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Georg
Wilhelm Friedrich
Hegel
Grundlinien der Philosophie des Rechts

Übersicht

Vorrede
Einleitung
Einteilung

Erster Teil. Das abstrakte Recht

Erster Abschnitt. Das Eigentum
A. Besitznahme
B. Der Gebrauch der Sache
C. Entäußerung des Eigentums
 Übergang vom Eigentum zum Vertrage
Zweiter Abschnitt. Der Vertrag
Dritter Abschnitt. Das Unrecht
A. Unbefangenes Unrecht
B. Betrug
C. Zwang und Verbrechen
Übergang vom Recht in Moralität

Zweiter Teil. Die Moralität
Erster Abschnitt. Der Vorsatz und die Schuld
Zweiter Abschnitt. Die Absicht und das Wohl
Dritter Abschnitt. Das Gute und das Gewissen
Übergang von der Moralität in Sittlichkeit

Dritter Teil. Die Sittlichkeit
Erster Abschnitt. Die Familie
A. Die Ehe
B. Das Vermögen der Familie
C. Die Erziehung der Kinder und die Auflösung der Familie
Übergang der Familie in die bürgerliche Gesellschaft
Zweiter Abschnitt. Die bürgerliche Gesellschaft
A. Das System der Bedürfnisse
a. Die Art des Bedürfnisses und der Befriedigung
c. Das Vermögen
B. Die Rechtspflege
a. Das Recht als Gesetz
b. Das Dasein des Gesetzes
c. Das Gericht
C. Die Polizei und Korporation
a. Die Polizei
b. Die Korporation
Dritter Abschnitt. Der Staat
A. Das innere Staatsrecht
I. Innere Verfassung für sich
a. Die fürstliche Gewalt
b. Die Regierungsgewalt
c. Die gesetzgebende Gewalt
II. Die Souveränität gegen außen
B. Das äußere Staatsrecht
C. Die Weltgeschichte
 Vier Prinzipien
 

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 HEGEL
 Quell- und Volltexte

Quellen:

Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Werke. Band 7, Frankfurt a. M. 1979, S. 11.

Erstdruck: Berlin (Nicolai) 1820, vordatiert auf 1821.

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Zweiter Teil. Die Moralität

§ 105

Der moralische Standpunkt ist der Standpunkt des Willens, insofern er nicht bloß an sich, sondern für sich unendlich ist (vorh. §). Diese Reflexion des Willens in sich und seine für sich seiende Identität gegen das Ansichsein und die Unmittelbarkeit und die darin sich entwickelnden Bestimmtheiten bestimmt die Person zum Subjekte.

[zu § 105] 17. XII. 1822
Zweite Stufe - ihr ist die erste Gegenstand - Ich bin für mich als für mich seiender Wille, weiß von mir als dem fürmichseienden - bin bestimmt als subjektiver, bestimmt, subjektiver Wille zu sein - als für mich - ausschließend - unterschieden vom Objektiven überhaupt. - Eben der Wille als unendlich bestimmt - hat ideell in sich gesetzt das Ansichseiende -
α) Subjekt β) Sache γ) Begriffsbestimmung
α) weiß sich als frei, d. i. daß die Freiheit in ihm ist, er ihr Dasein - sie sein Dasein -
β) Wille will sich, seine Freiheit, sein Insichsein
γ) Wille für sich unendlich - Idee - Recht des subjektiven Willens, daß er Dasein habe, gelte -
An sich ist rein subjektiver Wille und an sich seiender Wille identisch
Subjektive Freiheit - reine Beziehung des Willens in sich, auf sich - und an sich eben dies - Alles als das Seinige - das Innere -
So noch nicht gesetzt - zuerst Erscheinung - der subjektive Wille verschieden von dem objektiven, an sich seienden Begriff.
Innerlichkeit des freien Willens
Recht gilt, aber meine Absicht mein Zweck, Vorsatz, Grundsatz, Gewissen.
Subjektiver Wille - Idee auf einer Seite - des Willens - Ich Wille - in mir ideell - das Dasein als Zweck, Vorsatz, Gute -
Dies subjektive Moment der Freiheit heißt für sich vornehmlich auch Freiheit
unsere Freiheit - Frei in sich - Böse usf. hier Standpunkt
- Nicht Sklave, nicht Leibeigener - freier Mensch, reeller Eigentümer heißt Freier - ingenuus - aber vornehmlich setze Ich - modern -
Meine Freiheit darin, mit meinem Wissen und Einsicht und Absicht (welche Absicht ich gehabt, wie die Sache innerlich in mir gewesen) - Urteil, innerem Zustimmen und Fürgutfinden dabei zu sein, z. B. meine Gedanken äußern zu [dürfen] .
Subjektiver Wille ist näher moralischer (oder unmoralischer) als angemessen dem Begriff -
Subjekt, - sich unterscheiden vom Andern, wesentliche Bestimmung der Differenz. Ich weiß von mir als für mich als seiendes.
52)

Subjektivität des Willens ist
α) Dasein des Willens überhaupt, § 106.
β) (ist Idee in sich) hat selbst ein Dasein - Sein, § 107
γ) ist das Formelle, § 108.
Abstrakte Reflexion in sich - Beziehung auf anderes -

§ 106

Indem die Subjektivität nunmehr die Bestimmtheit des Begriffs ausmacht und von ihm als solchem, dem an sich seienden Willen, unterschieden [ist,] und zwar indem der Wille des Subjekts als des für sich seienden Einzelnen zugleich ist (die Unmittelbarkeit auch noch an ihm hat), macht sie das Dasein des Begriffs aus.
- Es hat sich damit für die Freiheit ein höherer Boden bestimmt; an der Idee ist jetzt die Seite der Existenz oder ihr reales Moment, die Subjektivität des Willens. Nur im Willen, als subjektivem, kann die Freiheit oder der an sich seiende Wille wirklich sein.

Die zweite Sphäre, die Moralität, stellt daher im ganzen die reale Seite des Begriffs der Freiheit dar, und der Prozeß dieser Sphäre ist, den zunächst nur für sich seienden Willen, der unmittelbar nur an sich identisch ist mit dem an sich seienden oder allgemeinen Willen, nach diesem Unterschiede, in welchem er sich in sich vertieft, aufzuheben und ihn für sich als identisch mit dem an sich seienden Willen zu setzen. Diese Bewegung ist sonach die Bearbeitung dieses nunmehrigen Bodens der Freiheit, der Subjektivität, [diese,] die zunächst abstrakt, nämlich vom Begriffe unterschieden ist, ihm gleich [zu machen] und dadurch für die Idee ihre wahrhafte Realisation zu erhalten, - daß der subjektive Wille sich zum ebenso objektiven, hiermit wahrhaft konkreten bestimmt.

Zusatz.
Beim strengen Recht kam es nicht darauf an, was mein Grundsatz oder meine Absicht war. Diese Frage nach der Selbstbestimmung und Triebfeder des Willens wie nach dem Vorsatze tritt hier nun beim Moralischen ein. Indem der Mensch nach seiner Selbstbestimmung beurteilt sein will, ist er in dieser Beziehung frei, wie die äußeren Bestimmungen sich auch verhalten mögen. In diese Überzeugung des Menschen in sich kann man nicht einbrechen; ihr kann keine Gewalt geschehen, und der moralische Wille ist daher unzugänglich. Der Wert des Menschen wird nach seiner inneren Handlung geschätzt, und somit ist der moralische Standpunkt die für sich seiende Freiheit.

§ 107

Die Selbstbestimmung des Willens ist zugleich Moment seines Begriffs und die Subjektivität nicht nur die Seite seines Daseins, sondern seine eigene Bestimmung (§ 104). Der als subjektiv bestimmte, für sich freie Wille, zunächst als Begriff, hat, um als Idee zu sein, selbst Dasein. Der moralische Standpunkt ist daher in seiner Gestalt das Recht des subjektiven Willens. Nach diesem Rechte anerkennt und ist der Wille nur etwas, insofern es das Seinige, er darin sich als Subjektives ist.

Derselbe Prozeß des moralischen Standpunkts (s. Anm. zum vor. §) hat nach dieser Seite die Gestalt, die Entwicklung des Rechts des subjektiven Willens zu sein oder der Weise seines Daseins -, so daß er das, was er als das Seinige in seinem Gegenstande erkennt, dazu fortbestimmt, sein wahrhafter Begriff, das Objektive im Sinne seiner Allgemeinheit zu sein. 

[zu] § 107. Dasein der Freiheit - sie bestimmt als Subjektivität - ihre wesentliche Bestimmtheit - Boden des Daseins überhaupt - Freiheit soll dasein mit dieser Bestimmtheit - Recht der subjektiven Freiheit -
Mein moralisches Recht ist, daß Etwas mein Vorsatz, Zweck, Interesse sei - von mir anerkannt für gut gehalten werde - Interest mea, ut ego intersim.
Daß dies Moment meiner Subjektivität - darin sei, dasei, ist sein Recht - Recht der Absicht - Einsicht - des Gewissens - unendliches Recht.

Zusatz.
Diese ganze Bestimmung der Subjektivität des Willens ist wieder ein Ganzes, das als Subjektivität auch Objektivität haben muß. Am Subjekt kann sich erst die Freiheit realisieren, denn es ist das wahrhafte Material zu dieser Realisation; aber dieses Dasein des Willens, welches wir Subjektivität nannten, ist verschieden von dem an und für sich seienden Willen. Von dieser anderen Einseitigkeit der bloßen Subjektivität muß sich der Wille nämlich befreien, um an und für sich seiender Wille zu werden. In der Moralität ist es das eigentümliche Interesse des Menschen, das in Frage kommt, und dies ist eben der hohe Wert desselben, daß dieser sich selbst als absolut weiß und sich bestimmt. Der ungebildete Mensch läßt sich von der Gewalt der Stärke und von Naturbestimmtheiten alles auferlegen, die Kinder haben keinen moralischen Willen, sondern lassen sich von ihren Eltern bestimmen; aber der gebildete, innerlich werdende Mensch will, daß er selbst in allem sei, was er tut.

§ 108

Der subjektive Wille als unmittelbar für sich und von dem an sich seienden unterschieden (§ 106 Anm.) ist daher abstrakt, beschränkt und formell. Die Subjektivität ist aber nicht nur formell, sondern macht als das unendliche Selbstbestimmen des Willens das Formelle desselben aus. Weil es in diesem seinem ersten Hervortreten am einzelnen Willen noch nicht als identisch mit dem Begriffe des Willens gesetzt ist, so ist der moralische Standpunkt der Standpunkt des Verhältnisses und des Sollens oder der Forderung. - Und indem die Differenz der Subjektivität ebenso die Bestimmung gegen die Objektivität als äußerliches Dasein enthält, so tritt hier auch der Standpunkt des Bewußtseins ein (§ 8)  - überhaupt der Standpunkt der Differenz, Endlichkeit und Erscheinung des Willens.

Das Moralische ist zunächst nicht schon als das dem Unmoralischen Entgegengesetzte bestimmt, wie das Recht nicht unmittelbar das dem Unrecht Entgegengesetzte, sondern es ist der allgemeine Standpunkt des Moralischen sowohl als des Unmoralischen,
der auf der Subjektivität des Willens beruht.

Zusatz.
Das Selbstbestimmen ist in der Moralität als die reine Unruhe und Tätigkeit zu denken, die noch zu keinem was ist kommen kann. Erst im Sittlichen ist der Wille identisch mit dem Begriff des Willens und hat nur diesen zu seinem Inhalte. Im Moralischen verhält sich der Wille noch zu dem, was an sich ist; es ist also der Standpunkt der Differenz, und der Prozeß dieses Standpunkts ist die Identifikation des subjektiven Willens mit dem Begriff desselben. Das Sollen, welches daher noch in der Moralität ist, ist erst im Sittlichen erreicht, und zwar ist dieses Andere, zu dem der subjektive Wille in einem Verhältnis steht, ein Doppeltes: einmal das Substantielle des Begriffs und dann das äußerlich Daseiende. Wenn das Gute auch im subjektiven Willen gesetzt wäre so wäre es damit noch nicht ausgeführt.

§ 109

Dieses Formelle enthält seiner allgemeinen Bestimmung nach zuerst die Entgegensetzung der Subjektivität und Objektivität und die sich darauf beziehende Tätigkeit (§ 8) - deren Momente näher diese sind: Dasein und Bestimmtheit ist im Begriffe identisch
(vgl. § 104), und der Wille als subjektiv ist selbst dieser Begriff -, beides und zwar für sich zu unterscheiden und sie als identisch zu setzen. Die Bestimmtheit ist im sich selbst bestimmenden Willen αa) zunächst als durch ihn selbst in ihm gesetzt; - die Besonderung seiner in ihm selbst, ein Inhalt, den er sich gibt.
Dies ist die erste Negation und deren formelle Grenze, nur ein Gesetztes, Subjektives zu sein.
Als die unendliche Reflexion in sich ist diese Grenze für ihn selbst und er β) das Wollen, diese Schranke aufzuheben - die Tätigkeit, diesen Inhalt aus der Subjektivität in die Objektivität überhaupt, in ein unmittelbares Dasein zu übersetzen.
γ) Die einfache Identität des Willens mit sich in dieser Entgegensetzung ist der sich in beiden gleichbleibende und gegen diese Unterschiede der Form gleichgültige Inhalt, der Zweck.

[zu § 108/109]
Unterschied des subjektiven Willens in seinen Zwecken, Vorsätzen, Interessen -
wie Ich es weiß - und will.
§ 108. 109. Subjektivität als solche - d. h. Gegensatz - besonderer Wille.
Formelle Bestimmungen des Inhalts. Subjektiver Wille hat einen Inhalt - früher bloßes Bedürfnis - nebenher - ob Recht, kam nicht darauf an, - aber jetzt ist Inhalt als Inhalt des Willens, und daher wesentlich.
§ 109/113 Handlung soll sogleich hier genommen werden

[zu § 109]
Hier kommt Inhalt erst vor als solcher; -
Formelle Objektivität als Äußerlichkeit überhaupt.
Wille
α) bestimmt sich - dies ist Negation seiner Unbestimmtheit - Inhalt zugleich wesentlich als in ihm gesetzt, subjektiv - oder Erste Negation - noch nicht Unendlichkeit
β) Tätigkeit
γ) Identität - Zweck ist αa) Inhalt in mir als subjektiv bestimmt - Vorstellung - β) bestimmt, objektiv zu sein - und dasselbe zu bleiben.
Inhalt erst als solcher, als gleichgültig gegen die Form des Übersetzens - aber auch dann der Subjektivität - insofern es unterschieden davon

§ 110

Diese Identität des Inhalts erhält aber auf dem moralischen Standpunkt, wo die Freiheit, diese Identität des Willens mit sich, für ihn ist (§ 105), die nähere eigentümliche Bestimmung.
a) Der Inhalt ist für mich als der meinige so bestimmt, daß er in seiner Identität nicht nur als mein innerer Zweck, sondern auch, insofern er die äußerliche Objektivität erhalten hat, meine Subjektivität für mich enthalte

[zu § 110]
α) Mein Inhalt als Ich, substantiell, objektiv. [§ 110]
β) Gegensatz - Objektivität des Begriffs. [§ 111]
γ) Äußerlicher [Wille] - Subjektivität Anderer. [§ 112]
αa) abstrakte Identität - gegen Subjektivität und Objektivität überhaupt -
Im ausgeführten Zwecke soll Ich, mein Werk (mein Interesse), d. i. Äußerlichkeit Absicht erhalten -

Zusatz.
Der Inhalt des subjektiven oder moralischen Willens enthält eine eigene Bestimmung: er soll nämlich, wenn er auch die Form der Objektivität erlangt hat, dennoch meine Subjektivität immerfort enthalten, und die Tat soll nur gelten, insofern sie innerlich von mir bestimmt, mein Vorsatz, meine Absicht war. Mehr als in meinem subjektiven Willen lag, erkenne ich nicht in der Äußerung als das Meinige an, und ich verlange in derselben mein subjektives Bewußtsein wiederzusehen.

§ 111

b) Der Inhalt, ob er zwar ein Besonderes enthält (dies sei sonst genommen, woher es wolle), hat als Inhalt des in seiner Bestimmtheit in sich reflektierten, hiermit mit sich identischen und allgemeinen Willens α) die Bestimmung in ihm selbst, dem an sich seienden Willen angemessen zu sein oder die Objektivität des Begriffes zu haben; aber β) indem der subjektive Wille als für sich seiender zugleich noch formell ist (§ 108), ist dies nur Forderung, und er enthält ebenso die Möglichkeit, dem Begriffe nicht angemessen zu sein.

[zu § 111]
β) Wesentliche Differenz und Beziehung auf Allgemeines Gegensatz des Objektiven als Begriff53) gegen Besonderheit - Einheit ist Forderung.
Objektivität hier Allgemeinheit - Wahrheit -

§ 112

c) Indem ich meine Subjektivität in Ausführung meiner Zwecke erhalte (§ 110), hebe ich darin als [in] der Objektivierung -  derselben diese Subjektivität zugleich als unmittelbare, somit als diese meine einzelne auf. Aber die so mit mir identische äußerliche Subjektivität ist der Wille anderer (§ 73). - Der Boden der Existenz des Willens ist nun die Subjektivität (§ 106) und der Wille anderer die zugleich mir andere Existenz, die ich meinem Zwecke gebe. - Die Ausführung meines Zwecks hat daher diese Identität meines und anderer Willen in sich, - sie hat eine positive Beziehung auf den Willen anderer.

Die Objektivität des ausgeführten Zwecks schließt daher die drei Bedeutungen in sich oder enthält vielmehr in einem die drei Momente: α) Äußerliches unmittelbares Dasein (§ 109), β) dem Begriffe angemessen (§ 112), γ) allgemeine Subjektivität zu sein. Die Subjektivität, die sich in dieser Objektivität erhält, ist αa) daß der objektive Zweck der meinige sei, so daß Ich mich als Diesen darin erhalte (§ 110); β) und γ) der Subjektivität ist schon mit den Momenten β) und γ) der Objektivität zusammengefallen. - Daß diese Bestimmungen so, auf dem moralischen Standpunkte sich unterscheidend, nur zum Widerspruche vereinigt sind, macht näher das Erscheinende oder die Endlichkeit dieser Sphäre aus (§ 108), und die Entwicklung dieses Standpunkts ist die Entwicklung dieser Widersprüche und deren Auflösungen, die aber innerhalb desselben nur relativ sein können.

[zu] § 112: Objektivität - ist hier allgemeine Subjektivität -
Äußerliches Dasein des Subjekts wesentlich sogleich Wille Anderer
- Sein für Anderes - d. i. subjektiver Wille
Voraussetzung, Material - Andere Subjektivität
bedingtes Tun - Hervorbringung einer Veränderung des Daseins d. i. eine Bestimmtheit, die auf den Willen Anderer Beziehung hat -

Zusatz.
Beim formellen Rechte war gesagt worden, daß es nur Verbote enthalte, daß die streng rechtliche Handlung also eine nur negative Bestimmung in Rücksicht des Willens anderer habe. Im Moralischen dagegen ist die Bestimmung meines Willens in Beziehung auf den Willen anderer positiv, das heißt der subjektive Wille hat in dem, was er realisiert, den an sich seienden Willen als ein Innerliches. Es ist hier eine Hervorbringung oder eine Veränderung des Daseins vorhanden, und dieses hat eine Beziehung auf den Willen anderer. Der Begriff der Moralität ist das innerliche Verhalten des Willens zu sich selbst. Aber hier ist nicht nur ein Wille, sondern die Objektivierung hat zugleich, die Bestimmung in sich, daß der einzelne Wille in derselben sich aufhebt und damit also eben, indem die Bestimmung der Einseitigkeit wegfällt, zwei Willen und eine positive Beziehung derselben aufeinander gesetzt sind. Im Rechte kommt es nicht darauf an, ob der Wille der anderen etwas möchte in Beziehung auf meinen Willen, der sich Dasein im Eigentum gibt. Im Moralischen dagegen handelt es sich um das Wohl auch anderer, und diese positive Beziehung kann erst hier eintreten.

§ 113

Die Äußerung des Willens als subjektiven oder moralischen ist Handlung. Die Handlung enthält die aufgezeigten Bestimmungen, α) von mir in ihrer Äußerlichkeit als die meinige gewußt zu werden,
β) die wesentliche Beziehung auf den Begriff als ein Sollen und γ) auf den Willen anderer zu sein.

Erst die Äußerung des moralischen Willens ist Handlung. Das Dasein, das der Wille im formellen Rechte sich gibt, ist in einer unmittelbaren Sache, ist selbst unmittelbar und hat für sich zunächst keine ausdrückliche Beziehung auf den Begriff, der als noch nicht gegen den subjektiven Willen, von ihm nicht unterschieden ist, noch eine positive Beziehung auf den Willen anderer; das Rechtsgebot ist seiner Grundbestimmung nach nur Verbot (§ 38). Der Vertrag und das Unrecht fangen zwar an, eine Beziehung auf den Willen anderer zu haben, - aber die Übereinstimmung, die in jenem zustande kommt, gründet sich auf die Willkür; und die wesentliche Beziehung, die darin auf den Willen des anderen ist, ist als rechtliche das Negative, mein Eigentum (dem Werte nach) zu behalten und dem anderen das seinige zu lassen. Die Seite des Verbrechens dagegen als aus dem subjektiven Willen kommend und nach der Art und Weise, wie es in ihm seine Existenz hat, kommt hier erst in Betracht. - Die gerichtliche Handlung (actio), als mir nicht nach ihrem Inhalt, der durch Vorschriften bestimmt ist, imputabel, enthält nur einige Momente der moralischen eigentlichen Handlung, und zwar in äußerlicher Weise; eigentliche moralische Handlung zu sein, ist daher eine von ihr als gerichtlicher unterschiedene Seite.

[zu § 113]
Recht unmittelbares Tun des freien Willens.
Moralität Wollen als etwas, das ich weiß; es steht vorher in mir, als vor mich gestellt, vor Äußerung - theoretisch.
Subjektiver Wille -
α) ist § 110 unendliche Reflexion in sich - für ihn in seiner Äußerung, in sich reflektiert zu sein - Beziehung - auf Dasein überhaupt - daß ein Zweck - Absicht - Vorsatz, den ich erreicht habe
β) Gegensatz - Allgemeinheit - § 111 - Unterschied, in Absicht -
γ) Dasein - Willen Anderer - Subjektiver Wille äußert sich - er bezieht sich, setzt voraus Anderes - ist darin unmittelbar in sich reflektiert - d. i. dies Vorausgesetzte sind Subjekte -
Wodurch eine Veränderung am Zustand Anderer hervorgebracht wird, oder mein Wohl, mein Zustand - Zustand eines Subjekts. Im Rechte nur Dasein der Persönlichkeit. Hier Dasein der Besonderheit -
α) und β) ist formell, γ) reflektiert in mich, als bestimmter Inhalt - nicht abstrakte Persönlichkeit.
- Das Vorausgesetzte, bestimmt als in sich reflektiert - Subjekt - besonderes Subjekt - d. i. bestimmtes Subjekt - ob Ich oder Anderes Subjekt - subjektive Besonderheit - Besonderheit ist Gegenständlichkeit - im Recht nur Sache -
54)
Besonderes - in sich reflektiert - überhaupt Wohl - besonderer Wille - Dasein - in sich reflektierter Wille - Soll gelten 

§ 114

Das Recht des moralischen Willens enthält die drei Seiten:
a) Das abstrakte oder formelle Recht der Handlung, daß, wie sie ausgeführt in unmittelbarem Dasein ist, ihr Inhalt überhaupt der meinige, daß sie so Vorsatz des subjektiven Willens sei.
b) Das Besondere der Handlung ist ihr innerer Inhalt, αa) wie für mich dessen allgemeiner Charakter bestimmt ist, was den Wert der Handlung und das, wonach sie für mich gilt, die Absicht, ausmacht; - β) ihr Inhalt, als mein besonderer Zweck meines partikulären subjektiven Daseins, ist das Wohl.
c) Dieser Inhalt als Inneres zugleich in seine Allgemeinheit, als in die an und für sich seiende Objektivität erhoben, ist der absolute Zweck des Willens, das Gute, in der Sphäre der Reflexion mit dem Gegensatze der subjektiven Allgemeinheit, teils des Bösen, teils des Gewissens.

[zu § 114]
Das Ganze bewegt sich in Gegensätzen αa) was ist, und β) was es für mich und in mir ist.
a) Vorsatz - was unmittelbar ist und wie dies Dasein für mich ist.
b) Absicht, Selbst-Reflexion -
α) der Wert der Sache, - das Allgemeine - Reflexion, Prädikat verschieden von Einzelnen[:] Nützlich, Zweck -
β) Abstrakte Reflexion in mich, formell unbestimmte Subjektivität, Interesse - gegen das Dasein, - die Sache -
γ) Inhalt - meine Besonderheit - verschieden - gegen das Recht - Erfülltes Interesse, - ist die formelle Einheit -
c) Absolute Reflexion des Inhalts und der Einzelheit - des Meinigen, in mich -
α) Bestimmung des Guten als Pflicht - für mich -
β) seines Inhalts
γ?) Formalismus αa) Böse, β) Gewissen, γ?) Übergang
b) Gegensatz des Inneren und Äußeren (Absicht - und was die Tat ist) 
Äußerliche - großer Zusammenhang - Allgemeines - Anderes als Einzelnes
Absicht ist etwas Allgemeines,
α) verschieden überhaupt von dem Einzelnen als solchen, der Handlung
β) Interesse, daß Ich - formelle Allgemeinheit -
γ) Inhalt, bestimmte Besonderheit, Wohl, Gegensatz gegen das Allgemeine - Recht.
c) Verschiedenheit der Handlung vom Vorsatz - Reflexion derselben in sich -
Beziehung der Handlung auf ein Allgemeines - relative Allgemeinheit das in sich Reflektierte der Handlung; daher Besonderheit - und Unterordnung derselben; was Absicht ist, ist auch vorgesetzt; Inhalt der Absicht und des Vorsatzes, d. h. ihm eigentümlich, kann verschieden sein - unterordnen - das eine allgemeiner als das andere - gesetzt nur als Wesentliches. Bestimmter Inhalt, aber hier nur Triebe, Neigungen -
Wert der Handlung für mich -
α) Absicht - kann verschieden [sein] von der absoluten Allgemeinheit - als Form - und von der unmittelbaren Handlung -
β) Diese Besonderheit als besondere Inhalte -
[γ)] Vorsatz [:]
a) Wissen der unmittelbaren Umstände - unmittelbares Urteil.
b) Wissen der reflektierten Sache, nicht bloß ihrer Unmittelbarkeit, αa) ihres eignen qualitativen Inhalts, β) subjektiven eigentümlichen Inhalts - γ) Gegensatz von αa) und β) Reflexionsurteil.
c) Wissen des Begriffs (Begriffsurteil) α) des unmittelbaren Guten: so ist es, gesetzlich bestimmt, β) subjektive Bestimmung der Pflicht, aus mir; Reflexion über das Gute, γ) Gegensatz des αa) und β), nämlich als des allgemeinen, objektiven oder ... [?] und besonderen Guten: αaαa) Gewissen überhaupt, Kollision; ββ) das Besondere des Willens im Gegensatz des objektiven Guten; γγ) das abstrakte Gute, und Subjekt das Bestimmende - Ebenso böse αα) das Besondere gegen das Objektive als abstraktes Gutes ...

Zusatz.
Jede Handlung muß, um moralisch zu sein, zunächst mit meinem Vorsatze übereinstimmen, denn das Recht des moralischen Willens ist, daß im Dasein desselben nur anerkannt werde, was innerlich als Vorsatz bestand. Der Vorsatz betrifft nur das Formelle, daß der äußerliche Wille auch als Innerliches in mir sei. Dagegen wird in dem zweiten Momente nach der Absicht der Handlung gefragt, das heißt nach dem relativen Wert der Handlung in Beziehung auf mich; das dritte Moment ist endlich nicht bloß der relative, sondern der allgemeine Wert der Handlung, das Gute. Der erste Bruch der Handlung ist der des Vorgesetzten und des Daseienden und Vorgebrachten, der zweite Bruch ist zwischen dem, was äußerlich als allgemeiner Wille da ist, und der innerlichen besonderen Bestimmung, die ich ihm gebe; das Dritte endlich ist, daß die Absicht auch der allgemeine Inhalt sei. Das Gute ist die Absicht, erhoben zu dem Begriffe des Willens.

 

52) *[darunter:] Innerliches was Anderes als Äußerliches.

53) *[darüber:] Allgemeinen

54) *[am Rand mit Bleistift:] trete in Bestimmtheit, - in sich reflektierte Bestimmtheit.

 

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