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Georg
Wilhelm Friedrich
Hegel
Grundlinien der Philosophie des Rechts

Übersicht

Vorrede
Einleitung
Einteilung

Erster Teil. Das abstrakte Recht

Erster Abschnitt. Das Eigentum
A. Besitznahme
B. Der Gebrauch der Sache
C. Entäußerung des Eigentums
 Übergang vom Eigentum zum Vertrage
Zweiter Abschnitt. Der Vertrag
Dritter Abschnitt. Das Unrecht
A. Unbefangenes Unrecht
B. Betrug
C. Zwang und Verbrechen
Übergang vom Recht in Moralität

Zweiter Teil. Die Moralität
Erster Abschnitt. Der Vorsatz und die Schuld
Zweiter Abschnitt. Die Absicht und das Wohl
Dritter Abschnitt. Das Gute und das Gewissen
Übergang von der Moralität in Sittlichkeit

Dritter Teil. Die Sittlichkeit
Erster Abschnitt. Die Familie
A. Die Ehe
B. Das Vermögen der Familie
C. Die Erziehung der Kinder und die Auflösung der Familie
Übergang der Familie in die bürgerliche Gesellschaft
Zweiter Abschnitt. Die bürgerliche Gesellschaft
A. Das System der Bedürfnisse
a. Die Art des Bedürfnisses und der Befriedigung
c. Das Vermögen
B. Die Rechtspflege
a. Das Recht als Gesetz
b. Das Dasein des Gesetzes
c. Das Gericht
C. Die Polizei und Korporation
a. Die Polizei
b. Die Korporation
Dritter Abschnitt. Der Staat
A. Das innere Staatsrecht
I. Innere Verfassung für sich
a. Die fürstliche Gewalt
b. Die Regierungsgewalt
c. Die gesetzgebende Gewalt
II. Die Souveränität gegen außen
B. Das äußere Staatsrecht
C. Die Weltgeschichte
 Vier Prinzipien
 

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 HEGEL
 Quell- und Volltexte

Quellen:

Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Werke. Band 7, Frankfurt a. M. 1979, S. 11.

Erstdruck: Berlin (Nicolai) 1820, vordatiert auf 1821.

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Einleitung

§ 1                                                                                                                                                                                                                                  9)

Die philosophische Rechtswissenschaft hat die Idee des Rechts, den Begriff des Rechts und dessen Verwirklichung zum Gegenstande.

Die Philosophie hat es mit Ideen und darum nicht mit dem, was man bloße Begriffe zu heißen pflegt, zu tun, sie zeigt vielmehr deren Einseitigkeit und Unwahrheit auf, sowie daß der Begriff (nicht das, was man oft so nennen hört, aber nur eine abstrakte Verstandesbestimmung ist) allein es ist, was Wirklichkeit hat und zwar so, daß er sich diese selbst gibt. Alles, was nicht diese durch den Begriff selbst gesetzte Wirklichkeit ist, ist vorübergehendes Dasein, äußerliche Zufälligkeit, Meinung, wesenlose Erscheinung, Unwahrheit, Täuschung usf. Die Gestaltung, welche sich der Begriff in seiner Verwirklichung gibt, ist zur Erkenntnis des Begriffes selbst das andere, von der Form, nur als Begriff zu sein, unterschiedene wesentliche Moment der Idee.

[zu § 1] 30. X. 1822
Natur der Sache. Nicht: diese und diese Begriffe und Inhalt haben wir, Recht, Freiheit, Eigentum, Staat usf., und [müssen] nun diesen Begriff auch deutlich denken; - formelle Bildung hilft nichts zur Entscheidung über die Sache. Sondern: eben Natur der Sache selbst betrachten, dies ist der Begriff der Sache, - jenes nur ein Gegebenes, Gott weiß woher Aufgefaßtes, Vorgestelltes usf.
Nicht sogenannte bloße Begriffe; die Philosophie weiß am besten, daß die sogenannten bloßen Begriffe etwas Nichtiges sind - sondern wesentlich deren Verwirklichung - Realisierung. Wirklichkeit ist nur die Einheit des Inneren und Äußeren - daß der Begriff nicht ein bloßes Innere sei, sondern ebenso reales, - und das Äußere, Reale nicht eine begrifflose Realität, Dasein - Existenz, sondern sei wesentlich durch den Begriff bestimmt.
- Dies im allgemeinen Unterschied von Begriff und Idee, - für den unphilosophischen Sinn - vorl. historisch - das Nähere verspare ich auf den Begriff des Rechts - den Begriff dieser Idee selbst - denn Recht ist durchaus nur als Idee -

Zusatz.
Der Begriff und seine Existenz sind zwei Seiten, geschieden und einig, wie Seele und Leib. Der Körper ist dasselbe Leben als die Seele, und dennoch können beide als auseinanderliegende genannt werden. Eine Seele ohne Leib wäre nichts Lebendiges, und ebenso umgekehrt. So ist das Dasein des Begriffs sein Körper, so wie dieser der Seele, die ihn hervorbrachte, gehorcht. Die Keime haben den Baum in sich und enthalten seine ganze Kraft, obgleich sie noch nicht er selbst sind. Der Baum entspricht ganz dem einfachen Bilde des Keimes. Entspricht der Körper nicht der Seele, so ist es eben etwas Elendes. Die Einheit des Daseins und des Begriffs, des Körpers und der Seele ist die Idee. Sie ist nicht nur Harmonie, sondern vollkommene Durchdringung. Nichts lebt, was nicht auf irgendeine Weise Idee ist. Die Idee des Rechts ist die Freiheit, und um wahrhaft aufgefaßt zu werden, muß sie in ihrem Begriff und in dessen Dasein zu erkennen sein.

§ 2

Die Rechtswissenschaft ist ein Teil der Philosophie. Sie hat daher die Idee, als welche die Vernunft eines Gegenstandes ist, aus dem Begriffe zu entwickeln oder, was dasselbe ist, der eigenen immanenten Entwicklung der Sache selbst zuzusehen. Als Teil hat sie einen bestimmten Anfangspunkt, welcher das Resultat und die Wahrheit von dem ist, was vorhergeht und was den sogenannten Beweis desselben ausmacht. Der Begriff des Rechts fällt daher seinem Werden nach außerhalb der Wissenschaft des Rechts, seine Deduktion ist hier vorausgesetzt, und er ist als gegeben aufzunehmen.

Zusatz.
Die Philosophie bildet einen Kreis: sie hat ein Erstes, Unmittelbares, da sie überhaupt anfangen muß, ein nicht Erwiesenes, das kein Resultat ist. Aber womit die Philosophie anfängt, ist unmittelbar relativ, indem es an einem andern Endpunkt als Resultat erscheinen muß. Sie ist eine Folge, die nicht in der Luft hängt, nicht ein unmittelbar Anfangendes, sondern sie ist sich rundend.

Nach der formellen, nicht philosophischen Methode der Wissenschaften wird zuerst die Definition, wenigstens um der äußeren wissenschaftlichen Form wegen, gesucht und verlangt. Der positiven Rechtswissenschaft kann es übrigens auch darum nicht sehr zu tun sein, da sie vornehmlich darauf geht, anzugeben, was Rechtens ist, d. h. welches die besonderen gesetzlichen Bestimmungen sind, weswegen man zur Warnung sagte: omnis definitio in iure civili periculosa. Und in der Tat, je unzusammenhängender und widersprechender in sich die Bestimmungen eines Rechtes sind, desto weniger sind Definitionen in demselben möglich, denn diese sollen vielmehr allgemeine Bestimmungen enthalten, diese aber machen unmittelbar das Widersprechende, hier das Unrechtliche, in seiner Blöße sichtbar. So z. B. wäre für das römische Recht keine Definition vom Menschen möglich, denn der Sklave ließe sich darunter nicht subsumieren, in seinem Stand ist jener Begriff vielmehr verletzt; ebenso perikulös würde die Definition von Eigentum und Eigentümer für viele Verhältnisse erscheinen.
- Die Deduktion aber der Definition wird etwa aus der Etymologie, vornehmlich daraus geführt, daß sie aus den besonderen Fällen abstrahiert und dabei das Gefühl und die Vorstellung der Menschen zum Grunde gelegt wird.
Die Richtigkeit der Definition wird dann in die Übereinstimmung mit den vorhandenen Vorstellungen gesetzt.
Bei dieser Methode wird das, was allein wissenschaftlich wesentlich ist, in Ansehung des Inhalts die Notwendigkeit der Sache an und für sich selbst (hier des Rechts), in Ansehung der Form aber die Natur des Begriffs, beiseite gestellt. Vielmehr ist in der philosophischen Erkenntnis die Notwendigkeit eines Begriffs die Hauptsache, und der Gang, als Resultat, geworden zu sein, [ist] sein Beweis und Deduktion. Indem so sein Inhalt für sich notwendig ist, so ist das Zweite, sich umzusehen, was in den Vorstellungen und in der Sprache demselben entspricht. Wie aber dieser Begriff für sich in seiner Wahrheit und wie er in der Vorstellung ist, dies kann nicht nur verschieden voneinander, sondern muß es auch der Form und Gestalt nach sein. Wenn jedoch die Vorstellung nicht auch ihrem Inhalte nach falsch ist, kann wohl der Begriff als in ihr enthalten und, seinem Wesen nach, in ihr vorhanden aufgezeigt, d. h. die Vorstellung zur Form des Begriffs erhoben werden. Aber sie ist so wenig Maßstab und Kriterium des für sich selbst notwendigen und wahren Begriffs, daß sie vielmehr ihre Wahrheit aus ihm zu nehmen, sich aus ihm zu berichtigen und zu erkennen hat. - Wenn aber jene Weise des Erkennens mit ihren Förmlichkeiten von Definitionen, Schließen, Beweisen und dergleichen einerseits mehr oder weniger verschwunden ist, so ist es dagegen ein schlimmer Ersatz, den sie durch eine andere Manier erhalten hat, nämlich die Ideen überhaupt, so auf die des Rechts und dessen weiterer Bestimmungen, als Tatsachen des Bewußtseins unmittelbar aufzugreifen und zu behaupten und das natürliche oder ein gesteigertes Gefühl, die eigne Brust und die Begeisterung zur Quelle des Rechts zu machen. Wenn diese Methode die bequemste unter allen ist, so ist sie zugleich die unphilosophischste - andere Seiten solcher Ansicht hier nicht zu erwähnen, die nicht bloß auf das Erkennen, sondern unmittelbar auf das Handeln Beziehung hat. Wenn die erste zwar formelle Methode doch noch die Form des Begriffes in der Definition und im Beweise die Form einer Notwendigkeit des Erkennens fordert, so macht die Manier des unmittelbaren Bewußtseins und Gefühls die Subjektivität, Zufälligkeit und Willkür des Wissens zum Prinzip. - Worin das wissenschaftliche Verfahren der Philosophie bestehe, ist hier aus der philosophischen Logik vorauszusetzen. 

[zu § 2]
α) Art, wie wir hier verfahren müssen - in Bestimmung des
Rechtsbegriffs.
αa) Gewöhnliche Weise, Bestimmungen aus einer Vorstellung positiver Rechtsbestimmungen zu machen.
β) Begriff des Rechts an und für sich selbst - Notwendigkeit; es mag nun sonst in der Vorstellung anderer Bestimmungen liegen, was da will - Sohn [=] Sache, ein vom Vater Verkäufliches, fließt nicht aus dem Begriff des Rechts, - also entspricht die Definition dieser Vorstellung nicht, dies ist desto schlimmer für die Vorstellung, positive Rechtsbestimmung, - nicht die Definition.
β) aus dem Begriff entwickeln - konsequent -, dem Begriff der Sache nach.
Definition. Es kommt auf solche formellen allgemeinen Sachen in dem praktischen Rechte nicht an, sondern auf das Detail - um so gelehrter das Subjekt, je mehr Detail er innehat. Aber ein anderes ist die Sache, die ist desto schlimmer, wenn lauter Detail, nichts Allgemeines.
Gottlob, in unseren Staaten darf man die Definition des Menschen - als eines rechtsfähigen - an die Spitze des Gesetzbuches stellen, - ohne Gefahr zu laufen, auf Bestimmungen über Rechte und Pflichten des Menschen zu treffen, die dem Begriff des Menschen widersprächen.
Es lassen sich jedoch auch dem Begriffe nach richtige Definitionen vorne hinsetzen, wenn dabei Verzicht auf Konsequenz getan wird, darauf, daß die folgenden Bestimmungen diesem Begriff nicht widersprechen sollen.
Wenn inkonsequente Definitionen für nichts und wieder nichts - auch nur eine Gelahrtheit.
Im alten römischen Recht ist dies nicht so, - Sklave, Sohn nicht darunter subsumiert.
Hein[eccius, Elementa Juris Civilis, 1728] § 75. Homo cuicunque mens
10) , ratione praedita in corpore humano contigit. Persona est homo, cum quodam statu consideratus. § 76. Status est qualitas, cuius ratione homines diverso iure utuntur. § 77. Servus itaque est homo, est etiam persona, quatenus cum statu naturali consideratur, sed ratione status civilis estαπϱόσωπος.
§ 89. Ingenuus est, qui statim, ut natus est, liber est - und doch konnte er verkauft werden vom Vater - früher getötet werden.
§ 130. filii familias erant quidem ingenui, sed non patres familias (auch nicht wenn verheiratet -) et hinc personae quidem censebantur, sed ratione aliorum civium et ingenuorum, non ratione patris, cuius respectu res mancipi aeque ac servi habebantur.
11)

§ 3

Das Recht ist positiv überhaupt
a) durch die Form, in einem Staate Gültigkeit zu haben, und diese gesetzliche Autorität ist das Prinzip für die Kenntnis desselben, die positive Rechtswissenschaft.
b) Dem Inhalte nach erhält dies Recht ein positives Element
α) durch den besonderen Nationalcharakter eines Volkes, die Stufe seiner geschichtlichen Entwicklung und den Zusammenhang aller der Verhältnisse, die der Naturnotwendigkeit angehören;
β) durch die Notwendigkeit, daß ein System eines gesetzlichen Rechts die Anwendung des allgemeinen Begriffes auf die besondere von außen sich gebende Beschaffenheit der Gegenstände und Fälle enthalten muß - eine Anwendung, die nicht mehr spekulatives Denken und Entwicklung des Begriffes, sondern Subsumtion des Verstandes ist;
γ) durch die für die Entscheidung in der Wirklichkeit erforderlichen letzten Bestimmungen.

Wenn dem positiven Rechte und den Gesetzen das Gefühl des Herzens, Neigung und Willkür entgegengesetzt wird, so kann es wenigstens nicht die Philosophie sein, welche solche Autoritäten anerkennt.
- Daß Gewalt und Tyrannei ein Element des positiven Rechts sein kann, ist demselben zufällig und geht seine Natur nicht an. Es wird späterhin, § 211-214, die Stelle aufgezeigt werden, wo das Recht positiv werden muß.
Hier sind die daselbst sich ergeben werdenden Bestimmungen nur angeführt worden, um die Grenze des philosophischen Rechts zu bezeichnen und um sogleich die etwaige Vorstellung oder gar Forderung zu beseitigen, als ob durch dessen systematische Entwicklung ein positives Gesetzbuch, d. i. ein solches, wie der wirkliche Staat eines bedarf, herauskommen solle.
- Daß das Naturrecht oder das philosophische Recht vom positiven verschieden ist, dies darein zu verkehren, daß sie einander entgegengesetzt und widerstreitend sind, wäre ein großes Mißverständnis; jenes ist zu diesem vielmehr im Verhältnis von Institutionen zu Pandekten. - In Ansehung des im Paragraphen zuerst genannten geschichtlichen Elements im positiven Rechte hat Montesquieu die wahrhafte historische Ansicht, den echt philosophischen Standpunkt angegeben, die Gesetzgebung überhaupt und ihre besonderen Bestimmungen nicht isoliert und abstrakt zu betrachten, sondern vielmehr als abhängiges Moment einer Totalität, im Zusammenhange mit allen übrigen Bestimmungen, welche den Charakter einer Nation und einer Zeit ausmachen; in diesem Zusammenhange erhalten sie ihre wahrhafte Bedeutung sowie damit ihre Rechtfertigung.
- Das in der Zeit erscheinende Hervortreten und Entwickeln von Rechtsbestimmungen zu betrachten, diese rein geschichtliche Bemühung, sowie die Erkenntnis ihrer verständigen Konsequenz, die aus der Vergleichung derselben mit bereits vorhandenen Rechtsverhältnissen hervorgeht, hat in ihrer eigenen Sphäre ihr Verdienst und ihre Würdigung und steht außer dem Verhältnis mit der philosophischen Betrachtung, insofern nämlich die Entwicklung aus historischen Gründen sich nicht selbst verwechselt mit der Entwicklung aus dem Begriffe und die geschichtliche Erklärung und Rechtfertigung nicht zur Bedeutung einer an und für sich gültigen Rechtfertigung ausgedehnt wird.
Dieser Unterschied, der sehr wichtig und wohl festzuhalten ist, ist zugleich sehr einleuchtend; eine Rechtsbestimmung kann sich aus den Umständen und vorhandenen Rechtsinstitutionen als vollkommen gegründet und konsequent zeigen lassen und doch an und für sich unrechtlich und unvernünftig sein, wie eine Menge der Bestimmungen des römischen Privatrechts, die aus solchen Institutionen als die römische väterliche Gewalt, der römische Ehestand ganz konsequent flossen. Es seien aber auch die Rechtsbestimmungen rechtlich und vernünftig, so ist es etwas ganz anderes, dies von ihnen aufzuzeigen, was allein durch den Begriff wahrhaftig geschehen kann, und ein anderes, das Geschichtliche ihres Hervortretens darzustellen, die Umstände, Fälle, Bedürfnisse und Begebenheiten, welche ihre Feststellung herbeigeführt haben. Ein solches Aufzeigen und (pragmatisches) Erkennen aus den näheren oder entfernteren geschichtlichen Ursachen heißt man häufig: Erklären oder noch lieber Begreifen, in der Meinung, als ob durch dieses Aufzeigen des Geschichtlichen alles oder vielmehr das Wesentliche, worauf es allein ankomme, geschehe, um das Gesetz oder Rechtsinstitution zu begreifen, während vielmehr das wahrhaft Wesentliche, der Begriff der Sache, dabei gar nicht zur Sprache gekommen ist.
- Man pflegt so auch von den römischen, germanischen Rechtsbegriffen, von Rechtsbegriffen, wie sie in diesem oder jenem Gesetzbuche bestimmt seien, zu sprechen, während dabei nichts von Begriffen, sondern allein allgemeine Rechtsbestimmungen, Verstandessätze, Grundsätze, Gesetze u. dgl. vorkommen.
- Durch Hintansetzung jenes Unterschiedes gelingt es, den Standpunkt zu verrücken und die Frage nach der wahrhaften Rechtfertigung in eine Rechtfertigung aus Umständen, Konsequenz aus Voraussetzungen, die für sich etwa ebensowenig taugen usf., hinüberzuspielen und überhaupt das Relative an die Stelle des Absoluten, die äußerliche Erscheinung an die Stelle der Natur der Sache zu setzen. Es geschieht der geschichtlichen Rechtfertigung, wenn sie das äußerliche Entstehen mit dem Entstehen aus dem Begriffe verwechselt, daß sie dann bewußtlos das Gegenteil dessen tut, was sie beabsichtigt. Wenn das Entstehen einer Institution unter ihren bestimmten Umständen sich vollkommen zweckmäßig und notwendig erweist und hiermit das geleistet ist, was der historische Standpunkt erfordert, so folgt, wenn dies für eine allgemeine Rechtfertigung der Sache selbst gelten soll, vielmehr das Gegenteil, daß nämlich, weil solche Umstände nicht mehr vorhanden sind, die Institution hiermit vielmehr ihren Sinn und ihr Recht verloren hat.
12)
So, wenn z. B. für Aufrechthaltung der Klöster ihr Verdienst um Urbarmachung und Bevölkerung von Wüsteneien, um Erhaltung der Gelehrsamkeit durch Unterricht und Abschreiben usf. geltend gemacht und dies Verdienst als Grund und Bestimmung für ihr Fortbestehen angesehen worden ist, so folgt aus demselben vielmehr, daß sie unter den ganz veränderten Umständen, insoweit wenigstens, überflüssig und unzweckmäßig geworden sind.
- Indem nun die geschichtliche Bedeutung, das geschichtliche Aufzeigen und Begreiflichmachen des Entstehens und die philosophische Ansicht gleichfalls des Entstehens und Begriffes der Sache in verschiedenen Sphären zu Hause sind, so können sie insofern eine gleichgültige Stellung gegeneinander behalten. Indem sie aber, auch im Wissenschaftlichen, diese ruhige Stellung nicht immer behalten, so führe ich noch etwas diese Berührung Betreffendes an, wie es in Herrn [Gustav] Hugos Lehrbuch der Geschichte des römischen Rechts [1799] erscheint, woraus zugleich eine weitere Erläuterung jener Manier des Gegensatzes hervorgehen kann. Herr Hugo führt daselbst (5. Auflage [1818], § 53) an, 'daß Cicero die zwölf Tafeln, mit einem Seitenblicke auf die Philosophen, §
§[handschriftliche Notiz  3 (a)] lobe', 'der Philosoph Favorinus aber sie ganz ebenso behandle, wie seitdem schon mancher große Philosoph das positive Recht behandelt habe'. Herr Hugo spricht ebendaselbst die ein für allemal fertige Erwiderung auf solche Behandlung in dem Grunde aus, 'weil Favorinus die zwölf Tafeln ebensowenig als die Philosophen das positive Recht verstanden'.
- Was die Zurechtweisung des Philosophen Favorinus durch den Rechtsgelehrten Sextus Caecilius bei Gellius, Noctes Atticae, XX, 1 [22 f.], betrifft, so spricht sie zunächst das bleibende und wahrhafte Prinzip der Rechtfertigung des seinem Gehalte nach bloß Positiven aus. "Non ignoras", sagt Caecilius sehr gut zu Favorinus, "legum opportunitates et medelas pro temporum moribus et pro rerum publicarum generibus, ac pro utilitatum praesentium rationibus, proque vitiorum, quibus medendum est, fervoribus, mutari ac flecti, neque uno statu consistere, quin, ut facies coeli et maris, ita rerum atque fortunae tempestatibus varientur. Quid salubrius visum est rogatione illa Stolonis ... , quid utilius plebiscito Voconio ... , quid tam necessarium existimatum est ... , quam lex Licinia ... ? Omnia tamen haec obliterata et operta sunt civitatis opulentia ... "
13)
Diese Gesetze sind insofern positiv, als sie ihre Bedeutung und Zweckmäßigkeit in den Umständen, somit nur einen historischen Wert überhaupt haben; deswegen sind sie auch vergänglicher Natur.
Die Weisheit der Gesetzgeber und Regierungen in dem, was sie für vorhandene Umstände getan und für Zeitverhältnisse festgesetzt haben, ist eine Sache für sich und gehört der Würdigung der Geschichte an, von der sie um so tiefer anerkannt werden wird, je mehr eine solche Würdigung von philosophischen §
§[handschriftliche Notiz  3 (b)] Gesichtspunkten unterstützt ist. - Von den ferneren Rechtfertigungen der zwölf Tafeln gegen den Favorinus aber will ich ein Beispiel anführen, weil Caecilius dabei den unsterblichen Betrug der Methode des Verstandes und seines Räsonierens anbringt, nämlich für eine schlechte Sache einen guten Grund anzugeben und zu meinen, sie damit gerechtfertigt zu haben. Für das abscheuliche Gesetz, welches dem Gläubiger nach den verlaufenen Fristen das Recht gab, den Schuldner zu töten oder ihn als Sklaven zu verkaufen, ja, wenn der Gläubiger mehrere waren, von ihm sich Stücke abzuschneiden und ihn so unter sich zu teilen, und zwar so, daß, wenn einer zu viel oder zu wenig abgeschnitten hätte, ihm kein Rechtsanteil daraus entstehen sollte (eine Klausel, welche Shakespeares Shylock, im Kaufmann von Venedig, zugute gekommen und von ihm dankbarst akzeptiert worden wäre), - führt Caecilius den guten Grund an, daß Treu und Glauben dadurch um so mehr gesichert [seien] und es eben, um der Abscheulichkeit des Gesetzes willen, nie zur Anwendung desselben habe kommen sollen. Seiner Gedankenlosigkeit entgeht dabei nicht bloß die Reflexion, daß eben durch diese Bestimmung jene Absicht, die Sicherung der Treu und des Glaubens, vernichtet wird, sondern daß er selbst unmittelbar darauf ein Beispiel von der durch seine unmäßige Strafe verfehlten Wirkung des Gesetzes über die falschen Zeugnisse anführt.
- Was aber Herr §
§[handschriftliche Notiz  3 (c)] Hugo damit will, daß Favorinus das Gesetz nicht verstanden habe, ist nicht abzusehen; jeder Schulknabe ist wohl fähig, es zu verstehen, und am besten würde der genannte Shylock auch noch die angeführte, für ihn so vorteilhafte Klausel verstanden haben; - unter Verstehen müßte Herr Hugo nur diejenige Bildung des Verstandes meinen, welche sich bei einem solchen Gesetze durch einen guten Grund beruhigt.
- Ein anderes ebendaselbst dem Favorinus vom Caecilius nachgewiesenes Nichtverstehen kann übrigens ein Philosoph schon, ohne eben schamrot zu werden, eingestehen, - daß nämlich iumentum, welches nur, 'und nicht eine arcera', nach dem Gesetze einem Kranken, um ihn als Zeugen vor Gericht zu bringen, zu leisten sei, nicht nur ein Pferd, sondern auch eine Kutsche oder Wagen bedeutet haben soll. Caecilius konnte aus dieser gesetzlichen Bestimmung einen weiteren Beweis von der Vortrefflichkeit und Genauigkeit der alten Gesetze ziehen, daß sie sich nämlich sogar darauf einließen, für die Sistierung eines kranken Zeugen vor Gericht die Bestimmung nicht bloß bis zum Unterschiede von einem Pferde und einem Wagen, sondern von Wagen und Wagen, einem bedeckten und ausgefütterten, wie Caecilius erläutert, und einem, der nicht so bequem ist, zu treiben. Man hätte hiermit die Wahl zwischen der Härte jenes Gesetzes oder der Unbedeutendheit solcher Bestimmungen, - aber die Unbedeutendheit von solchen Sachen und vollends von den gelehrten Erläuterungen derselben auszusagen, würde einer der größten Verstöße gegen diese und andere Gelehrsamkeit sein.
Herr Hugo kommt aber auch im angeführten Lehrbuche auf die Vernünftigkeit in Ansehung des römischen Rechts zu sprechen; was mir davon aufgestoßen ist, ist folgendes. Nachdem derselbe in der Abhandlung des Zeitraums von Entstehung des Staats bis auf die zwölf Tafeln § 38 und 39 gesagt, 'daß man (in Rom) viele Bedürfnisse gehabt und genötigt war, zu arbeiten, wobei man als Gehilfen Zug- und Lasttiere brauchte, wie sie bei uns vorkommen, daß der Boden eine Abwechslung von Hügeln und Tälern war und die Stadt auf einem Hügel lag usw.'
- Anführungen, durch welche vielleicht der Sinn Montesquieus hat erfüllt sein sollen, wodurch man aber schwerlich seinen Geist getroffen finden wird -, so führt er nun § 40 zwar an, 'daß der rechtliche Zustand noch sehr weit davon entfernt war, den höchsten Forderungen der Vernunft ein Genüge zu tun' (ganz richtig; das römische Familienrecht, die Sklaverei usf. tut auch sehr geringen Forderungen der Vernunft kein Genüge), aber bei den folgenden Zeiträumen vergißt Herr Hugo anzugeben, in welchem und ob in irgendeinem derselben das römische Recht den höchsten Forderungen der Vernunft Genüge geleistet habe. Jedoch von den juristischen Klassikern, in dem Zeitraume der höchsten Ausbildung des römischen Rechts als Wissenschaft, wird § 289 gesagt, 'daß man schon lange bemerkt, daß die juristischen Klassiker durch Philosophie gebildet waren'; aber 'wenige wissen (durch die vielen Auflagen des Lehrbuchs des Herrn Hugo wissen es nun doch mehrere), daß es keine Art von Schriftstellern gibt, die im konsequenten Schließen aus Grundsätzen so sehr verdienten, den Mathematikern und, in einer ganz auffallenden Eigenheit der Entwicklung der Begriffe, dem neueren Schöpfer der Metaphysik an die Seite gesetzt zu werden, als gerade die römischen Rechtsgelehrten: letzteres belege der merkwürdige Umstand, daß nirgend so viele Trichotomien vorkommen als bei den juristischen Klassikern und bei Kant'.
- Jene von Leibniz gerühmte Konsequenz ist gewiß eine wesentliche Eigenschaft der Rechtswissenschaft, wie der Mathematik und jeder anderen verständigen Wissenschaft; aber mit der Befriedigung der Forderungen der Vernunft und mit der philosophischen Wissenschaft hat diese Verstandeskonsequenz noch nichts zu tun. Außerdem ist aber wohl die Inkonsequenz der römischen Rechtsgelehrten und der Prätoren als eine ihrer größten Tugenden zu achten, als durch welche sie von ungerechten und abscheulichen Institutionen abwichen, aber sich genötigt sahen, callide leere Wortunterschiede (wie das, was doch auch Erbschaft war, eine Bonorum possessio zu nennen) und eine selbst alberne Ausflucht (und Albernheit ist gleichfalls eine Inkonsequenz) zu ersinnen, um den Buchstaben der Tafeln zu retten, wie durch die fictio, υπόϰϱισις, eine filia sei ein filius (Heineccius, Antiquitatum Romanarum ... liber I [Frankfurt 1771], tit. II, § 24). - Possierlich aber ist es, die juristischen Klassiker wegen einiger trichotomischer Einteilungen - vollends nach den daselbst Anm. 5 angeführten Beispielen - mit Kant zusammengestellt und so etwas Entwicklung der Begriffe geheißen zu sehen.

[zu § 3]
Anwendung des Allgemeinen auf die besondere Natur des Gegenstandes -
β) Diebstahl; Büchernachdruck, Sammlungen, Plagiat einverleibt dem Werke [?], Musikalien-Sammlungen - Kunstwerke, Kupferstich, dieser lithographiert - Theaterstücke - Abschriften oder Nachschreiben - wenn schon gedruckt, Eigentum des Aufführers
γ) letzte Bestimmung - geht fort zur Äußerlichkeit - d. h. Bestimmungen der Quantität - auch Qualität, ob Prügel oder Gefängnis, oder Geldstrafe. Frist von sechs Wochen; Vorladung, in 1 Jahr und 1 Tag zu erscheinen.
α) Gesetzt - α) Wissen - Recht des Staates zu strafen
β) bestimmt - Mensch Bewußtsein - gegen Gefühl (- rührend - unter alten Eichen - Väterweise, billige Männer aus ihrem Sinn, Tradition - dem Begriff Idealismus entgegengesetzt), Zufälligkeit der Meinung, auch Willkür, augenblickliche Empfindung.
Positiv hier nicht dem Negativen entgegengesetzt, sondern positiv: es ist gesetzt, gilt.
Später, zu seiner Zeit - an den verschiedenen Punkten, wo das Recht ins Positive heraustritt,
α) muß positiv sein.
Man kann etwa meinen, es könne ein Rechtssystem und einen Rechtszustand geben, der rein vernünftig - nur vernünftig sei, - Ideal, - man fordert, daß es so sein soll - höchste Forderung. Sie hat Richtiges in sich, aber auch Unrichtiges - Richtiges: die Vernunft soll das Herrschende sein, und ist es in einem gebildeten Staate - im Ganzen auch - mehr Vernunft darin, als man meint, davon ist schon gesprochen; Gegenwart erscheint der Reflexion, besonders dem Eigendünkel als ein Kreuz, allerdings mit Notwendigkeit - die Rose, d. i. die Vernunft in diesem Kreuz lehrt die Philosophie erkennen. Aber Unrichtiges aus dem auch schon Angegebenen. Vernunft in Wirklichkeit tritt in Äußerlichkeit des Daseins - Anwendung, Form des Positiven - weite Sphäre, wo nur der Verstand seine Herrschaft hat, die von der Vernunft frei gelassen ist, gleichgültig so oder so - Naturumstände usf. walten
- Hierunter auch die eigene Beschaffenheit des Geistes - nämlich durch Freiheit bestimmt zu sein - aber als unmittelbares Bewußtsein des Äußeren, und auch des Inneren, des Rechts der Pflichten, - daß er etwas in ihm selbst gelten läßt, weil es gilt - der Staat, die Gesetze haben selbst diese gedoppelte Seite, - in sich vernünftig oder verständig zu sein und der so eignen Einsicht des Begriffs zu entsprechen, so daß das Individuum ihnen gehorchen kann, weil es selbst sie für gut erkennt, - aber auch die Seite, daß sie gelten, s. a). Gelten müssen sie; die subjektive Einsicht ist zugleich etwas Zufälliges, und das Gelten des Rechts kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der eine so meinte und möchte, - oder so.
Denn eben sie [sind] das Nichtzufällige, das, worin vielmehr die Zufälligkeit aufgehoben ist.
- Die Menschen verhalten sich so zu den Gesetzen, aus Furcht - und bewußte Furcht ist Klugheit mit widerstreitender innerlicher Überzeugung; - aus Glauben, Zutrauen, - dann auch bei aller Vernunft und Einsicht - großer Teil der gesetzlichen Bestimmungen, aus gesundem Menschenverstand, der aber den richtigen Sinn hat, daß es eine unendliche Sphäre gibt, worin so entschieden werden kann, oder so; - aber wo die Hauptsache ist, daß entschieden ist; es muß befohlen werden in der Welt, rein befohlen; d. i. in Religion und Vernunft kann man nicht bloß befehlen - aber eben in der Seite der unendlichen Zufälligkeit.

[zu § 3 Anm.]
α) historische Behandlung - äußere Umstände, Gründe
αα) im Ehemals, - in reiner Vergangenheit; das Vernünftige, Rechte ist [das] Gegenwärtige, muß in der Gegenwart vernünftig sein, nicht aus einem Umstand, der ehemals stattgehabt hat - nicht gute Gründe, d. i. Bestimmungen aus dieser, jener Rücksicht genommen. - Vernunft ist gegenwärtig.
eine arme Reichsstadt - starkes Kontingent
ββ) in einem andern Positiven - Eherecht - Institution
Erklären. Es ist eine sehr häufige Erscheinung (Erscheinung jetzt zur Wissenschaft gemacht), wenn man nach dem Grunde dieser Einrichtung, gesetzlichen Disposition fragt, - z. B. warum die Kurfürsten von der Pfalz Patrone der Kesselflicker - Recht, Patente auszustellen - Ritter, Kavallerie kommandiert - über Trompeter und Pauker - Pauken von Kupfer - die Pauken machten, machten auch Kessel - überall arbeiten zu dürfen - Reichspaukenmacher
- Dies die ewige fortdauernde Geschichte - eine gesetzliche Disposition - im römischen oder deutschen Recht - Grund, Zweideutigkeit - ob einen verständigen Grund seiner äußeren Entstehung, Geltendwerdens - und innerer Vernunftgrund, Grund im Gedanken der Sache - Begriff.
Verstehen die Frage gar nicht - werden ganz bös und verdrießlich darüber; - denn dies ist ein ganz anderer Boden, worauf man die Sache verpflanzt, - Boden des Begriffs. - Die gewöhnliche Erwiderung pflegt zu sein - man verstehe die Sache nicht - Hiervon
β) in der Anmerkung gesprochen - verstanden, - den Sinn von positiv rechtlichen Dispositionen einsehen, ist äußerst leicht - Aber unter Verstehen versteht man
αα) die Kenntnis alles des unendlichen Details - das für die vernünftige Einsicht sehr überflüssig; - Gelehrter, heißt es, versteht die Sache - als Gelehrter ist er in diese historischen Detail [s] eingeengt; und nur von solchem lassen sie gelten, daß er das Recht verstehe, der etwa, wie Herr Hugo auch sagt, Kollegia darüber besucht hat, Universität.
- Als ob hiermit alle die Bürger, welche keine juristischen Kollegia gehört, vom Recht nichts verstünden, - solche Juristen sehen die übrigen Menschen als ihre Rechtsleibeigenen an. Gehört zum Metier - dies Recht zu vernünftigem Begreifen läßt sich kein Volk nehmen - keine Laien, hier noch weniger als in der Religion. Laien verstehen nichts von Religion - und es ist die Zeit gekommen, daß man nach der Vernunft der Sache fragt.
ββ) man erkenne die Wichtigkeit solcher Kenntnis nicht; um sie, um ihren Boden sei es zu tun - versteht die Sache nicht, wisse nicht, worauf es ankommt: d. i. man bleibe nicht bei dem stehen, worauf sie meinen, daß es ankommt - nämlich eben auf das historische Wissen, und gute Verstandesgründe; - nicht verstehen heißt[:] sie stehen auf einem anderen Boden, - und dies sei ausschließlich der einzige - anerkennen nicht, daß es auch einen vernünftigen Boden gibt.
γ) Diese Verkennung des vernünftigen Standpunktes - die Unbekümmertheit darum, der Hochmut zu meinen, bei der gelehrten Kenntnis habe man schon für sich die vernünftige Erkenntnis - rächt sich dann auch; - es geht nicht, es gibt Stellen, wo es auf Gedanken ankommt; - man kann sich nicht erwehren, auch auf das Allgemeine zu kommen - da kommt die ganze Blöße zum Vorschein; - so geht es besonders bei Herrn Hugo, es ist kläglich, wie es da aussieht - Rotten boroughs - erklären, Verstand, - Weisheit der Voreltern, - worin hat diese bestanden? - von großen Städten oder bedeutenderen Flecken zu berufen -
Damals der rechte Verstand, - aber jetzt andere Umstände - nicht mehr Zusammenhang mit diesen -

§[zu  3 Anm., (a)]
gang und gäbe Worte - [mit] Institut[ionen,] Pandekten umgehen [wie] Fav[orinus,] Heinecc[ius]
Verstehen αa) Wortverstand; β) Grund, Zusammenhang;
αaαa) Nichtverstehen: diesen Grund nicht kennen, also nicht den Verstand der Sache haben, ββ) solche Art von Gründen, d. h. solchen Verstand nicht gelten lassen, der hier allein gebraucht wird.

§[zu  3 Anm., (b)]
Favor. spricht aus der Natur der Sache dagegen - Caecil[ius] rechtfertigt das Gesetz aus der Wirkung - abzuschrecken - Aus der Wirkung? hat nicht diese - soll sie nur haben - Wirkung vielmehr, daß die Strafe nicht vollzogen wird, Verbrechen, insofern es durch Strafe schreckbar, eine Scheu hätte, - um so ungescheuter.
Gell[ius, Noctes Atticae] XX. I. Dissectum esse antiquitus neminem equidem neque legi neque audivi, quoniam saevitia poenae contemni non quitast.
(Aber daß dessenungeachtet Schulden genug gemacht - auch nicht bezahlt worden, ergibt sich aus dem Vorhergehenden. - Mehrmal angesagt. Tertiis nundinis capite poenas dabant (mit jener Atrozität) aut trans Tiberim peregre venum ibant.) An putas, Favorine, si non illa etiam ex XII tabulis de testimoniis falsis poena abolevisset (?) et si nunc quoque ut antea qui falsum testimonium dixisse convictus esset, e saxo Tarpeio deiceretur, mentituros fuisse pro testimonio tam multos quam videmus?
14) 
Auf Meineid in England selten geklagt, weil die Strafe geschärfte Todesstrafe ist.

§[zu  3 Anm., (c)]
Favorinus mußte doch lateinisch verstehen, die Erklärung des iumentum (Lexika sind nachzusehen) für einen Wagen mag leicht so erklärt werden, daß, weil die bloße Gestattung eines Lasttiers für einen kranken Zeugen zu inadäquat gewesen, daraus geschlossen werden könne oder müsse, daß iumentum auch einen Wagen, unbedeckten, müsse bedeutet haben -

§ 4

Der Boden des Rechts ist überhaupt das Geistige und seine nähere Stelle und Ausgangspunkt der Wille, welcher frei ist, so daß die Freiheit seine Substanz und Bestimmung ausmacht und das Rechtssystem das Reich der verwirklichten Freiheit, die Welt des Geistes aus ihm selbst hervorgebracht, als eine zweite Natur, ist.

Zusatz.
Die Freiheit des Willens ist am besten durch eine Hinweisung auf die physische Natur zu erklären. Die Freiheit ist nämlich ebenso eine Grundbestimmung des Willens, wie die Schwere eine Grundbestimmung der Körper ist. Wenn man sagt, die Materie ist schwer, so könnte man meinen, dieses Prädikat sei nur zufällig; es ist es aber nicht, denn nichts ist unschwer an der Materie: diese ist vielmehr die Schwere selbst. Das Schwere macht den Körper aus und ist der Körper. Ebenso ist es mit der Freiheit und dem Willen, denn das Freie ist der Wille. Wille ohne Freiheit ist ein leeres Wort, so wie die Freiheit nur als Wille, als Subjekt wirklich ist. Was aber den Zusammenhang des Willens mit dem Denken betrifft, so ist darüber folgendes zu bemerken. Der Geist ist das Denken überhaupt, und der Mensch unterscheidet sich vom Tier durch das Denken. Aber man muß sich nicht vorstellen, daß der Mensch einerseits denkend, andererseits wollend sei und daß er in der einen Tasche das Denken, in der anderen das Wollen habe, denn dies wäre eine leere Vorstellung. Der Unterschied zwischen Denken und Willen ist nur der zwischen dem theoretischen und praktischen Verhalten, aber es sind nicht etwa zwei Vermögen, sondern der Wille ist eine besondere Weise des Denkens: das Denken als sich übersetzend ins Dasein, als Trieb, sich Dasein zu geben. Dieser Unterschied zwischen Denken und Willen kann so ausgedrückt werden. Indem ich einen Gegenstand denke, mache ich ihn zum Gedanken und nehme ihm das Sinnliche, ich mache ihn zu etwas, das wesentlich und unmittelbar das Meinige ist: denn erst im Denken bin ich bei mir, erst das Begreifen ist das Durchbohren des Gegenstandes, der nicht mehr mir gegenübersteht und dem ich das Eigene genommen habe, das er für sich gegen mich hatte. Wie Adam zu Eva sagt, du bist Fleisch von meinem Fleisch und Bein von meinem Bein, so sagt der Geist, dies ist Geist von meinem Geist, und die Fremdheit ist verschwunden. Jede Vorstellung ist eine Verallgemeinerung, und diese gehört dem Denken an. Etwas allgemein machen heißt, es denken.
Ich ist das Denken und ebenso das Allgemeine. Wenn ich Ich sage, so lasse ich darin jede Besonderheit fallen, den Charakter, das Naturell, die Kenntnisse, das Alter. Ich ist ganz leer, punktuell, einfach, aber tätig in dieser Einfachheit. Das bunte Gemälde der Welt ist vor mir: ich stehe ihm gegenüber und hebe bei diesem Verhalten den Gegensatz auf, mache diesen Inhalt zu dem meinigen. Ich ist in der Welt zu Hause, wenn es sie kennt, noch mehr, wenn es sie begriffen hat. Soweit das theoretische Verhalten. Das praktische Verhalten fängt dagegen beim Denken, beim Ich selbst an und erscheint zuvörderst als entgegengesetzt, weil es nämlich gleich eine Trennung aufstellt. Indem ich praktisch, tätig bin, das heißt handele, bestimme ich mich, und mich bestimmen heißt, eben einen Unterschied setzen.
Aber diese Unterschiede, die ich setze, sind dann wieder die meinigen, die Bestimmungen kommen mir zu, und die Zwecke, wozu ich getrieben bin, gehören mir an. Wenn ich nun auch diese Bestimmungen und Unterschiede herauslasse, das heißt in die sogenannte Außenwelt setze, so bleiben sie doch die meinigen: sie sind das, was ich getan, gemacht habe, sie tragen die Spur meines Geistes. Wenn dieses nun der Unterschied des theoretischen und praktischen Verhaltens ist, so ist nunmehr das Verhältnis beider anzugeben. Das Theoretische ist wesentlich im Praktischen enthalten: es geht gegen die Vorstellung, daß beide getrennt sind, denn man kann keinen Willen haben ohne Intelligenz.
Im Gegenteil, der Wille hält das Theoretische in sich: der Wille bestimmt sich, diese Bestimmung ist zunächst ein Inneres: was ich will, stelle ich mir vor, ist Gegenstand für mich. Das Tier handelt nach Instinkt, wird durch ein Inneres getrieben und ist so auch praktisch, aber es hat keinen Willen, weil es sich das nicht vorstellt, was es begehrt. Ebensowenig kann man sich aber ohne Willen theoretisch verhalten oder denken, denn indem wir denken, sind wir eben tätig.
Der Inhalt des Gedachten erhält wohl die Form des Seienden, aber dies Seiende ist ein Vermitteltes, durch unsere Tätigkeit Gesetztes. Diese Unterschiede sind also untrennbar: sie sind eines und dasselbe, und in jeder Tätigkeit, sowohl des Denkens als Wollens, finden sich beide Momente.

In Ansehung der Freiheit des Willens kann an die vormalige Verfahrensart des Erkennens erinnert werden.
Man setzte nämlich die Vorstellung des Willens voraus und versuchte, aus ihr eine Definition desselben herauszubringen und festzusetzen; dann wurde nach der Weise der vormaligen empirischen Psychologie aus den verschiedenen Empfindungen und Erscheinungen des gewöhnlichen Bewußtseins als Reue, Schuld und dergleichen, als welche sich nur aus dem freien Willen sollen erklären lassen, der sogenannte Beweis geführt, daß der Wille frei sei. Bequemer ist es aber, sich kurzweg daran zu halten, daß die Freiheit als eine Tatsache des Bewußtseins gegeben sei und an sie geglaubt werden müsse. Daß der Wille frei und was Wille und Freiheit ist - die Deduktion hiervon kann, wie schon bemerkt ist (§ 2), allein im Zusammenhange des Ganzen stattfinden. Die Grundzüge dieser Prämisse - daß der Geist zunächst Intelligenz und daß die Bestimmungen, durch welche sie in ihrer Entwicklung fortgeht, vom Gefühl durch Vorstellen zum Denken der Weg sind, sich als Wille hervorzubringen, welcher, als der praktische Geist überhaupt, die nächste Wahrheit der Intelligenz ist - habe ich in meiner Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (Heidelberg 1817) § 363-399 dargestellt und hoffe, deren weitere Ausführung dereinst geben zu können. Es ist mir um so mehr Bedürfnis, dadurch, wie ich hoffe, zu gründlicherer Erkenntnis der Natur des Geistes das Meinige beizutragen, da sich, wie daselbst, § 367 Anm., bemerkt ist, nicht leicht eine philosophische Wissenschaft in so vernachlässigtem und schlechtem Zustande befindet als die Lehre vom Geiste, die man gewöhnlich Psychologie nennt.
- In Ansehung der in diesem und in den folgenden Paragraphen der Einleitung angegebenen Momente des Begriffes des Willens, welche das Resultat jener Prämisse sind, kann sich übrigens zum Behuf des Vorstellens auf das Selbstbewußtsein eines jeden berufen werden. Jeder wird zunächst in sich finden, von allem, was es sei, abstrahieren zu können, und ebenso sich selbst bestimmen, jeden Inhalt durch sich in sich setzen zu können, und ebenso für die weiteren Bestimmungen das Beispiel in seinem Selbstbewußtsein haben.

[zu § 4 Anm.]

 

Intelligenz

Praktisch

 

Theoretisch

als durch mich gesetzt, negative Bestimmung - praktisch sich dagegen verhalten, es verändern

 

Seiend, positiv vorhanden - Betrachten, es lassen und - erkennen, wie es ist, es als Allgemeines wissen



Theoretische und praktische
α) überhaupt nicht 2 Vermögen - Praktische Vorstellung
αα) subjektiver Zweck, was Ich will, ββ) daß es sei
β) im Willen - Welt, Natur, Notwendigkeit. - ewig gebauter Tempel - Ewig vorhanden - gefunden.

§ 5

Der Wille enthält α) das Element der reinen Unbestimmtheit oder der reinen Reflexion des Ich in sich, in welcher jede Beschränkung, jeder durch die Natur, die Bedürfnisse, Begierden und Triebe unmittelbar vorhandene oder, wodurch es sei, gegebene und bestimmte Inhalt aufgelöst ist; die schrankenlose Unendlichkeit der absoluten Abstraktion oder Allgemeinheit, das reine Denken seiner selbst.

Diejenigen, welche das Denken als ein besonderes, eigentümliches Vermögen, getrennt vom Willen, als einem gleichfalls eigentümlichen Vermögen, betrachten und weiter gar das Denken als dem Willen, besonders dem guten Willen, für nachteilig halten, zeigen sogleich von vornherein, daß sie gar nichts von der Natur des Willens wissen; eine Bemerkung, die über denselben Gegenstand noch öfters zu machen sein wird. - Wenn die eine hier bestimmte Seite des Willens - diese absolute Möglichkeit, von jeder Bestimmung, in der Ich mich finde oder die Ich in mich gesetzt habe, abstrahieren zu können, die Flucht aus allem Inhalte als einer Schranke - es ist, wozu der Wille sich bestimmt oder die für sich von der Vorstellung als die Freiheit festgehalten wird, so ist dies die negative oder die Freiheit des Verstandes. - Es ist die Freiheit der Leere, welche zur wirklichen Gestalt und zur Leidenschaft erhoben [wird] und zwar, bloß theoretisch bleibend, im Religiösen der Fanatismus der indischen reinen Beschauung, aber, zur Wirklichkeit sich wendend, im Politischen wie im Religiösen der Fanatismus der Zertrümmerung aller bestehenden gesellschaftlichen Ordnung und die Hinwegräumung der einer Ordnung verdächtigen Individuen wie die Vernichtung jeder sich wieder hervortun wollenden Organisation wird.
Nur indem er etwas zerstört, hat dieser negative Wille das Gefühl seines Daseins; er meint wohl etwa irgendeinen positiven Zustand zu wollen, z. B. den Zustand allgemeiner Gleichheit oder allgemeinen religiösen Lebens, aber er will in der Tat nicht die positive Wirklichkeit desselben, denn diese führt sogleich irgendeine Ordnung, eine Besonderung sowohl von Einrichtungen als von Individuen herbei; die Besonderung und objektive Bestimmung ist es aber, aus deren Vernichtung dieser negativen Freiheit ihr Selbstbewußtsein hervorgeht. So kann das, was sie zu wollen meint, für sich schon nur eine abstrakte Vorstellung und die Verwirklichung derselben nur die Furie des Zerstörens sein.

[zu § 5]
1. Wille überhaupt.
sich setzen als Allgemeines - Denken Setzen des Allgemeinen überhaupt, Wollen mich als Allgemeines - Ich Gegenstand des Denkens - Ich als Seiendes - Wer sich nicht gedacht hat, ist nicht frei - Wer nicht frei ist, hat sich nicht gedacht, d. i. nicht so, daß dies sich Denken, dies Allgemeine zu sein - eben sein Sein sei -

[zu § 5 Anm.]
α) Tier unterläßt dies, jenes aus Furcht, läßt ein anderes in ihm walten - Mensch durch Bestimmung aus sich selbst um eines Zwecks, der der seinige ist - um eines Positiven willen, das er will - Mensch kann sich umbringen -
Tier [hat] negativen Inhalt, - bleibt negativ - eine ihm fremde Bestimmung, an die es sich nur gewöhnt - niedergedrückt ist, untreu seiner Natur -
Mensch, indem er entsagt - um eines Zwecks [willen] - gibt dies auf, das er haben möchte - aber er bleibt er selbst, ungebeugt -
Kann auch willenlos sein, sich zwingen lassen, davon später, inwiefern Zwang -
β) formelle Betrachtung - nicht um eines Zwecks willen und Inhalts willen - vom Inhalt erst später
γ) Freiheit der Leere, die sich fixiert, in diese Abstraktion allein ihr Sein setzt - Verstandesfreiheit - ist alles Bestimmte - eine Schranke, Beschränkung.
Formal. Schwärmen für eine [?] Bestimmtheit. And. Erscheinung - für sich isoliert - in Anm. erinnert - Bestimmtheit, Erscheinung, Pein [?] zu bestimmen.

Zusatz.
In diesem Elemente des Willens liegt, daß ich mich von allem losmachen, alle Zwecke aufgeben, von allem abstrahieren kann. Der Mensch allein kann alles fallen lassen, auch sein Leben: er kann einen Selbstmord begehen; das Tier kann dieses nicht; es bleibt immer nur negativ; in einer ihm fremden Bestimmung, an die es sich nur gewöhnt.
Der Mensch ist das reine Denken seiner selbst, und nur denkend ist der Mensch diese Kraft, sich Allgemeinheit zu geben, das heißt alle Besonderheit, alle Bestimmtheit zu verlöschen.
Diese negative Freiheit oder diese Freiheit des Verstandes ist einseitig, aber dies Einseitige enthält immer eine wesentliche Bestimmung in sich: es ist daher nicht wegzuwerfen, aber der Mangel des Verstandes ist, daß er eine einseitige Bestimmung zur einzigen und höchsten erhebt. Geschichtlich kommt diese Form der Freiheit häufig vor.
Bei den Indern z. B. wird es für das Höchste gehalten, bloß in dem Wissen seiner einfachen Identität mit sich zu verharren, in diesem leeren Raum seiner Innerlichkeit zu verbleiben, wie das farblose Licht in der reinen Anschauung, und jeder Tätigkeit des Lebens, jedem Zweck, jeder Vorstellung zu entsagen.
Auf diese Weise wird der Mensch zu Brahman: es ist kein Unterschied des endlichen Menschen und des Brahman mehr; jede Differenz ist vielmehr in dieser Allgemeinheit verschwunden. Konkreter erscheint diese Form im tätigen Fanatismus des politischen wie des religiösen Lebens. Dahin gehört z. B. die Schreckenszeit der Französischen Revolution, in welcher aller Unterschied der Talente, der Autorität aufgehoben werden sollte. Diese Zeit war eine Erzitterung, ein Erbeben, eine Unverträglichkeit gegen jedes Besondere; denn der Fanatismus will ein Abstraktes, keine Gliederung: wo sich Unterschiede hervortun, findet er dieses seiner Unbestimmtheit zuwider und hebt sie auf. Deswegen hat auch das Volk in der Revolution die Institutionen, die es selbst gemacht hatte, wieder zerstört, weil jede Institution dem abstrakten Selbstbewußtsein der Gleichheit zuwider ist.

§ 6

β) Ebenso ist Ich das Übergehen aus unterschiedsloser Unbestimmtheit zur Unterscheidung, Bestimmen und Setzen einer Bestimmtheit als eines Inhalts und Gegenstands. - Dieser Inhalt sei nun weiter als durch die Natur gegeben oder aus dem Begriffe des Geistes erzeugt. Durch dies Setzen seiner selbst als eines bestimmten tritt Ich in das Dasein überhaupt; - das absolute Moment der Endlichkeit oder Besonderung des Ich.

Dies zweite Moment der Bestimmung ist ebenso Negativität, Aufheben als das erste - es ist nämlich das Aufheben der ersten abstrakten Negativität. - Wie das Besondere überhaupt im Allgemeinen, so ist deswegen dies zweite Moment im ersten schon enthalten und nur ein Setzen dessen, was das erste schon an sich ist; - das erste Moment, als erstes für sich nämlich, ist nicht die wahrhafte Unendlichkeit, oder konkrete Allgemeinheit, der Begriff, - sondern nur ein Bestimmtes, Einseitiges; nämlich weil es die Abstraktion von aller Bestimmtheit ist, ist es selbst nicht ohne die Bestimmtheit; und als ein Abstraktes, Einseitiges zu sein, macht seine Bestimmtheit, Mangelhaftigkeit und Endlichkeit aus. - Die Unterscheidung und Bestimmung der zwei angegebenen Momente findet sich in der Fichteschen Philosophie, ebenso in der Kantischen usf.; nur, um bei der Fichteschen Darstellung stehenzubleiben, ist Ich als das Unbegrenzte (im ersten Satze der Fichteschen Wissenschaftslehre) ganz nur als Positives genommen (so ist es die Allgemeinheit und Identität des Verstandes), so daß dieses abstrakte Ich für sich das Wahre sein soll und daß darum ferner die Beschränkung - das Negative überhaupt, sei es als eine gegebene, äußere Schranke oder als eigene Tätigkeit des Ich - (im zweiten Satze) hinzukommt. - Die im Allgemeinen oder Identischen, wie im Ich, immanente Negativität aufzufassen, war der weitere Schritt, den die spekulative Philosophie zu machen hatte, - ein Bedürfnis, von welchem diejenigen nichts ahnen, welche den Dualismus der Unendlichkeit und Endlichkeit nicht einmal in der Immanenz und Abstraktion, wie Fichte, auffassen.

[zu § 6]
Etwas - als das Meinige bestimmt.
Hier noch nicht: Ich will Etwas - sondern die Richtung des Willens auf Etwas - Besonderung - Reflexion, - Wahl - Beim Wählen vor mir haben, dies und jenes
β)
αα) Ich will nicht nur, sondern will Etwas, d. i. ein Besonderes- als verschieden von Allgemeinheit - in Rücksicht der Allgemeinheit - bestimmen - beschränke mich - dies nachher näher in seinem Gegensatze betrachten
ββ) Beschränken - Negation - als Mangel - Vortrefflicher das Unbeschränkte - als eine Schranke - man gebe seine Freiheit auf - steige herab von seiner Höhe - Wie man von Schranken hört, Sehnsucht hinaus - Abstraktion
- Die Frage ist, worin die Schranken liegen? - als Sache der Not, der Endlichkeit.
γγ) Man sage einem Menschen - er soll seinen Willen schrankenlos halten, nicht etwas Bestimmtes wollen - Geld, Haus, dein Wohl, das Glück der Menschen, des Staates - immer ein besonderes - du beschränkst dich - muß[t] beim bloßen, reinen Wollen stehenbleiben, nicht in die Endlichkeit hereintreten.
Herabwürdigung - Unzufrieden - er soll nichts wollen - 
δδ) er hat Recht - denn eben jene Abstraktion ist die Schranke
εeεe) das Unbestimmte wie das Bestimmte - das Unendliche wie das Endliche - Herüber- und Hinübergehen von einer Schranke (aber nur) zur andern - Beides Verstand - Negation dieses Verstandes, selbst unendlich.

Zusatz. Dieses zweite Moment erscheint als das entgegengesetzte; es ist in seiner allgemeinen Weise aufzufassen: es gehört zur Freiheit, macht aber nicht die ganze Freiheit aus. Das Ich geht hier aus unterschiedsloser Unbestimmtheit zur Unterscheidung, zum Setzen einer Bestimmtheit als eines Inhalts und Gegenstandes über. Ich will nicht bloß, sondern ich will etwas. Ein Wille, der, wie im vorigen Paragraphen auseinandergesetzt ist, nur das abstrakt Allgemeine will, will nichts und ist deswegen kein Wille. Das Besondere, was der Wille will, ist eine Beschränkung, denn der Wille muß, um Wille zu sein, sich überhaupt beschränken. Daß der Wille etwas will, ist die Schranke, die Negation.
Die Besonderung ist so das, was in der Regel Endlichkeit genannt wird. Gewöhnlich hält die Reflexion das erste Moment, nämlich das Unbestimmte, für das Absolute und Höhere, dagegen das Beschränkte für eine bloße Negation dieser Unbestimmtheit. Aber diese Unbestimmtheit ist selbst nur eine Negation gegen das Bestimmte, gegen die Endlichkeit: Ich ist diese Einsamkeit und absolute Negation. Der unbestimmte Wille ist insofern ebenso einseitig als der bloß in der Bestimmtheit stehende.

§ 7

γ?) Der Wille ist die Einheit dieser beiden Momente; - die in sich reflektierte und dadurch zur Allgemeinheit zurückgeführte Besonderheit; - Einzelheit; die Selbstbestimmung des Ich, in einem sich als das Negative seiner selbst, nämlich als bestimmt, beschränkt zu setzen und bei sich, d. i. in seiner Identität mit sich und Allgemeinheit zu bleiben, und in der Bestimmung, sich nur mit sich selbst zusammenzuschließen. - Ich bestimmt sich, insofern es die Beziehung der Negativität auf sich selbst ist; als diese Beziehung auf sich ist es ebenso gleichgültig gegen diese Bestimmtheit, weiß sie als die seinige und ideelle, als eine bloße Möglichkeit, durch die es nicht gebunden ist, sondern in der es nur ist, weil es sich in derselben setzt. - Dies ist die Freiheit des Willens, welche seinen Begriff oder Substantialität, seine Schwere so ausmacht wie die Schwere die Substantialität des Körpers.

Jedes Selbstbewußtsein weiß sich als Allgemeines - als die Möglichkeit, von allem Bestimmten zu abstrahieren -, als Besonderes mit einem bestimmten Gegenstande, Inhalt, Zweck. Diese beiden Momente sind jedoch nur Abstraktionen; das Konkrete und Wahre (und alles Wahre ist konkret) ist die Allgemeinheit, welche zum Gegensatze das Besondere hat, das aber durch seine Reflexion in sich mit dem Allgemeinen ausgeglichen ist. - Diese Einheit ist die Einzelheit15) , aber sie nicht in ihrer Unmittelbarkeit als Eins, wie die Einzelheit in der Vorstellung ist, sondern nach ihrem Begriffe (Enzykl. der philosoph. Wissenschaften, § 112-114), - oder diese Einzelheit ist eigentlich nichts anderes als der Begriff selbst. Jene beiden ersten Momente, daß der Wille von allem abstrahieren könne und daß er auch bestimmt sei - durch sich oder anderes -, werden leicht zugegeben und gefaßt, weil sie für sich unwahre und Verstandes-Momente sind; aber das dritte, das Wahre und Spekulative (und alles Wahre, insofern es begriffen wird, kann nur spekulativ gedacht werden) ist es, in welches einzugehen sich der Verstand weigert, der immer gerade den Begriff das Unbegreifliche nennt. Der Erweis und die nähere Erörterung dieses Innersten der Spekulation, der Unendlichkeit als sich auf sich beziehender Negativität, dieses letzten Quellpunktes aller Tätigkeit, Lebens und Bewußtseins, gehört der Logik als der rein spekulativen Philosophie an. - Es kann hier nur noch bemerklich gemacht werden, daß, wenn man so spricht: der Wille ist allgemein, der Wille bestimmt sich, man den Willen schon als vorausgesetztes Subjekt oder Substrat ausdrückt, aber er ist nicht ein Fertiges und Allgemeines vor seinem Bestimmen und vor dem Aufheben und der Idealität dieses Bestimmens, sondern er ist erst Wille als diese sich in sich vermittelnde Tätigkeit und Rückkehr in sich.

[zu § 7]
Jenes beides α) β) heißt Freiheit - sind nur Momente derselben und des Willens
αa) Dies dritte [γ] ist nicht Abstraktion, sondern konkret, gesunder Menschenverstand, und Spekulation. Absolute Form - allenthalben und überall - Göttlicher Rhythmus der Welt und Methode des absoluten Erkennens - ein für allemal bemerkt - man hat damit eine große Kenntnis vor der Hand gewonnen
β) was ist spekulativ? - Das Konkrete, Anschauung, gesunder Menschenverstand - Verbildung Reflexion - Philosophie zum gesunden Menschenverstand zurück - Unmittelbare Einzelheit - Begriff, Einzelheit - wie spekulativ.
Auflösung - αa) Besonderung - Unterscheiden - β) Aufheben dieses Unterscheidens - bei sich d. i. identisch
β) Negation ist an sich, die Unbestimmtheit - Besonderung ist an sich Negation - diese Negation mit sich, Selbstbewußtsein - In der nächsten Betrachtung - Erscheinung - αaαa) Unbestimmtheit ββ) Bestimmung, erste Negation erscheinend - Reiz des Lebens - Selbstbewußtsein - Gegenwart
α) Inhalt, Interesse - Beschädigung - das Besondere
β) Ich aber nur darüber - Besonderung nur als negativ, als Schranke -
Oft Frage, wie können sich die Menschen in solchen Beschäftigungen befriedigen?
αα) Inhalt positiv, substantiell, aber immer beschränkt
ββ) Präsenz - Selbstbewußtsein
Dies nicht formell, Inhalt in der Tat substantiell. Grade, Stufen in dieser Substantialität.
Allgemeinheit - bin bei mir - durchdringend - durch Subjekt und Objekt hindurch - wahre Allgemeinheit geht hindurch durch abstrakte Allgemeinheit und durch Besonderheit - Subjekt für mich ist Allgemeinheit nur mit gesetzter Negativität -
Schluß - Wille
1. Sich entschließen - Sich selbst - Einzelheit - sich in Äußeres - Besonderes setzen - oder beschließen
- αα) noch unbestimmt - Vielfaches, Besonderes; - Diese Unentschiedenheit aufheben 
2. Dieses Dritte - ββ ist erst das Wahrhafte so, daß jene Momente selbst es in sich haben - das Allgemeine - Aufheben der Besonderungen - ist ebenso Rückkehr in sich - aber unbestimmte - und das Besondere - Bestimmen - ist ebenso Subjektivität - Aufheben des Abstrakten - das Anderssein gegen Bestimmtheit.
3. Diese Rückkehr des Willens in sich ist das Formelle - zunächst überhaupt - ein Sein-Sollen - man fühlt sogleich, daß es auf die Natur des Besonderen ankommt - ob Ich in der Tat darin bei sich selbst ist; - Besonderes ist Zweck - es ist wohl mein Zweck formell, aber er kann einen Inhalt haben, der sonst woher mir gegeben, und der verschieden vom Ich ist -

Zusatz.
Das, was wir eigentlich Willen nennen, enthält die beiden vorigen Momente in sich. Ich ist zuvörderst als solches reine Tätigkeit, das Allgemeine, das bei sich ist; aber dieses Allgemeine bestimmt sich, und insofern ist es nicht mehr bei sich, sondern setzt sich als ein Anderes und hört auf, das Allgemeine zu sein.
Das Dritte ist nun, daß es in seiner Beschränkung, in diesem Anderen bei sich selbst sei, daß, indem es sich bestimmt, es dennoch bei sich bleibe und nicht aufhöre, das Allgemeine festzuhalten: dieses ist dann der konkrete Begriff der Freiheit, während die beiden vorigen Momente durchaus abstrakt und einseitig befunden worden sind.
Diese Freiheit haben wir aber schon in der Form der Empfindung, z. B. in der Freundschaft und Liebe.
Hier ist man nicht einseitig in sich, sondern man beschränkt sich gern in Beziehung auf ein Anderes, weiß sich aber in dieser Beschränkung als sich selbst.
In der Bestimmtheit soll sich der Mensch nicht bestimmt fühlen, sondern indem man das Andere als Anderes betrachtet, hat man darin erst sein Selbstgefühl. Die Freiheit liegt also weder in der Unbestimmtheit noch in der Bestimmtheit, sondern sie ist beides. Den Willen, der sich auf ein Dieses lediglich beschränkt, hat der Eigensinnige, welcher unfrei zu sein vermeint, wenn er diesen Willen nicht hat. Der Wille ist aber nicht an ein Beschränktes gebunden, sondern muß weiter gehen, denn die Natur des Willens ist nicht diese Einseitigkeit und Gebundenheit, sondern die Freiheit ist, ein Bestimmtes zu wollen, aber in dieser Bestimmtheit bei sich zu sein und wieder in das Allgemeine zurückzukehren.

§ 8

Das weiter Bestimmte der Besonderung (β. § 6) macht den Unterschied der Formen des Willens aus:
a) insofern die Bestimmtheit der formelle Gegensatz von Subjektivem und Objektivem als äußerlicher unmittelbarer Existenz ist, so ist dies der formale Wille als Selbstbewußtsein, welcher eine Außenwelt vorfindet und als die in der Bestimmtheit in sich zurückkehrende Einzelheit der Prozeß ist, den subjektiven Zweck durch die Vermittlung der Tätigkeit und eines Mittels in die Objektivität zu übersetzen. Im Geiste, wie er an und für sich ist, als in welchem die Bestimmtheit schlechthin die seinige und wahrhafte ist (Enzyklop., § 363), macht das Verhältnis des Bewußtseins nur die Seite der Erscheinung des Willens aus, welche hier nicht mehr für sich in Betrachtung kommt.

[zu § 8]
1. Wille überhaupt. Form von Zweck - für die weitere Abhandlung überflüssig.
Material - Gegebener, vorgefundener Gegenstand, Veränderung, Mittel - Form der Unmittelbarkeit - als Unmittelbarkeit gegen Unmittelbarkeit - sinnliches Dasein.
2. Bestimmtheit des Willens - Bestimmtheit, Besonderung zunächst überhaupt - jedes ein Besonderes - ohne Unterschied. Rückkehr von Subjektivität und Äußerlichkeit ist hier Vollbringen; - Aufheben des Gegensatzes.
αa) Das abstrakt Allgemeine der Tätigkeit des Willens. Tätigkeit des Selbstbewußtseins, wenn der Gegensatz diese Bestimmtheit hat. Sinnliche Weise des Vollbringens - In allen und jeden Willens-Akten - Vollbringungen des Rechts dasselbe - Besitznahme - Verbrechen - Strafe - Arbeit, Staat - ohnehin Geist an Geist, - Wille an Wille sich wendet. Vollbringen - daß der andere Wille es gelten läßt.
Verhältnis des Bewußtseins setzt diese Seite hinzu - Hier werden betrachtet die Willensbestimmungen - als solche freilich so zu realisieren - aber Bestimmungen - nach ihrer Beschaffenheit und Inhalt - ob subjektiv oder objektiv - Hier Gelten α) vernünftig an und für sich, β) in ihrem eigentümlichen Stoffe, Medium, d. i. im subjektiven Willen - insofern dieser entgegen oder noch nicht dem Vernünftigen gemäß ist - Gegensatz nur des allgemeinen vernünftigen und des subjektiven Willens. Gegensatz innerhalb des Willens selbst - nicht des Bewußtseins. Beide Seiten geistig. - Hier Objektivierung des Willens in sich - Begriff, Gedanke.
Alle Willensbestimmungen können Zwecke genannt werden, Bestimmungen, die gelten sollen, - aber es hat kein Interesse, sie so zu betrachten, weil Inhalt des Zwecks als eines solchen, der noch nicht vollführt ist, - und objektiver Zweck ein und derselbe Inhalt ist.
Was hier ausgeführt werden soll, ist der Begriff der Freiheit - er der Zweck; seine Vollführung, Objektivierung ist seine Entwicklung, Setzen der Momente - (als Bestimmungen der Freiheit, die in ihm enthalten sind) - Momente, die den Begriff - Objektivierung heißt hier diese Unterscheidung - das eine Mal im Begriff eingeschlossen, das andre Mal auseinandergesetzt -
Gestalt des Bewußtseins - auch Ehre, Ruhm, Furcht, Hoffnung, Neid - Bewußtsein andere[r] von mir - Essen - wie ist Gegenstand bestimmt, Mangel -

Zusatz.
Die Betrachtung der Bestimmtheit des Willens gehört dem Verstande an und ist zunächst nicht spekulativ. Der Wille ist überhaupt nicht nur im Sinne des Inhalts, sondern auch im Sinne der Form bestimmt. Die Bestimmtheit der Form nach ist der Zweck und die Ausführung des Zweckes: der Zweck ist zunächst nur ein mir Innerliches, Subjektives, aber er soll auch objektiv werden, den Mangel der bloßen Subjektivität abwerfen. Man kann hier fragen: warum ist er dieser Mangel? Wenn das, was Mangel hat, nicht zugleich über seinem Mangel steht, so ist der Mangel für dasselbe kein Mangel. Für uns ist das Tier ein Mangelhaftes, für sich nicht. Der Zweck, insofern er nur erst unser ist, ist für uns ein Mangel, denn Freiheit und Wille sind uns Einheit des Subjektiven und Objektiven. Der Zweck ist also objektiv zu setzen und kommt dadurch nicht in eine neue einseitige Bestimmung, sondern nur zu seiner Realisation.

§ 9

b) Insofern die Willensbestimmungen die eigenen des Willens, seine in sich reflektierte Besonderung überhaupt sind, sind sie Inhalt. Dieser Inhalt als Inhalt des Willens ist ihm nach der in a) angegebenen Form Zweck, teils innerlicher oder subjektiver in dem vorstellenden Wollen, teils durch die Vermittlung der das Subjektive in die Objektivität übersetzenden Tätigkeit verwirklichter, ausgeführter Zweck. 

[zu § 9]
b. Besonderung als in ihm gesetzt, - sein Inhalt - nach der Seite des Bewußtseins des einzelnen Willens also Zweck. Alle Willensbestimmungen sind insofern Zwecke - hier nur als Bestimmungen.
Auf diesen besonderen Inhalt kommt es an.
Zunächst formell, oder überhaupt gesetzt durch den Willen - formelle Freiheit - Naturtriebe - Zorn - auch Ich, tue es, will es, wenn ich vor der Leidenschaft außer mir bin, auch formell mein Wille - Eben Leiden, Passiver Wille, außer sich -
Hier Abscheidung des wirklichen freien Willens - d. i.
α) Wille überhaupt, Innere[s] -
β) Wille in seinem Zwecke, seiner Bestimmung, Äußern, d. i. Bestimmtheit durch und bei sich - sein Inhalt ganz sein

§ 10

Dieser Inhalt oder die unterschiedene Willensbestimmung ist zunächst unmittelbar. So ist der Wille nur an sich frei, oder für uns, oder es ist überhaupt der Wille in seinem Begriffe. Erst indem der Wille sich selbst zum Gegenstande16) hat, ist er für sich, was er an sich ist.

Die Endlichkeit besteht nach dieser Bestimmung darin, daß, was etwas an sich oder seinem Begriffe nach ist, eine von dem verschiedene Existenz oder Erscheinung ist, was es für sich ist; so ist z. B. das abstrakte Außereinander der Natur an sich der Raum, für sich aber die Zeit. Es ist hierüber das Gedoppelte zu bemerken: erstens, daß, weil das Wahre nur die Idee ist, wenn man einen Gegenstand oder Bestimmung, nur wie er an sich oder im Begriffe ist, erfaßt, man ihn noch nicht in seiner Wahrheit hat; alsdann, daß etwas, wie es als Begriff oder an sich ist, gleichfalls existiert und diese Existenz eine eigene Gestalt des Gegenstandes ist (wie vorhin der Raum); die Trennung des Ansich- und Fürsichseins, die im Endlichen vorhanden ist, macht zugleich sein bloßes Dasein oder Erscheinung aus - (wie unmittelbar ein Beispiel am natürlichen Willen und dann [am] formellen Rechte usf. vorkommen wird).
Der Verstand bleibt bei dem bloßen Ansichsein stehen und nennt so die Freiheit nach diesem Ansichsein ein Vermögen, wie sie denn so in der Tat nur die Möglichkeit ist. Aber er sieht diese Bestimmung als absolute und perennierende an und nimmt ihre Beziehung auf das, was sie will, überhaupt auf ihre Realität, nur für eine Anwendung auf einen gegebenen Stoff an, die nicht zum Wesen der Freiheit selbst gehöre; er hat es auf diese Weise nur mit dem Abstraktum, nicht mit ihrer Idee und Wahrheit zu tun.

[zu § 10]
Unmittelbarer Wille - Wille an sich - in seinem Begriff nur ist unmittelbar. Dies eine höchst wichtige spekulative Bemerkung - das Wahre nur durch die Bewegung - seines Andersseins - und in sich Zurückgekehrtseins - und dieser unmittelbare Wille ist selbst das Anderssein des Willens.
Ist Subjektivität des Begriffs - (diese Reflexion macht ihn zum Unmittelbaren) ist Erster Wille, darum unmittelbar - noch nicht weitergegangen. Aber es ist eben selbst im Begriffe, daß der Wille sei - das Reflektierende, über sich Hinausgehende und dies sein Anderssein Aufhebende.
Wie früher: das Unbeschränkte ist das Abstrakte, eben es selbst ist beschränkt, die Eins der Beschr[änkung] - denn zum Bes[chränken] gehören zwei, -
Unmittelbar
α) dem bloß Vermittelten überhaupt gegenüber, d. i. dem Relativen - Bezüglichen - Kontrakt - Eigentum -
β) dem Ideellen - das Vermittelnde als Aufgehobenes gesetzt -
§ 10. Was ist wahrhafter Wille; freier Wille, der sich zum Gegenstande hat - seine Freiheit - nur sie will - sie als sein Dasein - z. B. eben im Recht -

Zusatz. Der Wille, der bloß dem Begriffe nach Wille ist, ist an sich frei, aber auch zugleich unfrei, denn wahrhaft frei wäre er erst als wahrhaft bestimmter Inhalt; dann ist er für sich frei, hat die Freiheit zum Gegenstande, ist die Freiheit. Was nur erst nach seinem Begriffe ist, was an sich bloß ist, ist nur unmittelbar, nur natürlich. Dies ist uns auch in der Vorstellung bekannt. Das Kind ist an sich Mensch, hat erst an sich Vernunft, ist erst Möglichkeit der Vernunft und der Freiheit und ist nur so dem Begriff nach frei. Was nun so erst an sich ist, ist nicht in seiner Wirklichkeit.
Der Mensch, der an sich vernünftig ist, muß sich durch die Produktion seiner selbst durcharbeiten durch das Hinausgehen aus sich, aber ebenso durch das Hineinbilden in sich, daß er es auch für sich werde.

§ 11

Der nur erst an sich freie Wille ist der unmittelbare oder natürliche Wille. Die Bestimmungen des Unterschieds, welchen der sich selbst bestimmende Begriff im Willen setzt, erscheinen im unmittelbaren Willen als ein unmittelbar vorhandener Inhalt - es sind die Triebe, Begierden, Neigungen, durch die sich der Wille von Natur bestimmt findet. Dieser Inhalt nebst dessen entwickelten Bestimmungen kommt zwar von der Vernünftigkeit des Willens her und ist so an sich vernünftig, aber in solche Form der Unmittelbarkeit ausgelassen, ist er noch nicht in Form der Vernünftigkeit.
Dieser Inhalt ist zwar für mich der meinige überhaupt; diese Form und jener Inhalt sind aber noch verschieden, - der Wille ist so in sich endlicher Wille.

Die empirische Psychologie erzählt und beschreibt diese Triebe und Neigungen und die sich darauf gründenden Bedürfnisse, wie sie dieselben in der Erfahrung vorfindet oder vorzufinden vermeint, und sucht auf die gewöhnliche Weise diesen gegebenen Stoff zu klassifizieren. Was das Objektive dieser Triebe und wie dasselbe in seiner Wahrheit ohne die Form der Unvernünftigkeit, in der es Trieb ist, und wie es zugleich in seiner Existenz gestaltet ist, davon unten.

[zu § 11 ]
Ich finde mich so und so bestimmt; - habe diese Triebe - auch physische Bedürfnisse, Essen und Trinken - Muß, Notwendigkeit wie das Tier -
Ob sinnliche Triebe, nur auf Empfinden - oder geistiger Natur - Mitleid, - Ehre, Ruhm -
Inhalt der Triebe und Neigungen kommt nachher als Pflichten und Rechte vor - Pflichten für das Subjekt, Rechte an und für sich - Ihr Inhalt macht sich geltend.
Triebe freilich die wesentlich äußere [?] Form des Individ[uums als] Bewußts[ein].
Ich verschieden von der Bestimmtheit dieser Triebe - sie natürlich - bestimmt, erscheinen jeder als selbständig - auch.

Zusatz.
Triebe, Begierden, Neigungen hat auch das Tier, aber das Tier hat keinen Willen und muß dem Triebe gehorchen, wenn nichts Äußeres es abhält. Der Mensch steht aber als das ganz Unbestimmte über den Trieben und kann sie als die seinigen bestimmen und setzen. Der Trieb ist in der Natur, aber daß ich ihn in dieses Ich setze, hängt von meinem Willen ab, der sich also darauf, daß er in der Natur liegt, nicht berufen kann.

§ 12

Das System dieses Inhalts, wie es sich im Willen unmittelbar vorfindet, ist nur als eine Menge und Mannigfaltigkeit von Trieben, deren jeder der meinige überhaupt neben andern und zugleich ein Allgemeines und Unbestimmtes ist, das vielerlei Gegenstände und Weisen der Befriedigung hat. [Darin] daß der Wille sich in dieser gedoppelten Unbestimmtheit die Form der Einzelheit gibt (§ 7), ist er beschließend, und nur als beschließender Wille überhaupt ist er wirklicher Wille.

Statt etwas beschließen, d. h. die Unbestimmtheit, in welcher der eine sowohl als der andere Inhalt zunächst nur ein möglicher ist, aufheben, hat unsere Sprache auch den Ausdruck: sich entschließen, indem die Unbestimmtheit des Willens selbst, als das Neutrale, aber unendlich befruchtete, der Urkeim alles Daseins, in sich die Bestimmungen und Zwecke enthält und sie nur aus sich hervorbringt.

[zu § 12/13]
Wille ist formell - sein Inhalt nicht die Freiheit - s. § 13. Mannigfaltigkeit des Besonderen.
Hier wiederholt - von oben - schon gehabt - Beschließen - weil hier erst näherer bestimmter Inhalt - Trieb, Neigung ist Zweck durch meinen Willen; das Entschließen, Beschließen gehört dazu.
Einzelheit - unmittelbare Subjektivität ausschließend. 
§ 13. unmittelbarer Wille - Rückkehr in sich, Subjektivität ist unmittelbare Einzelheit dieses Individuums, - abstr[akte] Negativität - ausschließend - nicht ideell, in mir selbst -

§ 13

Durch das Beschließen setzt der Wille sich als Willen eines bestimmten Individuums und als sich hinaus gegen Anderes unterscheidenden. Außer dieser Endlichkeit als Bewußtsein (§ 8) ist der unmittelbare Wille aber um des Unterschieds seiner Form und seines Inhalts (§ 11) willen formell, es kommt ihm nur das abstrakte Beschließen als solches zu, und der Inhalt ist noch nicht der Inhalt und das Werk seiner Freiheit.

Der Intelligenz als denkend bleibt der Gegenstand und Inhalt Allgemeines, sie selbst verhält sich als allgemeine Tätigkeit. Im Willen hat das Allgemeine zugleich wesentlich die Bedeutung des Meinigen, als Einzelheit, und im unmittelbaren, d. i. formellen Willen als der abstrakten, noch nicht mit seiner freien Allgemeinheit erfüllten Einzelheit. Im Willen beginnt daher die eigene Endlichkeit der Intelligenz, und nur dadurch, daß der Wille sich zum Denken wieder erhebt und seinen Zwecken die immanente Allgemeinheit gibt, hebt er den Unterschied der Form und des Inhalts auf und macht sich zum objektiven, unendlichen Willen. Diejenigen verstehen daher wenig von der Natur des Denkens und Wollens, welche meinen, im Willen überhaupt sei der Mensch unendlich, im Denken aber sei er oder gar die Vernunft beschränkt. Insofern Denken und Wollen noch unterschieden sind, ist vielmehr das Umgekehrte das Wahre, und die denkende Vernunft ist als Wille dies, sich zur Endlichkeit zu entschließen.

Zusatz.
Ein Wille, der nichts beschließt, ist kein wirklicher Wille; der Charakterlose kommt nie zum Beschließen.
Der Grund des Zauderns kann auch in einer Zärtlichkeit des Gemüts liegen, welches weiß, daß im Bestimmen es sich mit der Endlichkeit einläßt, sich eine Schranke setzt und die Unendlichkeit aufgibt: es will aber nicht der Totalität entsagen, die es beabsichtigt. Ein solches Gemüt ist ein totes, wenn es auch ein schönes sein will. Wer Großes will, sagt Goethe, muß sich beschränken können. Durch das Beschließen allein tritt der Mensch in die Wirklichkeit, wie sauer es ihm auch wird, denn die Trägheit will aus dem Brüten in sich nicht herausgehen, in der sie sich eine allgemeine Möglichkeit beibehält. Aber Möglichkeit ist noch nicht Wirklichkeit. Der Wille, der seiner sicher ist, verliert sich darum im Bestimmten noch nicht.

§ 14

Der endliche Wille, als nur nach der Seite der Form sich in sich reflektierendes und bei sich selbst seiendes unendliches Ich (§ 5), steht über dem Inhalt, den unterschiedenen Trieben, sowie über den weiteren einzelnen Arten ihrer Verwirklichung und Befriedigung, wie es zugleich, als nur formell unendliches, an diesen Inhalt, als die Bestimmungen seiner Natur und seiner äußeren Wirklichkeit, jedoch als unbestimmtes nicht an diesen oder jenen Inhalt, gebunden ist (§ 6, 11). Derselbe ist insofern für die Reflexion des Ich in sich nur ein Möglicher, als der meinige zu sein oder auch nicht, und Ich die Möglichkeit, mich zu diesem oder einem andern zu bestimmen, - unter diesen für dasselbe nach dieser Seite äußeren Bestimmungen zu wählen.

[zu § 14]
Tätigkeit und Weise des Willens. Einsicht, nicht Magnet oder Trieb eines wilden Tiers.
Kann sich nicht in abs[oluter] Unmittelbarkeit der Form und des Inhalts halten - sondern Trennung.
Inhalt abhängig - ist nur vermittels des Willens mein Inhalt.
Formelle Vermittlung liegt sogleich im Willen. Der Inhalt ist der Meinige, weil ich ihn will, - Näheres, was in diesem, Wollen liegt - Nicht 2 Besondere in dieser Trennung; das eine ist das Allgemeine, Ich - das andere das Besondere -
1. Allgemeinheit, Ich - 2. Besonderheit, Bestimmtheit.
Weg des Hinausgehens - zunächst nur Beziehung auf die Allgemeinheit.

§ 15

Die Freiheit des Willens ist nach dieser Bestimmung Willkür - in welcher dies beides enthalten ist, die freie von allem abstrahierende Reflexion und die Abhängigkeit von dem innerlich oder äußerlich gegebenen Inhalte und Stoffe. Weil dieser an sich als Zweck notwendige Inhalt zugleich gegen jene Reflexion als möglicher bestimmt ist, so ist die Willkür die Zufälligkeit, wie sie als Wille ist.

Die gewöhnlichste Vorstellung, die man bei der Freiheit hat, ist die der Willkür - die Mitte der Reflexion zwischen dem Willen als bloß durch die natürlichen Triebe bestimmt und dem an und für sich freien Willen. Wenn man sagen hört, die Freiheit überhaupt sei dies, daß man tun könne, was man wolle, so kann solche Vorstellung nur für gänzlichen Mangel an Bildung des Gedankens genommen werden, in welcher sich von dem, was der an und für sich freie Wille, Recht, Sittlichkeit usf. ist, noch keine Ahnung findet. Die Reflexion, die formelle Allgemeinheit und Einheit des Selbstbewußtseins, ist die abstrakte Gewißheit des Willens von seiner Freiheit, aber sie ist noch nicht die Wahrheit derselben, weil sie sich noch nicht selbst zum Inhalte und Zwecke hat, die subjektive Seite also noch ein anderes ist als die gegenständliche; der Inhalt dieser Selbstbestimmung bleibt deswegen auch schlechthin nur ein Endliches. Die Willkür ist, statt der Wille in seiner Wahrheit zu sein, vielmehr der Wille als der Widerspruch. - In dem zur Zeit der Wolffischen Metaphysik vornehmlich geführten Streit, ob der Wille wirklich frei oder ob das Wissen von seiner Freiheit nur eine Täuschung sei, war es die Willkür, die man vor Augen gehabt. Der Determinismus hat mit Recht der Gewißheit jener abstrakten Selbstbestimmung den Inhalt entgegengehalten, der als ein vorgefundener nicht in jener Gewißheit enthalten und daher ihr von außen kommt, obgleich dies Außen der Trieb, Vorstellung, überhaupt das, auf welche Weise es sei, so erfüllte Bewußtsein ist, daß der Inhalt nicht das Eigene der selbst bestimmenden Tätigkeit als solcher ist. Indem hiermit nur das formelle Element der freien Selbstbestimmung in der Willkür immanent, das andere Element aber ein ihr gegebenes ist, so kann die Willkür allerdings, wenn sie die Freiheit sein soll, eine Täuschung genannt werden. Die Freiheit in aller Reflexionsphilosophie, wie in der Kantischen und dann [in] der Friesischen vollendeten Verseichtigung der Kantischen, ist nichts anderes als jene formale Selbsttätigkeit.

[zu § 15]
Faselei der Willkür, - sich in allen Einfällen herumwerfen -
Ein Seiendes, als nur Mögliches bestimmt, ist Zufälliges - kann sein, auch nicht sein -
Determinismus
Ein Teil hält fest die formelle Reflexion des Willens.

Zusatz.
Da ich die Möglichkeit habe, mich hier oder dort zu bestimmen, das heißt, da ich wählen kann, so besitze ich Willkür, was man gewöhnlich Freiheit nennt. Die Wahl, die ich habe, liegt in der Allgemeinheit des Willens, daß ich dieses oder jenes zu dem Meinigen machen kann. Dies Meinige ist als besonderer Inhalt mir nicht angemessen, ist also getrennt von mir und nur in der Möglichkeit, das Meinige zu sein, so wie ich die Möglichkeit bin, mich mit ihm zusammenzuschließen. Die Wahl liegt daher in der Unbestimmtheit des Ich und in der Bestimmtheit eines Inhalts. Der Wille ist also um dieses Inhalts willen nicht frei, obgleich er die Seite der Unendlichkeit formell an sich hat, ihm entspricht keiner dieser Inhalte: in keinem hat er wahrhaft sich selbst. In der Willkür ist das enthalten, daß der Inhalt nicht durch die Natur meines Willens bestimmt ist, der meinige zu sein, sondern durch Zufälligkeit; ich bin also ebenso abhängig von diesem Inhalt, und dies ist der Widerspruch, der in der Willkür liegt.
Der gewöhnliche Mensch glaubt, frei zu sein, wenn ihm willkürlich zu handeln erlaubt ist, aber gerade in der Willkür liegt, daß er nicht frei ist. Wenn ich das Vernünftige will, so handle ich nicht als partikulares Individuum, sondern nach den Begriffen der Sittlichkeit überhaupt: in einer sittlichen Handlung mache ich nicht mich selbst, sondern die Sache geltend. Der Mensch aber, indem er etwas Verkehrtes tut, läßt seine Partikularität am meisten hervortreten. Das Vernünftige ist die Landstraße, wo jeder geht, wo niemand sich auszeichnet. Wenn große Künstler ein Werk vollenden, so kann man sagen: so muß es sein; das heißt, des Künstlers Partikularität ist ganz verschwunden und keine Manier erscheint darin. Phidias hat keine Manier; die Gestalt selbst lebt und tritt hervor. Aber je schlechter der Künstler ist, desto mehr sieht man ihn selbst, seine Partikularität und Willkür. Bleibt man bei der Betrachtung in der Willkür stehen, daß der Mensch dieses oder jenes wollen könne, so ist dies allerdings seine Freiheit, aber hält man die Ansicht fest, daß der Inhalt ein gegebener sei, so wird der Mensch dadurch bestimmt und ist eben nach dieser Seite hin nicht mehr frei.

§ 16

Das im Entschluß Gewählte (§ 14) kann der Wille ebenso wieder aufgeben (§ 5). Mit dieser Möglichkeit aber, ebenso über jeden andern Inhalt, den er an die Stelle setzt, und ins Unendliche fort hinauszugehen, kommt er nicht über die Endlichkeit hinaus, weil jeder solche Inhalt ein von der Form Verschiedenes, hiermit ein Endliches, und das Entgegengesetzte der Bestimmtheit, die Unbestimmtheit, Unentschlossenheit oder Abstraktion, nur das andere gleichfalls einseitige Moment ist.

§ 17

Der Widerspruch, welcher die Willkür ist (§ 15), hat als Dialektik der Triebe und Neigungen die Erscheinung, daß sie sich gegenseitig stören, die Befriedigung des einen die Unterordnung oder Aufopferung der Befriedigung des anderen fordert usf.; und indem der Trieb nur einfache Richtung seiner Bestimmtheit ist, das Maß somit nicht in sich selbst hat, so ist dies unterordnende oder aufopfernde Bestimmen das zufällige Entscheiden der Willkür, sie verfahre nun dabei mit berechnendem Verstande, bei welchem Triebe mehr Befriedigung zu gewinnen sei, oder nach welcher anderen beliebigen Rücksicht.

[zu § 17]
Trieb ist zufällig, es muß auch sein Negiertsein gesetzt werden.
Einem Triebe sich zu überlassen - ist zerstörend - dies ist seine Dialektik - ihn als rein Positives zu betrachten - nichts Negatives, zu Beschränkendes, ist seine Einseitigkeit. Beschränken - es nicht bei seinem Sein belassen - 

Zusatz.
Die Triebe und Neigungen sind zunächst Inhalt des Willens, und nur die Reflexion steht über denselben, aber diese Triebe werden selbst treibend, drängen einander, stören sich und wollen alle befriedige werden. Wenn ich nun mit Hintansetzung aller anderen mich bloß in einen derselben hineinlege, so befinde ich mich in einer zerstörenden Beschränktheit, denn ich habe meine Allgemeinheit eben dadurch aufgegeben, welche ein System aller Triebe ist. Ebensowenig ist aber mit einem bloßen Unterordnen der Triebe geholfen, worauf der Verstand gewöhnlich kommt, weil hier kein Maß dieser Anordnung zu geben ist und die Forderung daher gewöhnlich in die Langweiligkeit allgemeiner Redensarten ausläuft.

§ 18

In Ansehung der Beurteilung der Triebe hat die Dialektik die Erscheinung, daß als immanent, somit positiv, die Bestimmungen des unmittelbaren Willens gut sind, der Mensch heißt so von Natur gut. Insofern sie aber Naturbestimmungen, also der Freiheit und dem Begriffe des Geistes überhaupt entgegen und das Negative sind, sind sie auszurotten; der Mensch heißt so von Natur böse. Das Entscheidende für die eine oder die andere Behauptung ist auf diesem Standpunkte gleichfalls die subjektive Willkür.

[zu § 18]
Beurteilung - unter allgemeine feste Bestimmungen subsumieren
Gut -
α) gut, was mit einem Zweck, z. B. meiner Empfindung - Vorbild - übereinstimmt -
β) das Gute - Übereinstimmung des Willens mit sich selbst - Posit[iv]
Bös -
Naturbestimmungen - gegen Freiheit des Willens.

Zusatz.
Die christliche Lehre, daß der Mensch von Natur böse sei, steht höher wie die andere, die ihn für gut hält; ihrer philosophischen Auslegung zufolge ist sie also zu fassen. Als Geist ist der Mensch ein freies Wesen, das die Stellung hat, sich nicht durch Naturimpulse bestimmen zu lassen. Der Mensch, als im unmittelbaren und ungebildeten Zustande, ist daher in einer Lage, in der er nicht sein soll und von der er sich befreien muß.
Die Lehre von der Erbsünde, ohne welche das Christentum nicht die Religion der Freiheit wäre, hat diese Bedeutung. 

§ 19

In der Forderung der Reinigung der Triebe liegt die allgemeine Vorstellung, daß sie von der Form ihrer unmittelbaren Naturbestimmtheit und von dem Subjektiven und Zufälligen des Inhalts befreit und auf ihr substantielles Wesen zurückgeführt werden. Das Wahrhafte dieser unbestimmten Forderung ist, daß die Triebe als das vernünftige System der Willensbestimmung seien; sie so aus dem Begriffe zu fassen, ist der Inhalt der Wissenschaft des Rechts.

Der Inhalt dieser Wissenschaft kann nach allen seinen einzelnen Momenten, z. B. Recht, Eigentum, Moralität, Familie, Staat usf., in der Form vorgetragen werden, daß der Mensch von Natur den Trieb zum Recht, auch den Trieb zum Eigentum, zur Moralität, auch den Trieb der Geschlechterliebe, den Trieb zur Geselligkeit usf. habe. Will man statt dieser Form der empirischen Psychologie vornehmer Weise eine philosophische Gestalt haben, so ist diese nach dem, was, wie vorhin bemerkt worden, in neuerer Zeit für Philosophie gegolten hat und noch gilt, wohlfeil damit zu bekommen, daß man sagt, der Mensch finde als Tatsache seines Bewußtseins in sich, daß er das Recht, Eigentum, den Staat usf. wolle. Weiterhin wird eine andere Form desselben Inhalts, der hier in Gestalt von Trieben erscheint, nämlich die von Pflichten, eintreten.

[zu § 19]
Form wird auch zum Inhalt.
Reinigen - Unbestimmtes Wort - nicht Übermaß, modus - u. dgl. - Zunächst nur die andern nicht stören - sich gegenseitig unterordnen.
α) aber nicht mit gleichem Rang ist ein Zweck wie der andere, - auf gleiche Weise befriedigen - ist ein leeres Wort, kahles R[äsonnement]. Trieb nach Ruhm erfordert ganz andere Anstrengung, Zeit, Aufwand von Geist - als die andern Triebe -
β) Unterordnung, - setzt einen Vorzug voraus - in sich wesentlich - dem Begriff des Willens nach; denn von Natur ist jeder; - kennt[?] keinen [?] Vorzug - Zweck an und für sich

§ 20

Die auf die Triebe sich beziehende Reflexion bringt, als sie vorstellend, berechnend, sie untereinander und dann mit ihren Mitteln, Folgen usf. und mit einem Ganzen der Befriedigung - der Glückseligkeit - vergleichend, die formelle Allgemeinheit an diesen Stoff und reinigt denselben auf diese äußerliche Weise von seiner Roheit und Barbarei.
Dies Hervortreiben der Allgemeinheit des Denkens ist der absolute Wert der Bildung (vgl. § 187).

[zu § 20]
Ganzes der Befriedigung.
Allgemeiner Zweck - Glückseligkeit - aber inhaltslos in sich, unbestimmt - denn wirklich ist eine einzelne angenehme Empfindung, Befriedigung einzelner Trieb, - nicht des Allgemeinen, - ein Allgemeines, das in seiner Bestimmtheit allgemein bleibt.
αa) Hemmung - β) allgemein Denken
der Begriff unmittelbar

Zusatz.
In der Glückseligkeit hat der Gedanke schon eine Macht über die Naturgewalt der Triebe, indem er nicht mit dem Augenblicklichen zufrieden ist, sondern ein Ganzes von Glück erheischt. Es hängt dieses insofern mit der Bildung zusammen, als letztere es ebenfalls ist, welche ein Allgemeines geltend macht. In dem Ideal von Glückseligkeit liegen aber zwei Momente: erstens ein Allgemeines, das höher ist als alle Besonderheiten, da nun aber der Inhalt dieses Allgemeinen wiederum der nur allgemeine Genuß ist, so tritt hier noch einmal das Einzelne und Besondere, also ein Endliches auf, und es muß auf den Trieb zurückgegangen werden. Indem der Inhalt der Glückseligkeit in der Subjektivität und Empfindung eines jeden liegt, ist dieser allgemeine Zweck seinerseits partikular und in ihm also noch keine wahre Einheit des Inhalts und der Form vorhanden.

§ 21

Die Wahrheit aber dieser formellen, für sich unbestimmten und ihre Bestimmtheit an jenem Stoffe vorfindenden Allgemeinheit ist die sich selbst bestimmende Allgemeinheit, der Wille, die Freiheit. Indem er die Allgemeinheit, sich selbst, als die unendliche Form zu seinem Inhalte, Gegenstande und Zweck hat, ist er nicht nur der an sich, sondern ebenso der für sich freie Wille - die wahrhafte Idee.

Das Selbstbewußtsein des Willens, als Begierde, Trieb, ist sinnlich, wie das Sinnliche überhaupt die Äußerlichkeit und damit das Außersichsein des Selbstbewußtseins bezeichnet. Der reflektierende Wille hat die zwei Elemente, jenes Sinnliche und die denkende Allgemeinheit; der an und für sich seiende Wille hat den Willen selbst als solchen, hiermit sich in seiner reinen Allgemeinheit zu seinem Gegenstande - der Allgemeinheit, welche eben dies ist, daß die Unmittelbarkeit der Natürlichkeit und die Partikularität, mit welcher ebenso die Natürlichkeit behaftet, als sie von der Reflexion hervorgebracht wird, in ihr aufgehoben ist. Dies Aufheben aber und Erheben ins Allgemeine ist das, was die Tätigkeit des Denkens heißt. Das Selbstbewußtsein, das seinen Gegenstand, Inhalt und Zweck bis zu dieser Allgemeinheit reinigt und erhebt, tut dies als das im Willen sich durchsetzende Denken.
Hier ist der Punkt, auf welchem es erhellt, daß der Wille nur als denkende Intelligenz wahrhafter, freier Wille ist. Der Sklave weiß nicht sein Wesen, seine Unendlichkeit, die Freiheit, er weiß sich nicht als Wesen, - und er weiß sich so nicht, das ist, er denkt sich nicht. Dies Selbstbewußtsein, das durch das Denken sich als Wesen erfaßt und damit eben sich von dem Zufälligen und Unwahren abtut, macht das Prinzip des Rechts, der Moralität und aller Sittlichkeit aus.
Die, welche philosophisch vom Recht, Moralität, Sittlichkeit sprechen und dabei das Denken ausschließen wollen und an das Gefühl, Herz und Brust, an die Begeisterung verweisen, sprechen damit die tiefste Verachtung aus, in welche der Gedanke und die Wissenschaft gefallen ist, indem so die Wissenschaft sogar selbst, über sich in Verzweiflung und in die höchste Mattigkeit versunken, die Barbarei und das Gedankenlose sich zum Prinzip macht und, so viel an ihre wäre, dem Menschen alle Wahrheit, Wert und Würde raubte.

[zu § 21]
Bildung - Form - Allgemeinheit und damit bestimmte Unterscheidung
Form der Allgemeinheit - einem Anderen unterworfen[?]
Übergang von Prinzip [der] Glückseligkeit in Prinzip der Freiheit -
beide Momente Allgemeinheit und Bestimmtheit - denkende Vereinigung. Es bleibt in Glückseligkeit nur die Bestimmtheit im Allgemeinen, nicht dieser oder jener Trieb - an und für sich seiende Bestimmtheit - Allgemeine Bestimmtheit, die doch Bestimmtheit ist - ist die Freiheit - Wille - ideelle Bestimmtheit -
α) Glückseligkeit ist Zweck - Gegenstand
u. β) der Befriedigung - des Genusses - Allgemeinheit geht über in Allgemeinheit in sich -
Genuß ist αa) als Empfindung - ist nur Form, ist wohl bei Allem - Moment, Zusatz, daß Ich in dieser meiner Besonderheit es bin
β) Zustand, dauerndes Dasein - aber soll sein ein dauernder, fester, d. i. selbst in sich allgemeiner zu jeder Zeit - unabhängiger
αα) so nicht eine einzelne unmittelbare Zustandsweise
ββ) mühelos wie Krösus - arbeitslos[?] reich usf. - ist wider den Geist; Möglichkeit der äußeren Veränderung - im Gegenteil Tätigkeit durch sich - Allgemeinheit als Übergreifen der Subjektivität über Objektivität.
γ) Befriedigung - welcher Inhalt, wie bestimmt, damit verschwindet - nur Form des Trieb[es].

[zu § 21 Anm.]
Nur allgemeinen Begriff festhalten - noch nicht dabei denken wollen - d. h. in seiner konkreten Vorstellung es haben wollen -
α) Zum Gegenstande haben - Wollen Etwas - den Willen selbst in seiner Allgemeinheit - Bildung - ist Erhebung zur Allgemeinheit.
Unmittelbarkeit der Natürlichkeit und Partikularität aufgehoben, so daß Bestimmtheit bleibt -

Zusatz.
Wahrheit in der Philosophie heißt das, daß der Begriff der Realität entspreche. Ein Leib ist z. B. die Realität, die Seele der Begriff. Seele und Leib sollen sich aber angemessen sein; ein toter Mensch ist daher noch eine Existenz, aber keine wahrhafte mehr, ein begriffloses Dasein: deswegen verfault der tote Körper. So ist der wahrhafte Wille, daß das, was er will, sein Inhalt, identisch mit ihm sei, daß also die Freiheit die Freiheit wolle.

§ 22

Der an und für sich seiende Wille ist wahrhaft unendlich, weil sein Gegenstand er selbst, hiermit derselbe für ihn nicht ein Anderes noch Schranke, sondern er darin vielmehr nur in sich zurückgekehrt ist. Er ist ferner nicht bloße Möglichkeit, Anlage, Vermögen (potentia), sondern das Wirklich-Unendliche (infinitum actu), weil das Dasein des Begriffs, oder seine gegenständliche Äußerlichkeit, das Innerliche selbst ist.

Wenn man daher nur vom freien Willen als solchem spricht, ohne die Bestimmung, daß er der an und für sich freie Wille ist, so spricht man nur von der Anlage der Freiheit oder von dem natürlichen und endlichen Willen (§ 11) und eben damit, der Worte und der Meinung unerachtet, nicht vom freien Willen. - Indem der Verstand das Unendliche nur als Negatives und damit als ein Jenseits faßt, meint er dem Unendlichen um so mehr Ehre anzutun, je mehr er es von sich weg in die Weite hinausschiebt und als ein Fremdes von sich entfernt. Im freien Willen hat das wahrhaft Unendliche Wirklichkeit und Gegenwart, - er selbst ist diese in sich gegenwärtige Idee.

[zu § 22]
In diesen Gegensatz fällt Sklaverei

Zusatz.
Man hat mit Recht die Unendlichkeit unter dem Bilde eines Kreises vorgestellt, denn die gerade Linie geht hinaus und immer weiter hinaus und bezeichnet die bloß negative, schlechte Unendlichkeit, die nicht wie die wahre eine Rückkehr in sich selbst hat. Der freie Wille ist wahrhaft unendlich, denn er ist nicht bloß eine Möglichkeit und Anlage, sondern sein äußerliches Dasein ist seine Innerlichkeit, er selbst.

§ 23

Nur in dieser Freiheit ist der Wille schlechthin bei sich, weil er sich auf nichts als auf sich selbst bezieht, so wie damit alles Verhältnis der Abhängigkeit von etwas anderem hinwegfällt. - Er ist wahr oder vielmehr die Wahrheit selbst, weil sein Bestimmen darin besteht, in seinem Dasein, d. i. als sich Gegenüberstehendes zu sein, was sein Begriff ist, oder der reine Begriff die Anschauung seiner selbst zu seinem Zwecke und Realität hat.

§ 24

Er ist allgemein, weil in ihm alle Beschränkung und besondere Einzelheit aufgehoben ist, als welche allein in der Verschiedenheit des Begriffes und seines Gegenstandes oder Inhalts oder, nach anderer Form, in der Verschiedenheit seines subjektiven Fürsichseins - und seines Ansichseins, seiner ausschließenden und beschließenden Einzelheit - und seiner Allgemeinheit selbst liegt.

Die verschiedenen Bestimmungen der Allgemeinheit ergeben sich in der Logik (s. Enzyklop. der philos. Wissenschaften § 118 -126). Bei diesem Ausdruck fällt dem Vorstellen zunächst die abstrakte und äußerliche ein; aber bei der an und für sich seienden Allgemeinheit, wie sie sich hier bestimmt hat, ist weder an die Allgemeinheit der Reflexion, die Gemeinschaftlichkeit oder die Allheit zu denken noch an die abstrakte Allgemeinheit, welche außer dem Einzelnen auf der anderen Seite steht, die abstrakte Verstandesidentität (§ 6 Anm.). Es ist die in sich konkrete und so für sich seiende Allgemeinheit, welche die Substanz, die immanente Gattung oder immanente Idee des Selbstbewußtseins ist; - der Begriff des freien Willens als das über seinen Gegenstand übergreifende, durch seine Bestimmung hindurchgehende Allgemeine, das in ihr mit sich identisch ist.
- Das an und für sich seiende Allgemeine ist überhaupt das, was man das Vernünftige nennt und was nur auf diese spekulative Weise gefaßt werden kann. 

[zu § 24]
Inhalt selbst allgemein - also in sich allgemein

§ 25

Das Subjektive heißt in Ansehung des Willens überhaupt die Seite seines Selbstbewußtseins, der Einzelheit (§ 7) im Unterschiede von seinem an sich seienden Begriffe; daher heißt seine Subjektivität αa) die reine Form, die absolute Einheit des Selbstbewußtseins mit sich, in der es als Ich = Ich schlechthin innerlich und abstraktes Beruhen auf sich ist - die reine Gewißheit seiner selbst, unterschieden von der Wahrheit; β) die Besonderheit des Willens als die Willkür und der zufällige Inhalt beliebiger Zwecke; γ?) überhaupt die einseitige Form (§ 8), insofern das Gewollte, wie es seinem Inhalte nach sei, nur erst ein dem Selbstbewußtsein angehöriger Inhalt und unausgeführter Zweck ist.

[zu § 25]
Weil Objektivität - Totalität an sich - werden alle Momente derselben subjektiv genannt[?] wie in Freiheit, s. oben -. Subjektivität - Einzelnes Selbstbewußtsein - und allgemeiner Begriff - Einheit - Ich und vernünftiger Wille.
α) ist an sich identisch mit absolut objektivem Willen - denn ohne meine subjektive Besonderheit: Persönlichkeit Gottes - absolute Idealität - in Moralitäten - Einsicht, Überzeugung, subjektive Freiheit - Verbrecher überwiesen - mit seinem Verstande dabei sein
β) Subj. Gegensatz der Besonderheit - Beschränktheit - abstrakte Form des Meinigen - nur subjektiv - besonderes Interesse, Meinung -
γ) Gegensatz der Subjektivität gegen äußere Objektivität - So auch Begriff "Kind" unentwickelt - nicht seine Objektivität an ihm selbst.

§ 26

Der Wille
α) insofern er sich selbst zu seiner Bestimmung hat und so seinem Begriffe gemäß und wahrhaftig ist, ist der schlechthin objektive Wille;
β) der objektive Wille aber, als ohne die unendliche Form des Selbstbewußtseins, ist der in sein Objekt oder Zustand, wie er seinem Inhalte nach beschaffen sei, versenkte Wille - der kindliche, sittliche, wie der sklavische, abergläubische usf.
γ) Die Objektivität ist endlich die einseitige Form im Gegensatze der subjektiven Willensbestimmung, hiermit die Unmittelbarkeit des Daseins als äußerliche Existenz; der Wille wird sich in diesem Sinne erst durch die Ausführung seiner Zwecke objektiv.

Diese logischen Bestimmungen von Subjektivität und Objektivität sind hier in der Absicht besonders aufgeführt worden, um in Ansehung ihrer, da sie in der Folge oft gebraucht werden, ausdrücklich zu bemerken, daß es ihnen wie anderen Unterschieden und entgegengesetzten Reflexionsbestimmungen geht, um ihrer Endlichkeit und daher ihrer dialektischen Natur willen in ihr Entgegengesetztes überzugehen. Anderen solchen Bestimmungen des Gegensatzes bleibt jedoch ihre Bedeutung fest für Vorstellung und Verstand, indem ihre Identität noch als ein Innerliches ist. Im Willen hingegen führen solche Gegensätze, welche abstrakte und zugleich Bestimmungen von ihm, der nur als das Konkrete gewußt werden kann, sein sollen, von selbst auf diese ihre Identität und auf die Verwechslung ihrer Bedeutungen - eine Verwechslung, die dem Verstande bewußtlos nur begegnet. - So ist der Wille, als die in sich seiende Freiheit, die Subjektivität selbst; diese ist damit sein Begriff und so seine Objektivität, Endlichkeit aber ist seine Subjektivität im Gegensatze gegen die Objektivität; aber eben in diesem Gegensatze ist der Wille nicht bei sich, mit dem Objekte verwickelt, und seine Endlichkeit besteht ebensowohl darin, nicht subjektiv zu sein usf. - Was daher im folgenden das Subjektive oder Objektive des Willens für eine Bedeutung haben soll, hat jedesmal aus dem Zusammenhang zu erhellen, der ihre Stellung in Beziehung auf die Totalität enthält.

[zu § 26]
α) Idee, Einheit des subjektiven Willens und seines Wesens, Begriff -
Ich will mein allgemeines Wesen - Vernünftiger Wille - Sittlichkeit -
β) ohne subjektive Freiheit - Heteronomisch - Kant - das nur Reflektierte für eine Beschränkung erkennen - Sich vom Objekt als Reiz usf. bestimmen lassen
- Diese Subjektivität, absolutes Prinzip - als Moment unserer Zeiten

Zusatz.
Gewöhnlich glaubt man, das Subjektive und Objektive stehe sich fest einander gegenüber. Dies ist aber nicht der Fall, da es vielmehr ineinander übergeht, denn es sind keine abstrakten Bestimmungen, wie positiv und negativ, sondern sie haben schon eine konkretere Bedeutung. Betrachten wir zunächst den Ausdruck subjektiv, so kann dies heißen ein Zweck, der nur der eines bestimmten Subjekts ist. In diesem Sinne ist ein sehr schlechtes Kunstwerk, das die Sache nicht erreicht, ein bloß subjektives. Es kann aber auch ferner dieser Ausdruck auf den Inhalt des Willens gehen und ist dann ungefähr mit Willkürlichem gleichbedeutend: der subjektive Inhalt ist der, welcher bloß dem Subjekte angehört.
So sind z. B. schlechte Handlungen bloß subjektive. Dann kann aber ebenso jenes reine leere Ich subjektiv genannt werden, das nur sich als Gegenstand hat und von allem weiteren Inhalt zu abstrahieren die Kraft besitzt. Die Subjektivität hat also teils eine ganz partikulare, teils eine hochberechtigte Bedeutung, indem alles, was ich anerkennen soll, auch die Aufgabe hat, ein Meiniges zu werden und in mir Geltung zu erlangen.
Dies ist die unendliche Habsucht der Subjektivität, alles in dieser einfachen Quelle des reinen Ich zusammenzufassen und zu verzehren. Nicht minder kann das Objektive verschieden gefaßt werden. Wir können darunter alles verstehen, was wir uns gegenständlich machen, seien es wirkliche Existenzen oder bloße Gedanken, die wir uns gegenüberstellen; ebenso begreift man aber auch darunter die Unmittelbarkeit des Daseins, in dem der Zweck sich realisieren soll: wenn der Zweck auch selbst ganz partikular und subjektiv ist, so nennen wir ihn doch objektiv, wenn er erscheint.
Aber der objektive Wille ist auch derjenige, in welchem Wahrheit ist. So ist Gottes Wille, der sittliche Wille ein objektiver. Endlich kann man auch den Willen objektiv heißen, der ganz in sein Objekt versenkt ist, den kindlichen, der im Zutrauen, ohne subjektive Freiheit steht, und den sklavischen, der sich noch nicht als frei weiß und deswegen ein willenloser Wille ist. Objektiv ist in diesem Sinne ein jeder Wille, der durch fremde Autorität geleitet handelt und noch nicht die unendliche Rückkehr in sich vollendet hat. 

§ 27

Die absolute Bestimmung oder, wenn man will, der absolute Trieb des freien Geistes (§ 21), daß ihm seine Freiheit Gegenstand sei - objektiv sowohl in dem Sinne, daß sie als das vernünftige System seiner selbst, als in dem Sinne, daß dies unmittelbare Wirklichkeit sei (§ 26) -, um für sich, als Idee zu sein, was der Wille an sich ist: der abstrakte Begriff der Idee des Willens ist überhaupt der freie Wille, der den freien Willen will.

[zu § 27]
Vernünftiges System - entwickelter Begriff
unmittelbare Wirklichkeit - α) im Subjekt - β) allgemeines Gelten in allen Subjekten

§ 28

Die Tätigkeit des Willens, den Widerspruch der Subjektivität und Objektivität aufzuheben und seine Zwecke aus jener Bestimmung in diese zu übersetzen und in der Objektivität zugleich bei sich zu bleiben, ist außer der formalen Weise des Bewußtseins (§ 8), worin die Objektivität nur als unmittelbare Wirklichkeit ist, die wesentliche Entwicklung des substantiellen Inhalts der Idee (§ 21), eine Entwicklung, in welcher der Begriff die zunächst selbst abstrakte Idee zur Totalität ihres Systems bestimmt, die als das Substantielle, unabhängig von dem Gegensatze eines bloß subjektiven Zwecks und seiner Realisierung, dasselbe in diesen beiden Formen ist.

[zu § 26-28]
Der Geist will Idee sein - Begriff und Dasein.
Im vorhergehenden § [26] ist nach Erläuterung - allgemeiner logischer Bestimmungen - zurückgegangen auf § 21.
Objektivität - ist ein naiver[?] Sinn derselben - zu γ?) im vorhergehenden § - Äußerlichkeit als Besonderheit.
Man kann insofern sagen, nur[?] ungebildeter Zustand. Menschen, Völker sind noch subjektiv, was in § 17 u. [§ 26] β) war.
In § 28 eine Bestimmung herausgehoben, die in § 27 nur eingeschoben ist, nämlich diese Weise der Objektivierung des Begriffs - die eine Besonderung, Entwicklung der Begriffsbestimmungen ist. § 32 gehört hierher.

[zu § 28, "Totalität ihres Systems"]
Nämlich die ganze Wissenschaft - Gebäude der rechtlichen Welt kommt an auf das Setzen, Weise des Daseins
- Beim abstrakten Begriff des Willens §§ 6, 8, 9, die Besonderung besteht in Inhalt überhaupt, ob Triebe oder Neigungen zu Bestimmungen übergehen - hier als Bestimmungen der Idee, des Vernünftigen -
Drittes Moment, Beschließen, Wirklichkeit - ist hier selbstbewußter Geist, § 24 (s. folg. S. [81 f.]).
- es ist erforderlich diese Einheit des subjektiven Zweckes und seiner Realisierung - das Vernünftige ist unabhängig von diesem, - aber als Gegensatz des Bewußtseins -
- formell hier - In den Vernunft-Bestimmungen wird selbst der Gegensatz des Subjekts und des Begriffs - das Selbstbewußtsein des subjektiven Willens gegen seinen Begriff vorkommen -

§ 29

Dies, daß ein Dasein überhaupt Dasein des freien Willens ist, ist das Recht. - Es ist somit überhaupt die Freiheit, als Idee.

Die Kantische (Kants Rechtslehre Einl.) und auch allgemeiner angenommene Bestimmung, worin 'die Beschränkung meiner Freiheit oder Willkür, daß sie mit jedermanns Willkür nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen könne', das Hauptmoment ist17) , enthält teils nur eine negative Bestimmung, die der Beschränkung, teils läuft das Positive, das allgemeine oder sogenannte Vernunftgesetz, die Übereinstimmung der Willkür des einen mit der Willkür des anderen, auf die bekannte formelle Identität und den Satz des Widerspruchs hinaus.
Die angeführte Definition des Rechts enthält die seit Rousseau vornehmlich verbreitete Ansicht, nach welcher der Wille nicht als an und für sich seiender, vernünftiger, der Geist nicht als wahrer Geist, sondern als besonderes Individuum, als Wille des Einzelnen in seiner eigentümlichen Willkür, die substantielle Grundlage und das Erste sein soll. Nach diesem einmal angenommenen Prinzip kann das Vernünftige freilich nur als beschränkend für diese Freiheit sowie auch nicht als immanent Vernünftiges, sondern nur als ein äußeres, formelles Allgemeines herauskommen.
Jene Ansicht ist ebenso ohne allen spekulativen Gedanken und von dem philosophischen Begriffe verworfen, als sie in den Köpfen und in der Wirklichkeit Erscheinungen hervorgebracht hat, deren Fürchterlichkeit nur an der Seichtigkeit der Gedanken, auf die sie sich gründeten, eine Parallele hat.

[zu § 29]
Die große Stellung des Rechts - Geist sich wirklich machen; - Natur ist, was sie ist; wird begriffen - daß der Geist - als eine Natur - als das System einer Welt sei, - Sitte, Ordnung [eine]r Vorstellung, Idee notwendig - für sich. Ob das, was in Idee notwendige Bestimmung, das sei, was die Menschen Recht heißen -
Recht erscheint in der nächsten Vorstellung als Möglichkeit zu tun oder auch nicht. Ich tue nichts Unrechtes, wenn Ich mein Recht nicht geltend mache - höhere, konkrete Bestimmungen sind nicht nur R[echte], auch Pflichten -
Zufälligkeit, ob es gelte oder nicht, - nur nicht verletzen das Recht des andern. Recht soll gelten
- α) Ich will, β) gültig, γ) warum gültig? Allgemeinheit - Freiheit
- α) Unrecht - β) von meinem Willen aus; α) Wille allein der Grund der Gültigkeit - daß man ihn gelten läßt -
Konkretes Recht die absolute Notwendigkeit des Geistes α) Dasein - Ich kann dieses oder jenes Recht geltend machen, das Recht daran selbst aufgeben - schenken - aber es ist notwendig, daß ich rechtliche Person bin - das Recht habe - daß es auch Existenz hat - Wille, subjektiv, kann sein, daß es nicht gilt. Aber es soll gelten, weil Wille, was ich tue - dies ist nicht bloß eine Befugnis oder Erlaubnis. Nicht weil es ein Recht ist, sondern weil formell.
Dies macht die Seite seiner Zufälligkeit aus - Absolutes Recht auch seinem Inhalt nach bestimmt. - Sittlichkeit hat ein Recht, - Dasein
18) 
α) in äußerlicher Sache, Eigentum
β) Idee, substantielles Verhältnis in mir; Subjekt, Einsicht, Überzeugung hier nicht vorgezogen, Gewohnheit, Sitte, - kann wesentliches Moment der Idee - Erlaubnis sein - ob dieses oder jenes Dasein der Freiheit sein soll, dies ist hier Selbstbewußtsein -
γ) -
Es ist notwendiges Moment αa) von Seite des Sittlichen - sein Dasein - β) von Seite des Selbstbewußtseins, sein Wesen, sein Begriff, sich zur Idee zu machen.
Daß der Geist zu seinem Rechte komme, d. i. daß die vernünftigen Bestimmungen desselben, die entwickelten herausgesetzt - nicht eingehüllt bleiben - bei einem einfachen Volke ist dies der Fall - und dies gelte, d. i. als dieser Wille und Sitte des Selbstbewußtseins sei - - ein Geisterreich in seinen Gesetzen - Gesetze der Substanz, - Selbstbewußtsein die Realität.
Was Recht ist - Definition - muß man sich nicht an die Juristen wenden - Recht aus Gesetzen
Hier: was ist an und für sich Recht, d. h. wie kann Gesetz sein?
Beschränkung, - ungeheurer Irrtum - Knechtschaft Allenthalben hört man davon sprechen, - Cortes in Lissabon.

[zu § 29 Anm.]
α) Freiheit - ihr Dasein - ist an und für sich notwendig.
α) Freiheit für d[ie] Fr[eien], aber
β) als ein Gegenständliches - d. i. Äußerliches auch Bestimmung und Unterschied
γ) Weisen dieser Unterschiede, macht die Einteilung
β) Ist dies nun das, was wir Recht nennen? - Empfindung, Vorstellung im formellen Denken - Meine Freiheit darin -
γ) Diese Definition könnte auch auf genetische Weise gefunden werden.
Aber in der Vorstellung des Rechts - viele andere Bestimmungen, die nur Konsequenzen sind, und auf welche die Reflexion zuerst fällt, um sie als die wesentliche Bestimmung zu nehmen - Einsicht, daß Folge
α) Wozu ich Recht habe, das darf ich, befugt, erlaubt - aber es [ist] nicht geboten - der Andere aber nicht - warum nicht? - weil mein Wille - Freiheit - absolut - Aber hier schon der Andere gehört nicht her - Liebe und Gegenliebe
Trennbarkeit der Sache als einer äußerlichen von meinem Willen - aber im Höheren, Staat - was Recht, ist auch Pflicht.
β) Beschränkung der Freiheit - Konsequenz selbst wieder in Beziehung auf Andere - und zwar ganz nur in Form von Freiheit - welche noch die Willkür zu ihrer Determination in Ansehung des Besonderen hat -

§ 30

Das Recht ist etwas Heiliges überhaupt, allein weil es das Dasein des absoluten Begriffes, der selbstbewußten Freiheit ist. - Der Formalismus des Rechts aber (und weiterhin der Pflicht) entsteht aus dem Unterschiede der Entwicklung des Freiheitsbegriffs. Gegen formelleres, d. i. abstrakteres und darum beschränkteres Recht hat die Sphäre und Stufe des Geistes, in welcher er die weiteren in seiner Idee enthaltenen Momente zur Bestimmung und Wirklichkeit in sich gebracht hat, als die konkretere, in sich reichere und wahrhafter allgemeine, eben damit auch ein höheres Recht.

Jede Stufe der Entwicklung der Idee der Freiheit hat ihr eigentümliches Recht, weil sie das Dasein der Freiheit in einer ihrer eigenen Bestimmungen ist. Wenn vom Gegensatze der Moralität, der Sittlichkeit gegen das Recht gesprochen wird, so ist unter dem Rechte nur das erste formelle der abstrakten Persönlichkeit verstanden. Die Moralität, die Sittlichkeit, das Staatsinteresse ist jedes ein eigentümliches Recht, weil jede dieser Gestalten Bestimmung und Dasein der Freiheit ist. In Kollision können sie nur kommen, insofern sie auf gleicher Linie stehen, Rechte zu sein; wäre der moralische Standpunkt des Geistes nicht auch ein Recht, die Freiheit in einer ihrer Formen, so könnte sie gar nicht in Kollision mit dem Rechte der Persönlichkeit oder einem anderen kommen, weil ein solches den Freiheitsbegriff, die höchste Bestimmung des Geistes, in sich enthält, gegen welchen anderes ein substanzloses ist. Aber die Kollision enthält zugleich dies andere Moment, daß sie beschränkt und damit auch eins dem anderen untergeordnet ist; nur das Recht des Weltgeistes ist das uneingeschränkt absolute.

[zu § 30]
Recht - Freiheit in ihren verschiedenen Bestimmungen Beschränkung - engherzig, engsinnig - in Engen sich - wie das beschränkt und dann wieder das beschränkt werden müsse.

§ 31

Die Methode, wie in der Wissenschaft der Begriff sich aus sich selbst entwickelt und nur ein immanentes Fortschreiten und Hervorbringen seiner Bestimmungen ist, der Fortgang nicht durch die Versicherung, daß es verschiedene Verhältnisse gebe, und dann durch das Anwenden des Allgemeinen auf solchen von sonst her aufgenommenen Stoff geschieht, ist hier gleichfalls aus der Logik vorausgesetzt.

Das bewegende Prinzip des Begriffs, als die Besonderungen des Allgemeinen nicht nur auflösend, sondern auch hervorbringend, heiße ich die Dialektik - Dialektik also nicht in dem Sinne, daß sie einen dem Gefühl, dem unmittelbaren Bewußtsein überhaupt gegebenen Gegenstand, Satz usf. auflöst, verwirrt, herüber- und hinüberführt und es nur mit Herleiten seines Gegenteils zu tun hat - eine negative Weise, wie sie häufig auch bei Platon erscheint.
Sie kann so das Gegenteil einer Vorstellung, oder entschieden wie der alte Skeptizismus den Widerspruch derselben, oder auch matter Weise eine Annäherung zur Wahrheit, eine moderne Halbheit, als ihr letztes Resultat ansehen.
Die höhere Dialektik des Begriffes ist, die Bestimmung nicht bloß als Schranke und Gegenteil, sondern aus ihr den positiven Inhalt und Resultat hervorzubringen und aufzufassen, als wodurch sie allein Entwicklung und immanentes Fortschreiten ist. Diese Dialektik ist dann nicht äußeres Tun eines subjektiven Denkens, sondern die eigene Seele des Inhalts, die organisch ihre Zweige und Früchte hervortreibt. Dieser Entwicklung der Idee als eigener Tätigkeit ihrer Vernunft sieht das Denken als subjektives, ohne seinerseits eine Zutat hinzuzufügen, nur zu. Etwas vernünftig betrachten heißt, nicht an den Gegenstand von außen her eine Vernunft hinzubringen und ihn dadurch bearbeiten, sondern der Gegenstand ist für sich selbst vernünftig; hier ist es der Geist in seiner Freiheit, die höchste Spitze der selbstbewußten Vernunft, die sich Wirklichkeit gibt und als existierende Welt erzeugt; die Wissenschaft hat nur das Geschäft, diese eigene Arbeit der Vernunft der Sache zum Bewußtsein zu bringen.

§ 32

Die Bestimmungen in der Entwicklung des Begriffs sind einerseits selbst Begriffe, andererseits, weil der Begriff wesentlich als Idee ist, sind sie in der Form des Daseins, und die Reihe der sich ergebenden Begriffe ist damit zugleich eine Reihe von Gestaltungen; so sind sie in der Wissenschaft zu betrachten.

In spekulativerem Sinn ist die Weise des Daseins eines Begriffes und seine Bestimmtheit eins und dasselbe. Es ist aber zu bemerken, daß die Momente, deren Resultat eine weiter bestimmte Form ist, ihm als Begriffsbestimmungen in der wissenschaftlichen Entwicklung der Idee vorangehen, aber nicht in der zeitlichen Entwicklung als Gestaltungen ihm vorausgehen. So hat die Idee, wie sie als Familie bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen zur Voraussetzung, als deren Resultat sie im folgenden dargestellt werden wird. Aber daß diese inneren Voraussetzungen auch für sich schon als Gestaltungen, als Eigentumsrecht, Vertrag, Moralität usf. vorhanden seien, dies ist die andere Seite der Entwicklung, die nur in höher vollendeter Bildung es zu diesem eigentümlich gestalteten Dasein ihrer Momente gebracht hat.

[zu § 32]
Recht in seiner Unmittelbarkeit ist Eigentum.
Geist nicht unmittelbar - Vermittlung. - Zweierlei, Trennung, 
α) Ich in mir β) gegen äußere Existenz, γ?) Ich als Besonderes gegen Begriff.
Unmittelbarkeit ist hier die Begriffsbestimmung - Eigentum des Geistes abstrakt. Unmittelbar ist αa) diese einzelne Person; - Unmittelbar β) eine äußerliche Sache.
Diese Freiheit, die so unmittelbar - der einfache Begriff ist - daß sie von mir unterschieden und sie so als Bestimmung meiner, der in sich reflektiert ist, sei - Unterschied der besonderen Subjektivität gegen diese Allgemeinheit - Moral.

[zu § 32 Anm.]
Wenn geschichtlich zu Werke gegangen wird - was treffen wir zuerst an - etwa Familien, zerstreute - was Staat? Familiensittlichkeit, - und mehrere [?] Familien auf Weise einer Familie. - Patriarchalisches Verhältnis - noch nicht Recht - noch Moralität.

Zusatz.
Die Idee muß sich immer weiter in sich bestimmen, da sie im Anfang nur erst abstrakter Begriff ist. Dieser anfängliche abstrakte Begriff wird aber nie aufgegeben, sondern er wird nur immer in sich reicher, und die letzte Bestimmung ist somit die reichste. Die früher nur an sich seienden Bestimmungen kommen dadurch zu ihrer freien Selbständigkeit, so aber, daß der Begriff die Seele bleibt, die alles zusammenhält und die nur durch ein immanentes Verfahren zu ihren eigenen Unterschieden gelangt. Man kann daher nicht sagen, daß der Begriff zu etwas Neuem komme, sondern die letzte Bestimmung fällt in der Einheit mit der ersten wieder zusammen. Wenn auch so der Begriff in seinem Dasein auseinandergegangen scheint, so ist dieses eben nur ein Schein, der sich im Fortgange als solcher aufweist, indem alle Einzelheiten in den Begriff des Allgemeinen schließlich wieder zurückkehren. In den empirischen Wissenschaften analysiert man gewöhnlich das, was in der Vorstellung gefunden wird, und wenn man nun das Einzelne auf das Gemeinschaftliche zerrückgebracht hat, so nennt man dieses alsdann den Begriff. So verfahren wir nicht, denn wir wollen nur zusehen, wie sich der Begriff selbst bestimmt, und tun uns die Gewalt an, nichts von unserem Meinen und Denken hinzuzugeben. Was wir auf diese Weise erhalten, ist aber eine Reihe von Gedanken und eine andere Reihe daseiender Gestalten, bei denen es sich fügen kann, daß die Ordnung der Zeit in der wirklichen Erscheinung zum Teil anders ist als die Ordnung des Begriffes. So kann man z. B. nicht sagen, daß das Eigentum vor der Familie dagewesen sei, und trotzdem wird es vor derselben abgehandelt. Man könnte hier also die Frage aufwerfen, warum wir nicht mit dem Höchsten, das heißt mit dem konkret Wahren beginnen. Die Antwort wird sein, weil wir eben das Wahre in Form eines Resultates sehen wollen und dazu wesentlich gehört, zuerst den abstrakten Begriff selbst zu begreifen.
Das, was wirklich ist, die Gestalt des Begriffes, ist uns somit erst das Folgende und Weitere, wenn es auch in der Wirklichkeit selbst das erste wäre. Unser Fortgang ist der, daß die abstrakten Formen sich nicht als für sich bestehend, sondern als unwahre aufweisen.

 

9) Im folgenden (bis § 180) sind den Paragraphen und den (eingerückten) Anmerkungen zu den Paragraphen jeweils die handschriftlichen Notizen in Hegels durchschossenem Handexemplar angefügt (mit gekennzeichnet); kürzere Bemerkungen, die sich nur auf einzelne Ausdrücke beziehen, stehen in den Fußnoten.
- Die mündlichen Zusätze (nach Vorlesungsnachschriften) folgen der Ausgabe der Rechtsphilosophie in Bd. VIII der Werke.

10) *aber dann ist ratio ein leeres Wort und ihr Begriff nicht anzugeben.

11) "§ 17. Mensch ist, wem immer ein mit Verstand begabter Geist in einem menschlichen Körper zuteil wurde. Die Person ist ein Mensch in einem bestimmten Status betrachtet. § 76. Der Status ist eine Eigenschaft, aufgrund derer die Menschen unterschiedliche Rechte genießen. § 77. Der Sklave ist demnach Mensch, und er ist auch Person, insofern er im Naturstand betrachtet wird, aber hinsichtlich des bürgerlichen Standes ist er 'ohne Gesicht'.
§ 89. Ein Freigeborener ist, wer im Augenblick seiner Geburt frei ist ...
§ 130. Die Hörigen (Kinder) waren zwar Freigeborene, nicht aber die Nichthörigen (Familienväter), - und deshalb wurden jene zwar als Personen betrachtet, aber nur in Rücksicht auf andere Bürger und Freigeborene, nicht in Rücksicht auf den Vater, hinsichtlich dessen sie als Sachen (Eigentum) behandelt wurden."

12) *[handschriftlich:] Engl[and] - Weisheit der Vorfahren

13) "Du weißt sehr wohl, daß die Hilfs- und Heilmittel der Gesetze, wenn sie wirksam sein sollen, sich immer wieder umwandeln und verändern müssen, je nach den Sitten der Zeit und den Arten der Staatsverfassung sowie nach den Erfordernissen und Umständen der Gegenwart und den Mängeln, denen abgeholfen werden muß, und daß sie nicht in einem Zustand verharren dürfen, ohne durch die Stürme der Ereignisse und des Zufalls so der Veränderung unterworfen zu sein wie die Gestalt und das Aussehen des Himmels und der Meere. Was konnte heilsamer sein als jener Gesetzesvorschlag des Stolo ... , was nützlicher als der Gemeinbeschluß des Voconius ... , was hielt man für so notwendig wie das Licinische Gesetz, ... ? Und doch sind sie alle in Vergessenheit geraten und in den Schatten gestellt durch die außerordentliche Wohlhabenheit des Staates ... "

14) "Daß in alten Zeiten niemand zerstückelt worden sei, davon habe ich jedenfalls weder etwas gelesen noch gehört, - zumal es ja auch nicht angeht, sich geringschätzig über die Härte der Strafen zu äußern.
(... Am dritten Markttag büßten sie mit ihrem Leben oder wurden jenseits des Tiber in die Fremde verkauft.) Oder glaubst du, Favorinus, wenn nicht auch die Strafe für falsches Zeugnis aus den Zwölf Tafeln getilgt worden wäre und heute noch wie einst ein der Falschaussage Überführter vom Tarpejischen Felsen gestürzt würde, daß es dann so viele gäbe, die im Zeugenstand zu lügen bereit sind, wie wir es erleben?"

15) *[handschriftlich: ] besser Subjektivität

16) *[handschriftlich:] d. i. zum Inhalt und Zwecke hat

17) vgl. Metaphysik der Sitten, I. Teil: Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Einleitung in die Rechtslehre, § B

18) *Dasein ist der subjektive Wille - für ihn Pflicht - diese Realität - subjektives Selbstbewußtsein ist notw. wesentliches Moment der Idee

 

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