sampeb1a269db948597c

HEGEL >

Georg
Wilhelm Friedrich
Hegel
Grundlinien der Philosophie des Rechts

Übersicht

Vorrede
Einleitung
Einteilung

Erster Teil. Das abstrakte Recht

Erster Abschnitt. Das Eigentum
A. Besitznahme
B. Der Gebrauch der Sache
C. Entäußerung des Eigentums
 Übergang vom Eigentum zum Vertrage
Zweiter Abschnitt. Der Vertrag
Dritter Abschnitt. Das Unrecht
A. Unbefangenes Unrecht
B. Betrug
C. Zwang und Verbrechen
Übergang vom Recht in Moralität

Zweiter Teil. Die Moralität
Erster Abschnitt. Der Vorsatz und die Schuld
Zweiter Abschnitt. Die Absicht und das Wohl
Dritter Abschnitt. Das Gute und das Gewissen
Übergang von der Moralität in Sittlichkeit

Dritter Teil. Die Sittlichkeit
Erster Abschnitt. Die Familie
A. Die Ehe
B. Das Vermögen der Familie
C. Die Erziehung der Kinder und die Auflösung der Familie
Übergang der Familie in die bürgerliche Gesellschaft
Zweiter Abschnitt. Die bürgerliche Gesellschaft
A. Das System der Bedürfnisse
a. Die Art des Bedürfnisses und der Befriedigung
c. Das Vermögen
B. Die Rechtspflege
a. Das Recht als Gesetz
b. Das Dasein des Gesetzes
c. Das Gericht
C. Die Polizei und Korporation
a. Die Polizei
b. Die Korporation
Dritter Abschnitt. Der Staat
A. Das innere Staatsrecht
I. Innere Verfassung für sich
a. Die fürstliche Gewalt
b. Die Regierungsgewalt
c. Die gesetzgebende Gewalt
II. Die Souveränität gegen außen
B. Das äußere Staatsrecht
C. Die Weltgeschichte
 Vier Prinzipien
 

< >

 HEGEL
 Quell- und Volltexte

Quellen:

Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Werke. Band 7, Frankfurt a. M. 1979, S. 11.

Erstdruck: Berlin (Nicolai) 1820, vordatiert auf 1821.

zeno.org
user.uni-frankfurt.de
cosmopolitanuniv ersity.ac

        Phil-Splitter     .    ABCphilDE   .   Hegel - Philosophen   Hegel - Religion     Info Herok

<  >

B. Das Vermögen der Familie

§ 170

Die Familie hat nicht nur Eigentum, sondern für sie als allgemeine und fortdauernde Person tritt das Bedürfnis und die Bestimmung eines bleibenden und sicheren Besitzes, eines Vermögens ein. Das im abstrakten Eigentum willkürliche Moment des besonderen Bedürfnisses des bloß Einzelnen und die Eigensucht der Begierde verändert sich hier in die Sorge und den Erwerb für ein Gemeinsames, in ein Sittliches.

Einführung des festen Eigentums erscheint mit Einführung der Ehe in den Sagen von den Stiftungen der Staaten, oder wenigstens eines geselligen gesitteten Lebens, in Verbindung. Worin übrigens jenes Vermögen bestehe und welches die wahrhafte Weise seiner Befestigung sei, ergibt sich in der Sphäre der bürgerlichen Gesellschaft.

[zu § 170]
Eine Person - nicht besonderes hier in Rücksicht des Verhältnisses der Person zum Eigentum - nur als Eigentum der Personen gegeneinander vorgestellt -
Mensch - Individuum ist
Etwas - Objekt - als Familie - Sittliches Eigentum -
Für Familie Respekt - Vorsorge - bei Amt - man kann ein Individuum für sich sorgen lassen, aber einer Familie nimmt man sich an - die beste Rekommendation für Beförderung usf. Familienvater - nicht bloß weil viele, die in ihm versorgt werden, sondern - sein Interesse, sein Zweck, sein Bewußtsein ist nicht selbstsüchtig - nicht
Einzelner als solcher - sondern ein Allgemeines.
Hemmen, Brechen der Begierde - Einzelheit - Hahn ißt nichts für sich - sucht die Hühner und Küchlein - rührend -

§ 171

Die Familie als rechtliche Person gegen andere hat der Mann als ihr Haupt zu vertreten. Ferner kommt ihm vorzüglich der Erwerb nach außen, die Sorge für die Bedürfnisse sowie die Disposition und Verwaltung des Familienvermögens zu. Dieses ist gemeinsames Eigentum, so daß kein Glied der Familie ein besonderes Eigentum, jedes aber sein Recht an das Gemeinsame hat. Dieses Recht und jene dem Haupte der Familie zustehende Disposition können aber in Kollision kommen, indem das in der Familie noch Unmittelbare der sittlichen Gesinnung (§ 158) der Besonderung und Zufälligkeit offen ist.

[zu § 171]
Hauptbestimmung Gemeinsamkeit - Diese hier vernünftig und wesentlich, was sie nicht ist unter Selbständigen.

§ 172

Durch eine Ehe konstituiert sich eine neue Familie, welche ein für sich Selbständiges gegen die Stämme oder Häuser ist, von denen sie ausgegangen ist; die Verbindung mit solchen hat die natürliche Blutsverwandtschaft zur Grundlage, die neue Familie aber die sittliche Liebe. Das Eigentum eines Individuums steht daher auch in wesentlichem Zusammenhang mit seinem Eheverhältnis und nur in entfernterem mit seinem Stamme oder Hause.

Die Ehepakten, wenn in ihnen für die Gütergemeinschaft der Eheleute eine Beschränkung liegt, die Anordnung eines bestehenden Rechtsbeistandes der Frau u. dgl. haben insofern den Sinn, gegen den Fall der Trennung der Ehe durch natürlichen Tod, Scheidung u. dgl. gerichtet und Sicherungsversuche zu sein, wodurch den unterschiedenen Gliedern auf solchen Fall ihr Anteil an dem Gemeinsamen erhalten wird.

[zu § 172]
Wahrhaftes Verhältnis im Allgemeinen - Gemeinschaft der Güter. - Frau und Mann machen eine vollkommen selbständige Familie. Frau wird Vater und Mutter verlassen und dem Manne anhangen - wie Bibel, dies wahrhaft.
Römisches Verhältnis schlecht - Zurückfallen des Vermögens der Frau an deren Familie - wenn sie gleich Kinder hatte -
Aber Endlichkeit, - Möglichkeit der Trennung - Zufälligkeit, Besonderheit - Mann Verschwender, Mann oder Frau wird vereinzelt -

Zusatz.
In vielen Gesetzgebungen ist der weitere Umfang der Familie festgehalten, und dieser wird als das wesentliche Band angesehen, während das andere einer jeden speziellen Familie dagegen geringer erscheint. So ist im älteren römischen Recht die Frau der laxen Ehe in näherem Verhältnis zu ihren Verwandten als zu ihren Kindern und zu ihrem Manne, und in den Zeiten des Feudalrechts machte die Erhaltung des
splendor familiae es notwendig, daß nur die männlichen Glieder dazu gerechnet wurden und daß das Ganze der Familie für die Hauptsache galt, während die neugebildete dagegen verschwand. Trotzdem ist jede neue Familie das Wesentlichere gegen den weiteren Zusammenhang der Blutsverwandtschaft, und Ehegatten und Kinder bilden den eigentlichen Kern, im Gegensatz dessen, was man im gewissen Sinne auch Familie nennt. Das Vermögensverhältnis der Individuen muß daher einen wesentlicheren Zusammenhang mit der Ehe als mit der weiteren Blutsverwandtschaft haben.

 

 <<<  zurück blättern       >>>  weiter 

>C. Die Erziehung der Kinder und die Auflösung der Familie>

Phänomenologie des Geistes

Hegel Grundbegriffe

Wissenschaft
der Logik 

- objektive
- subjektive

Enzyklopädie
der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse

Vorlesungen
 über die Philosophie
der Religion

Vorlesungen
über die Philosophie
der Geschichte

Berliner Schriften

             Phil-Splitter       .      ABCphilDE     .     Hegel - Philosophen     .    Hegel - Religion       .   Info Herok

manfred herok                2000 - 14
email: mherok@outlook.de

Phil-Splitter

 

since Jan 2013 
ABCphilDE/Phil-Splitter
                                                   >DETAILS

Flag Counter