unendliche, gestellt wäre, auf die unendliche Teilbarkeit der Zeit, der Materie, des Tuns usf. Das Dasein, das der Wille in der Förmlichkeit der Gebärde oder in der für sich bestimmten Sprache hat, ist schon sein, als des intellektuellen, vollständiges Dasein, von dem die Leistung nur die selbstlose Folge ist.
- Daß es übrigens im positiven Rechte sogenannte
Real-Kontrakte gibt, zum Unterschiede von sogenannten Konsensual- Kontrakten in dem Sinne, daß jene nur für vollgültig angesehen werden, wenn zu der Einwilligung die wirkliche Leistung (res, traditio rei) hinzukommt, tut nichts zur Sache. Jene sind teils die besonderen Fälle, wo mich diese Übergabe erst in den Stand setzt, meinerseits leisten zu können, und meine Verbindlichkeit, zu leisten, sich allein auf die Sache, insofern ich sie in die Hände erhalten, bezieht, wie beim Darlehn, Leihkontrakt und Depositum (was auch noch bei anderen Verträgen der Fall sein kann)
- ein Umstand, der nicht die Natur des Verhältnisses der Stipulation zur Leistung, sondern die Art und Weise des Leistens betrifft -, teils bleibt es überhaupt der Willkür 7/163 überlassen, in einem Vertrag zu stipulieren, daß die Verbindlichkeit des einen zur Leistung nicht im Vertrage als solchem selbst liegen, sondern erst von der Leistung des anderen abhängig sein solle.

[zu § 79]
Mein Wille ist gebunden, gemeinsamer Wille - mit dem Willen des Andern in eins gesetzt; - daß die Einheit Realität hat
- α) durch Leistung - β) Stipulation - nach Weise des Willens als eines Geistigen durch
Zeichen - Wort, Gebärde, Schrift; Förmlichkeit, Ausführlichkeit, Händedruck - der gemeinsame Wille ist da für beide - mein Wille nicht mehr subjektiv für mich. Was da ist, ist die Entäußerung meines Willens und die Verknüpfung desselben mit einem andern; ich habe dieser Entäußerung Dasein gegeben; so daß sie nicht mehr nur eine subjektive ist; - sondern eine Handlung - außer mir gesetzt -
Die Sache nach (post) dem Kontrakt die meinige -
Mein Eigentum αa) meines Willens, β) meines Besitzes; - jene Seite entäußert - Stipulation;
Die Schwierigkeit liegt oder lag in dem Unterschiede der Äußerung- nämlich daß mein Wille - vor der Äußerung als Leistung - ein Innerliches, Subjektives sei - von meiner Seite also der Änderung fähig; - nur eine Meinung - Ähnliches kommt vor, Aufforderung zum Aufruhr, Verleumdung, Schimpfwort, - es sei nur eine Meinung, die ich geäußert - und zwar auch nur durch Worte - Bewegung der Luft, Wind, der schon verflogen ist, wie ich ihn gemacht; - was bleibt? - nur das Innere und
meine Meinung, subjektiv, die nur meine bliebe.
Solche Worte - sind Taten und Handlungen - In der Welt der Vorstellungen schmeißt man nicht mit Prügeln drein, Verkehr nicht mit Gold, Silber usf. - so wenig als ein Wechsel, weil nur Worte, zwar geschrieben, aber nur auf Papier, mit schwarzer Tinte - vertreten ganz die Stelle des Geldes wie Geld die Stelle der Waren - nicht nur die Stelle, sondern sind ihres Inhalts wegen vollgültiges Geld und Wert.

Verschiedene Rechte - auf Erfüllung und Leistung - auf Art der Aktionen - die anzustellen waren - eine traurige, krüppelige Unterscheidung - zuletzt zusammen, über den Haufen geworfen - Gedankenlosigkeit - d. i. nicht das Allgemeine herausgehoben -
Pactum ist römisch ein Vertrag - zum Teil einem bloßen Versprechen gleich - dem aber die Stipulation - nämlich Stipulation als feierliche Förmlichkeit - abgeht, doch das Prätorische Recht nach und nach und Justinian zuletzt hob diesen Unterschied auf. Thibaut [Theorie der logischen Auslegung des römischen Rechts, 1799], s. p. 125

- Fichte - ebenso im älteren römischen Recht -: "bei den
ungenannten Kontrakten (d. i. besondere Arten, die im Zivilrecht nicht genannt waren) hatte man die Verbindlichkeit bloß auf die geschehene Leistung gebaut; dadurch wird aber nur der Empfänger verpflichtet; der konnte also die Aktion auf Erfüllung anstellen; er konnte aber auch, solange die Gegenleistung nicht erfolgt war oder der Empfänger zur Erfüllung des Vertrags keine dem Empfangenen gleichkommenden Verwendungen gemacht hatte, - das Gegebene schlechthin der Sinnesänderung wegen, ob poenitentiam, zurückfordern". Thibaut [l. c.], p. 124.

Contractus nomin[atus]: produzierte jeder eine besondere, nach ihm benannte Klage; contractus innomin. erforderte, daß in jedem einzelnen Fall die Klagformel nach dem besonderen vorliegenden Fall normiert wurde; actio praescriptis verbis.

§ 80

Die Einteilung der Verträge und eine darauf gegründete verständige Abhandlung ihrer Arten ist nicht von äußerlichen Umständen, sondern von Unterschieden, die in der Natur des Vertrags selbst liegen, herzunehmen. - Diese Unterschiede sind der von formellem und von reellem Vertrag, dann von Eigentum und von Besitz und Gebrauch, Wert und von spezifischer Sache. Es ergeben sich demnach folgende Arten (die hier gegebene Einteilung trifft im ganzen mit der Kantischen Einteilung, "Metaphys. Anfangsgründe der Rechtslehre", S. 120 ff. 41) , zusammen, und es wäre längst zu erwarten gewesen, daß der gewöhnliche Schlendrian der Einteilung der Verträge in Real- und Konsensual-, genannte und ungenannte Kontrakte usf. gegen die vernünftige Einteilung aufgegeben worden wäre):
A.
Schenkungsvertrag, und zwar
1. einer Sache; eigentlich sogenannte
Schenkung,
2. das
Leihen einer Sache, als Verschenkung eines Teils oder des beschränkten Genusses und Gebrauchs derselben; der Verleiher bleib hierbei Eigentümer der Sache (mutuum und commodatum ohne Zinsen). Die Sache ist dabei entweder eine spezifische, oder aber wird sie, wenn sie auch eine solche ist, doch als eine allgemeine angesehen oder gilt (wie Geld) als eine für sich allgemeine.
3.
Schenkung einer Dienstleistung überhaupt, z. B. der bloßen Aufbewahrung eines Eigentums (depositum); - die Schenkung einer Sache mit der besonderen Bedingung, daß der andere erst Eigentümer wird auf den Zeitpunkt des Todes des Schenkenden, d. h. auf den Zeitpunkt, wo dieser ohnehin nicht mehr Eigentümer ist, die testamentarische Disposition, liegt nicht im Begriffe des Vertrags, sondern setzt die bürgerliche Gesellschaft und eine positive Gesetzgebung voraus.
B.
Tauschvertrag,
1.
Tausch als solcher:
α) einer
Sache überhaupt, d. i. einer spezifischen Sache gegen eine andere desgleichen.
β)
Kauf oder Verkauf (emtio venditio); Tausch einer spezifischen Sache gegen eine, die als die allgemeine bestimmt ist, d. i. welche nur als der Wert ohne die andere spezifische Bestimmung zur Benutzung gilt, - gegen Geld.
2.
Vermietung (locatio conductio), Veräußerung des temporären Gebrauchs eines Eigentums gegen Mietzins, und zwar
α) einer
spezifischen Sache, eigentliche Vermietung, oder
β) einer
allgemeinen Sache, so daß der Verleiher nur Eigentümer dieser oder, was dasselbe ist, des Wertes bleibt, - Anleihe (mutuum, jenes auch commodatum mit einem Mietzins; - die weitere empirische Beschaffenheit der Sache, ob sie ein Stock, Geräte, Haus usf., res fungibilis oder non fungibilis ist, bringt (wie im Verleihen als Schenken Nr. 2) andere besondere, übrigens aber nicht wichtige
42) Bestimmungen herbei).
3.
Lohnvertrag (locatio operae), Veräußerung meines Produzierens oder Dienstleistens, insofern es nämlich veräußerlich ist, auf eine beschränkte Zeit oder nach sonst einer Beschränkung (s. § 67).
Verwandt ist hiermit das
Mandat und andere Verträge, wo die Leistung auf Charakter und Zutrauen oder auf höheren Talenten beruht und eine Inkommensurabilität des Geleisteten gegen einen äußeren Wert (der hier auch nicht Lohn, sondern Honorar heißt) eintritt.
C.
Vervollständigung eines Vertrags (cautio) durch Verpfändung.
Bei den Verträgen, wo ich die Benutzung einer Sache veräußere, bin ich nicht im Besitz, aber noch Eigentümer derselben (wie bei der Vermietung). Ferner kann ich bei Tausch-, Kauf-, auch Schenkungsverträgen Eigentümer geworden sein, ohne noch im Besitz zu sein, so wie überhaupt in Ansehung irgendeiner Leistung, wenn nicht
Zug um Zug stattfindet, diese Trennung eintritt. Daß ich nun auch im wirklichen Besitze des Werts, als welcher noch oder bereits mein Eigentum ist, in dem einen Falle bleibe oder in dem anderen Falle darein gesetzt werde, ohne daß ich im Besitze der spezifischen Sache bin, die ich überlasse oder die mir werden soll, dies wird durch das Pfand bewirkt - eine spezifische Sache, die aber nur nach dem Werte meines zum Besitz überlassenen oder des mir schuldigen Eigentums mein Eigentum ist, nach ihrer spezifischen Beschaffenheit und Mehrwerte aber Eigentum des Verpfändenden bleibt. Die Verpfändung ist daher nicht selbst ein Vertrag, sondern nur eine Stipulation (§ 77), das einen Vertrag in Rücksicht auf den Besitz des Eigentums vervollständigende Moment. - Hypothek, Bürgschaft sind besondere Formen hiervon.

[zu § 80]
α) formeller und β) reeller Vertrag
β) Vertrag über Sache - Eigentum und Besitz oder Gebrauch - oder nur temporär
Sache, die schon ist, - oder die erst als mein Produkt durch mich werden soll - ein Äußerlichmachen von mir
γ) Ich bleibe Eigentümer - bei Verleihung der Benutzung - oder bin Eigentümer geworden - bei kontrahierter Leistung.

[zu A. Schenkungsvertrag]
1. Sache überhaupt - 2. Gebrauch einer Sache - Bleibe Eigentümer der Sache im Ganzen - Schenke die Abnutzung αa) einer einzelnen Sache als solcher - es geht ein Teil zugrunde, β) Lasse im Haus umsonst wohnen, Acker umsonst bauen - die Benutzung - 3. Dienstleistung - Ich bleibe Eigentümer des Werts, des Allgemeinen. Entäußerung meiner - ist bei den andern Schenkungen nicht der Fall.

[zu B. Tauschvertrag]
1. Überlassung des Ganzen, - im Tausche - Bleibe Besitzer des Werts αa) Wert als zufällig.
2. Bleibe Eigentümer des Ganzen αaαa) als spezifischer und meiner[?] einzelnen Sache, aber bleibe nicht
Besitzer -
ββ) Benutzung hat auch Wert - dies ist das Allgemeine vom Tauschvertrag - verkaufe die Benutzung -
ββ) nur als des
Werts - als spezifisch bestimmt in sich: Wucher, Zins von Geld, weil sonst als solches nicht brauchbar, nicht als Kapital - heutiges anders -
z. B. auch Korn, nur Eigentümer des Werts, - und auch der spezifischen Qualität, doch nicht ihrer nach ihrer empirischen Einzelheit - doch wieder besonderes Korn, Gerste, - Art.
3. Bleibe Eigentümer des
absoluten Werts.

Thib[aut, l. c.] S. 192.
res fungibilis, Sache, wobei es in der Regel gleichgültig ist, ob man gerade diese Spezies (scheint vielmehr Individualität zu sein) oder eine andere von derselben Gattung hat; res non fungibilis, wo dies nicht statt hat. Jene sind im Zweifel alle Sachen, die im Handel und Wandel nach Zahl, Maß und Gewicht veräußert zu werden pflegen. 

[zu C.]
Eigentümer und Besitzer des Werts.
["Bei den Verträgen, wo Ich die Benutzung einer Sache veräußere"] nur die Benutzung - [bin] nicht im Besitz, aber Eigentümer derselben, der Sache
Dies ist die vernünftige Einteilung der Verträge - danach abgehandelt - Weitere Umstände, z. B. zwischen Vertrag und Leistung wem der Schaden - Reue -Wirkungen des
Verzugs - und eine unendliche Menge - durch die besondere Qualit[ät,] Natur der Gegenstände herbeigeführt - oder von Bedingungen bei Vertrag - (physische - vom Willen abhängige, - ob aufschiebend, auflösend -) an seine Orte eingeschoben
Ebenso zu scheiden reine Verträge - und vermischte, d. h. mit höherem sittlichen Wert - Vertrag
auch bei Ehe, aber nur auch - die zivile Seite des Vermögens -
Hypothek - ist formal Pfand
Bürgschaft - ist Kredit, beim Leihen überhaupt - aber nicht mein Kredit. Bei Bürgschaft bleibt der Verleiher nicht im Besitz des Eigentums

Zusatz.
Beim Vertrage wurde der Unterschied gemacht, daß durch die Übereinkunft (Stipulation) zwar das Eigentum mein wird, ich aber den Besitz nicht habe und diesen durch Leistung erst erhalten soll. Bin ich nun schon von Hause aus Eigentümer der Sache, so ist die Absicht der Verpfändung, daß ich zu gleicher Zeit auch in den Besitz des Wertes des Eigentums komme und somit schon in der Übereinkunft die Leistung gesichert werde. Eine besondere Art der Verpfändung ist die Bürgschaft, bei welcher jemand sein Versprechen, seinen Kredit für meine Leistung einsetzt. Hier wird durch die Person bewirkt, was bei der Verpfändung nur sachlich geschieht.

§ 81

Im Verhältnis unmittelbarer Personen zueinander überhaupt ist ihr Wille ebensosehr wie an sich identisch und im Vertrage von ihnen gemeinsam gesetzt, so auch ein besonderer. Es ist, weil sie unmittelbare Personen sind, zufällig, ob ihr besonderer Wille mit dem an sich seienden Willen übereinstimmend sei, der durch jenen allein seine Existenz hat. Als besonderer für sich vom allgemeinen verschieden, tritt er in Willkür und Zufälligkeit der Einsicht und des Wollens gegen das auf, was an sich Recht ist, - das Unrecht.

Den Übergang zum Unrecht macht die logische höhere Notwendigkeit, daß die Momente des Begriffs, hier das Recht an sich oder der Wille als allgemeiner, und das Recht in seiner Existenz, welche eben die Besonderheit des Willens ist, als für sich verschieden gesetzt seien, was zur abstrakten Realität des Begriffs gehört. - Diese Besonderheit des Willens für sich aber ist Willkür und Zufälligkeit, die ich im Vertrage nur als Willkür über eine einzelne Sache, nicht als die Willkür und Zufälligkeit des Willens selbst aufgegeben habe.

[zu § 81]
Untersch[ied] Allgemeiner Wille des Rechts gegen besonderen Willen. Im Vertrag tritt Recht für sich hervor -
- gegen
besonderen Willen, wird gesetzt als bestimmt unterschieden vom besonderen.
Dasein des
Willens als eines allgemeinen gegen besonderen -
Das im Vertrage Stipulierte ist das
Recht - als solches, d. i. in allgemeiner Bestimmung.
Übergang. αa) Bestimmung -
allgemeiner Wille, nur erst als gesetzter; - Leistung notwendige Folge, - aber von der Willkür ebenso abhängig -
Es ist mir gegenständlich - mein einzelner Wille als
Dasein, und zwar zugleich in und durch einen andern Willen - Also das Recht - aber dies Dasein - als Wille - nur zufällig, nur Bestimmung der Gemeinsamkeit - β) Es soll sein das Dasein des Willens - als Wille - Wille sich zu sich selbst als Wille verhaltend. Recht als Recht; Fortbildung der Bestimmung des Rechts hierzu - d. i. das Recht gesetzt, nicht dieses, jenes einzelne, sondern das Recht in seiner Allgemeinheit - d. h. mit Abstreifung des besonderen Interesses - im subjektiven Willen - und als in einer besonderen Sache, sondern es ist um das Recht als solches zu tun.
- Dieser Boden, dieses
Dasein ist der subjektive Wille - daß das Recht als solches gewollt worden - überhaupt das Dasein des Willens gewollt werde, das Recht realisiert sei. - Ich habe Eigentum, d. i. diese und jene Sache; - Ich will diese Sache, - dies besonderer Inhalt - aber jetzt wird der besondere Inhalt das Recht selbst.
Hier Ausgangspunkt -
gemeinsamer Wille - Eigentum hat eine Zufälligkeit, Äußerlichkeit - bisher nur Begierde oder sonst eine äußerliche Zufälligkeit, ob ich dies oder jenes haben kann - in der Natur -, oder ob der zufällige Wille eines Andern mir die Sache überlassen will - diese seine Willkür betrifft aber nur die besondere Sache, betrifft meine Begierde, ob er diese befriedigen will oder nicht, - noch nicht das Recht als solches - Sie hat kein absolutes Recht befriedigt zu werden, - d. h. Dasein der Begierde als solcher ist nicht Dasein des Willens -
Aber jetzt -
mein Recht als solches - d. i. Dasein meines Willens enthält nicht bloß eine Sache, - sondern den Willen eines Andern -
Also Wille in Beziehung auf einen Willen -
Hier beginnt das Element, das zum Standpunkt der Moralität führt - denn Moralität ist die Innerlichkeit des Willens - d. i. der Wille, der
sich will; - Wille sich selbst Gegenstand - aber Moralität als für sich - in sich zurückgekehrter Wille -
Hier zunächst Beziehung des
Willens auf Willen, aber auf einen andern Willen, denn unmittelbarer Unterschied des Willens von sich selbst als solcher ist als Wille eines Andern.
Überhaupt
Recht - an - sich, - gegen zufälligen Willen.
Wert und gemeinschaftlicher Wille, - beides eine zufällige Allgemeinheit. Das Gebundene und Bindende - im Willen beider - ist dies, daß darin ein Ansichseiendes ist - das Recht an sich - d. i. überhaupt das Dasein des Willens - beide haben im Vertrag nicht nur ihres besonderen Willens sich entäußert, sondern auch vorausgesetzt, daß gelte, das Dasein des Willens überhaupt - das Recht in dieser Sache - dies ist die innere wesentliche Voraussetzung - Vertragbrechen, Nichtleisten ist gegen das Recht überhaupt - d. h. nicht nur gegen meinen besonderen Willen als besonderen - Anerkennung nicht nur, weil er im Besitz ist, - sondern seines Willens als eines solchen - in der Stipulation - deswegen Einsicht in die Natur der Stipulation höchst wichtig, daß der Vertrag als stipuliert gültig angesehen werde, denn darin Dasein als des Willens geistiges Dasein - so Recht überhaupt -
Das
abstrakte äußerliche Dasein des Willens, nicht bloß das empirische, weil in seiner Gewalt, und er sich wehren wird - (wilde Völker, Mauren, nur diese Art von Scheu - Reflexion der List, des Vorteils, des Nutzens, etwa auch der Religion, der Menschlichkeit) - daher so wichtig, daß Völker zum Vertragsverhältnis innerhalb ihrer und gegen andere kommen -

Zusatz.
Im Vertrage hatten wir das Verhältnis zweier Willen als eines gemeinsamen. Dieser identische Wille ist aber nur relativ allgemeiner, gesetzter allgemeiner Wille und somit noch im Gegensatz gegen den besonderen Willen. In dem Vertrage, in der Übereinkunft liegt allerdings das Recht, die Leistung zu verlangen; diese ist aber wiederum Sache des besonderen Willens, der als solcher dem an sich seienden Recht zuwiderhandeln kann. Hier also kommt die Negation, die früher schon im an sich seienden Willen lag, zum Vorschein, und diese Negation ist eben das
Unrecht. Der Gang überhaupt ist, den Willen von seiner Unmittelbarkeit zu reinigen und so aus der Gemeinsamkeit desselben die Besonderheit hervorzurufen, die gegen sie auftritt. Im Vertrage behalten die Übereinkommenden noch ihren besonderen Willen, der Vertrag ist also aus der Stufe der Willkür noch nicht heraus und bleibt somit dem Unrechte preisgegeben.

 

39) Metaphysik der Sitten, I. Teil, § 24-27

40) Beiträge zur Berichtigung der Urteile des Publikums über die französische Revolution, Sämtl. Werke, VI, 111 ff.

41) Metaphysik der Sitten, I. Teil, § 31

42) *[handschriftlich:] d. h. nicht wichtige für die allgemeinen Bestimmungen

 

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