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Georg
Wilhelm Friedrich
Hegel
Grundlinien der Philosophie des Rechts

Übersicht

Vorrede
Einleitung
Einteilung

Erster Teil. Das abstrakte Recht

Erster Abschnitt. Das Eigentum
A. Besitznahme
B. Der Gebrauch der Sache
C. Entäußerung des Eigentums
 Übergang vom Eigentum zum Vertrage
Zweiter Abschnitt. Der Vertrag
Dritter Abschnitt. Das Unrecht
A. Unbefangenes Unrecht
B. Betrug
C. Zwang und Verbrechen
Übergang vom Recht in Moralität

Zweiter Teil. Die Moralität
Erster Abschnitt. Der Vorsatz und die Schuld
Zweiter Abschnitt. Die Absicht und das Wohl
Dritter Abschnitt. Das Gute und das Gewissen
Übergang von der Moralität in Sittlichkeit

Dritter Teil. Die Sittlichkeit
Erster Abschnitt. Die Familie
A. Die Ehe
B. Das Vermögen der Familie
C. Die Erziehung der Kinder und die Auflösung der Familie
Übergang der Familie in die bürgerliche Gesellschaft
Zweiter Abschnitt. Die bürgerliche Gesellschaft
A. Das System der Bedürfnisse
a. Die Art des Bedürfnisses und der Befriedigung
c. Das Vermögen
B. Die Rechtspflege
a. Das Recht als Gesetz
b. Das Dasein des Gesetzes
c. Das Gericht
C. Die Polizei und Korporation
a. Die Polizei
b. Die Korporation
Dritter Abschnitt. Der Staat
A. Das innere Staatsrecht
I. Innere Verfassung für sich
a. Die fürstliche Gewalt
b. Die Regierungsgewalt
c. Die gesetzgebende Gewalt
II. Die Souveränität gegen außen
B. Das äußere Staatsrecht
C. Die Weltgeschichte
 Vier Prinzipien
 

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 HEGEL
 Quell- und Volltexte

Quellen:

Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Werke. Band 7, Frankfurt a. M. 1979, S. 11.

Erstdruck: Berlin (Nicolai) 1820, vordatiert auf 1821.

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Übergang vom Recht in Moralität

§ 104

Das Verbrechen und die rächende Gerechtigkeit stellt nämlich die Gestalt der Entwicklung des Willens als in die Unterscheidung des allgemeinen an sich [seienden] und des einzelnen, für sich gegen jenen seienden [Willens] hinausgegangen dar und ferner, daß der an sich seiende Wille durch Aufheben dieses Gegensatzes in sich zurückgekehrt und damit selbst für sich und wirklich geworden ist. So ist und gilt das Recht, gegen den bloß für sich seienden einzelnen Willen bewährt, als durch seine Notwendigkeit wirklich.
- Diese Gestaltung ist ebenso zugleich die fortgebildete innere Begriffsbestimmtheit des Willens. Nach seinem Begriffe ist seine Verwirklichung an ihm selbst dies, das Ansichsein und die Form der Unmittelbarkeit, in welcher er zunächst ist und diese als Gestalt am abstrakten Rechte hat, aufzuheben (§ 21), - somit sich zunächst in dem Gegensatze des allgemeinen
an sich und des einzelnen für sich seienden Willens zu setzen und dann durch das Aufheben dieses Gegensatzes, die Negation der Negation, sich als Wille in seinem Dasein, daß er nicht nur freier Wille an sich, sondern für sich selbst ist, als sich auf sich beziehende Negativität zu bestimmen. Seine Persönlichkeit, als welche der Wille im abstrakten Rechte nur ist, hat derselbe so nunmehr zu seinem Gegenstande; die so für sich unendliche Subjektivität der Freiheit macht das Prinzip des moralischen Standpunkts aus.

Sehen wir näher auf die Momente zurück, durch welche der Begriff der Freiheit sich aus der zunächst abstrakten zur sich auf sich selbst beziehenden Bestimmtheit des Willens, hiermit zur Selbstbestimmung der Subjektivität fortbildet, so ist diese Bestimmtheit im Eigentum das abstrakte Meinige und daher in einer äußerlichen Sache, im Vertrage das durch Willen vermittelte und nur gemeinsame Meinige; im Unrecht ist der Wille der Rechtssphäre, sein abstraktes Ansichsein oder Unmittelbarkeit als Zufälligkeit durch den einzelnen selbst zufälligen Willen gesetzt. Im moralischen Standpunkt ist sie so überwunden, daß diese Zufälligkeit selbst als in sich reflektiert und mit sich identisch die unendliche in sich seiende Zufälligkeit des Willens, seine Subjektivität ist.

[zu § 104]
α) Wille, Freiheit, - sich objektivieren - in einem äußerlichen unmittelbaren Dasein -
β) Unterschied, Wille und Willen - Abstr. zuerst Recht, Wille an sich - und besonderer Wille in demselben Subjekt, besonderes Interesse -
Bedeutung des Daseins, als
Beziehung auf einen Willen, bestimmt -
γ) Zweierlei selbständige Willen im Vertrag - von gleicher
Bestimmung -
αaαa) verschieden überhaupt,
ββ) entgegengesetzt; nicht bloß zwei verschiedene Willen überhaupt, sondern
besonderer gegen allgemeinen.
δ) von ungleicher entgegengesetzter Bestimmung. Unrecht gegen Recht -
ε) die abstrakte Besonderheit, - reine Subjektivität.

α) Wille
an sich, unmittelbarer Begriff des Willens;
β)
Dasein, ist besonderer subjektiver Wille, d. i. fürsichseiender, unendlicher subjektiver Wille.
Wille, der
für sich frei ist - Erscheinung des Daseins - für sich, zuerst Unterschied, dann unendliche Reflexion in sich - Gesetztwerden dieser Gestaltungen, Momente, indem die Begriffsbestimmungen als für sich seiender Wille sind. -
Verwirklichung des Rechts - ist die
unendliche Bewegung des Willens aus seinem Gegensatze zu sich selbst - d. i. die Subjektivität- die unendliche Besonderheit - Insichsein - gegen - unterschieden von - Objektivität. 
Besonderheit, Dasein - des an sich seienden Willens - ist der subjektive Wille selbst.

Recht gilt gegen den besonderen, abstrakt
für sich seienden Willen.
Sein Gelten ist aber selbst Fürsichsein.
negativ.
Formell: Aufheben der Subjektivität.
a) durch Aufheben der
Sache, b) meines besonderen Willens, in dieser Sache - c) durch Aufheben des entgegengesetzten Willens.
Fortgang des Begriffs - a) Unmittelbarkeit, b) Aufhebung
der Unmittelbarkeit, c) Rückkehr in sich, nicht mehr unmittelbar.

Wille
ist
a) Recht; Dasein der Freiheit in einer äußerlichen einzelnen Sache; - Heraufbildung des Einzelnen zur Allgemeinheit
b) sich von dieser Unmittelbarkeit befreien - Vermittlung. Beziehung auf anderen Willen, Innerlichwerden des Willens. Sache als Willen eines Andern - Recht für mich und einen Andern. Vertrag ist Beziehung des Willens auf Willen, aber eines Andern - Beziehung des Willens auf sich selbst, seine Realität als innerhalb seiner. Frei in dieser Sache, frei in mir.
c)
Recht als Recht, für sich - ist als gültig; - als notwendiges Dasein; was dem Rechte entgegenstehen kann, ist nur Unrecht - Recht ist gültig, ist bewährt - dies die Bewährung des Rechts - als eine Bestimmung desselben, aber nicht nur Bestimmung - sondern als Wirklichkeit - für sich wieder Wille in sich
Recht
für sich - unendlich in sich zurückgekehrt als solches in sich Unendlichkeit.
Zurückgekehrt nicht bloß Begriffsbestimmung, sondern Existenz als
Subjektivität, Wille in sich selbst - Wille als für sich
αa) in Vertrag - sein Interesse -
β) Zorn, gegen Unrecht - Einzelnes Fürsichsein der Empfindung. Aber an sich, in gerechtem Willen nicht mehr als Einzelnes für sich -
Recht für sich - Zunächst Abstr[aktion], Fürsichsein, moralischer Wille, Wille in sich, Vernunft.

[zu § 104 Anm.]
Zunächst
α) unmittelbar einzelner [Wille] (Begierde) 
β) besonderer - d. i. gemeinsamer
γ) Wille an sich.
Recht als Recht
gilt - Verhältnis des Rechts zu sich selbst - nur durch Vermittlung - Negation des zufälligen einzelnen Willens. -
Recht an sich - im Verhältnis zu subjektivem Willen (nicht pädagogisch, Zucht, Bildung der Staaten) sondern zum
rechtlichen Willen, Wille in der Sphäre des Rechts - (daher Rache, Strafe nicht gegen Kinder, Ungebildete, - nur Zwang als solcher, Gewalt an die Äußerlichkeit sich wendend).
Wille für sich - in ihm; - formelle Allgemeinheit - bei ihm selbst, als bei ihm -
Dreierlei Formen des Fortgangs der Bestimmung a) des Subjekts (Person), b) der Sache, c) der Begriffsbestimmung des [Rechts].
a) der
Person (des Willens) in ihrem Gegenstande sich
objektiv
α) Dasein als einzelner, daseiender Wille will sich, diesen
β)
einzelnes Dasein als zugleich Wille eines Andern. Dasein gemeinsamen Willens im Werte
γ)
Recht, Dasein des an sich allgemeinen Willens, des an sich, d. i. wahrhaften Willens, ist Idee.
Wille ist als solcher für sich - aber wie - a) als Begierde, einzeln β) ...
b) der
Sache
α)
diese einzelne Sache
β)
gemeinsame Sache - Wert, - und Eigentum eines jeden, und als getrennt, zwischen Eigentümern. Dasein der Freiheit; Einzelne Sache verschwindet. Was will der ansichseiende Wille? das Recht, d. i. das Dasein der Freiheit als solches
γ) die
Sache selbst, Substanz, das Recht; -
c) der Begriffsbestimmung des Rechts
α) Recht überhaupt unmittelbar, für uns, nur an sich
β) Recht
gesetzt, besonderes Gesetztsein als gemeinsamer Wille - bindend, als an sich, doch zufällig,
γ) Recht - gesetzt.
Interesse,
Objektivität des Rechts - Gesetztsein -
α)
unmittelbar für uns, β) gesetzt, - nur besonderes - hier als subjektive Willkür, γ) gesetzt, - wie es an sich ist - als Recht, - Recht für sich -
Diese Bestimmung für uns oder an sich - Recht
für sich - ist noch als Recht Subjektivität des Rechts.
Subjektivität ist Wille - als solcher in ihm selbst - also das Recht als
im Willen
Daß das Recht als Recht wesentlich im Willen ist, - also in
seinem Zweck, - seiner Einsicht, Absicht -
Subjektiver Wille
als Dasein des Willens.

Zusatz. Zur Wahrheit gehört, daß der Begriff sei und daß dieses Dasein demselben entspreche. Im Recht hat der Wille sein Dasein in einem Äußerlichen; das Weitere ist aber, daß der Wille dasselbe in ihm selbst, in einem Innerlichen habe: er muß für sich selbst, Subjektivität sein und sich sich selbst gegenüber haben. Dies Verhalten zu sich ist das Affirmative, aber dies kann er nur durch Aufhebung seiner Unmittelbarkeit erlangen. Die im Verbrechen aufgehobene Unmittelbarkeit führt so durch die Strafe, das heißt durch die Nichtigkeit dieser Nichtigkeit zur Affirmation - zur Moralität

 

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