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Georg
Wilhelm Friedrich
Hegel
Grundlinien der Philosophie des Rechts

Übersicht

Vorrede
Einleitung
Einteilung

Erster Teil. Das abstrakte Recht

Erster Abschnitt. Das Eigentum
A. Besitznahme
B. Der Gebrauch der Sache
C. Entäußerung des Eigentums
 Übergang vom Eigentum zum Vertrage
Zweiter Abschnitt. Der Vertrag
Dritter Abschnitt. Das Unrecht
A. Unbefangenes Unrecht
B. Betrug
C. Zwang und Verbrechen
Übergang vom Recht in Moralität

Zweiter Teil. Die Moralität
Erster Abschnitt. Der Vorsatz und die Schuld
Zweiter Abschnitt. Die Absicht und das Wohl
Dritter Abschnitt. Das Gute und das Gewissen
Übergang von der Moralität in Sittlichkeit

Dritter Teil. Die Sittlichkeit
Erster Abschnitt. Die Familie
A. Die Ehe
B. Das Vermögen der Familie
C. Die Erziehung der Kinder und die Auflösung der Familie
Übergang der Familie in die bürgerliche Gesellschaft
Zweiter Abschnitt. Die bürgerliche Gesellschaft
A. Das System der Bedürfnisse
a. Die Art des Bedürfnisses und der Befriedigung
c. Das Vermögen
B. Die Rechtspflege
a. Das Recht als Gesetz
b. Das Dasein des Gesetzes
c. Das Gericht
C. Die Polizei und Korporation
a. Die Polizei
b. Die Korporation
Dritter Abschnitt. Der Staat
A. Das innere Staatsrecht
I. Innere Verfassung für sich
a. Die fürstliche Gewalt
b. Die Regierungsgewalt
c. Die gesetzgebende Gewalt
II. Die Souveränität gegen außen
B. Das äußere Staatsrecht
C. Die Weltgeschichte
 Vier Prinzipien
 

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 HEGEL
 Quell- und Volltexte

Quellen:

Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Werke. Band 7, Frankfurt a. M. 1979, S. 11.

Erstdruck: Berlin (Nicolai) 1820, vordatiert auf 1821.

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C. Die Erziehung der Kinder und die Auflösung der Familie

§ 173

In den Kindern wird die Einheit der Ehe, welche als substantiell nur Innigkeit und Gesinnung, als existierend aber in den beiden Subjekten gesondert ist, als Einheit selbst eine für sich seiende Existenz und Gegenstand, den sie als ihre Liebe, als ihr substantielles Dasein, lieben. - Der natürlichen Seite nach wird die Voraussetzung unmittelbar vorhandener Personen - als Eltern - hier zum Resultate, ein Fortgang, der sich in den unendlichen Progreß der sich erzeugenden und voraussetzenden Geschlechter verläuft, - die Weise, wie in der endlichen Natürlichkeit der einfache Geist der Penaten seine Existenz als Gattung darstellt.

Zusatz.
Zwischen Mann und Frau ist das Verhältnis der Liebe noch nicht objektiv; denn wenn die Empfindung auch die substantielle Einheit ist, so hat diese noch keine Gegenständlichkeit. Eine solche erlangen die Eltern erst in ihren Kindern, in welchen sie das Ganze der Vereinigung vor sich haben. Die Mutter liebt im Kinde den Gatten, dieser darin die Gattin, beide haben in ihm ihre Liebe vor sich. Während im Vermögen die Einheit nur in einer äußerlichen Sache ist, ist sie in den Kindern in einem Geistigen, in dem die Eltern geliebt werden und das sie lieben.

§ 174

Die Kinder haben das Recht, aus dem gemeinsamen Familienvermögen ernährt und erzogen zu werden.
Das Recht der Eltern auf die
Dienste der Kinder als Dienste gründet und beschränkt sich auf das Gemeinsame der Familiensorge überhaupt. Ebenso bestimmt sich das Recht der Eltern über die Willkür der Kinder durch den Zweck, sie in Zucht zu halten und zu erziehen. Der Zweck von Bestrafungen ist nicht die Gerechtigkeit als solche, sondern subjektiver, moralischer Natur, Abschreckung der noch in Natur befangenen Freiheit und Erhebung des Allgemeinen in ihr Bewußtsein und ihren Willen.

[zu § 174]
Zucht - durch Autorität und Sinnlichkeit - Zucht - auf dem Felde der sinnlichen Natur, des natürlichen Willens - unmittelbare Begegnung auf diesem Wege der Abhängigkeit - Eltern Macht, von welcher diese Seite abhängig ist - Macht zugleich durchdrungen von dem sittlichen Motiv - Die Vernunft scheint zugleich trübe hindurch und berührt in ihm vernünftige Selbständigkeit - die Seele des Kindes verbindet sich damit - Die Macht, Erscheinung der sittlichen Macht - in der Weise der Macht über die Abhängigkeit des Kindes -
Eben diese Autorität, dies Gefühl ihrer Unterordnung - Unselbständigkeit - Bedürfnis des geistigen Bewußtseins gegen ihre natürliche Existenz - Wunsch, groß zu sein, an dem die Kinder großgezogen werden.

Zusatz.
Was der Mensch sein soll, hat er nicht aus Instinkt, sondern er hat es sich erst zu erwerben. Darauf begründet sich das Recht des Kindes, erzogen zu werden. Ebenso ist es mit den Völkern bei väterlichen Regierungen: hier werden die Menschen aus Magazinen ernährt und nicht als Selbständige und Majorenne angesehen. Die Dienste, die von den Kindern gefordert werden dürfen, können daher nur den Zweck der Erziehung haben und sich auf dieselbe beziehen: sie müssen nicht für sich etwas sein wollen, denn das unsittlichste Verhältnis überhaupt ist das Sklavenverhältnis der Kinder. Ein Hauptmoment der Erziehung ist die Zucht, welche den Sinn hat, den Eigenwillen des Kindes zu brechen, damit das bloß Sinnliche und Natürliche ausgereutet werde. Hier muß man nicht meinen, bloß mit Güte auszukommen; denn gerade der unmittelbare Wille handelt nach unmittelbaren Einfällen und Gelüsten, nicht nach Gründen und Vorstellungen. Legt man den Kindern Gründe vor, so überläßt man es denselben, ob sie diese wollen gelten lassen, und stellt daher alles in ihr Belieben. Daran, daß die Eltern das Allgemeine und Wesentliche ausmachen, schließt sich das Bedürfnis des Gehorsams der Kinder an. Wenn das Gefühl der Unterordnung bei den Kindern, das die Sehnsucht, groß zu werden, hervorbringt, nicht genährt wird, so entsteht vorlautes Wesen und Naseweisheit.

§ 175

Die Kinder sind an sich Freie, und das Leben ist das unmittelbare Dasein nur dieser Freiheit, sie gehören daher weder anderen noch den Eltern als Sachen an. Ihre Erziehung hat die in Rücksicht auf das Familienverhältnis positive Bestimmung, daß die Sittlichkeit in ihnen zur unmittelbaren, noch gegensatzlosen Empfindung gebracht [werde] und das Gemüt darin, als dem Grunde des sittlichen Lebens, in Liebe, Zutrauen und Gehorsam sein erstes Leben gelebt habe, - dann aber die in Rücksicht auf dasselbe Verhältnis negative Bestimmung, die Kinder aus der natürlichen Unmittelbarkeit, in der sie sich ursprünglich befinden, zur Selbständigkeit und freien Persönlichkeit und damit zur Fähigkeit, aus der natürlichen Einheit der Familie zu treten, zu erheben.

Das Sklavenverhältnis der römischen Kinder ist eine der diese Gesetzgebung befleckendsten Institutionen, und diese Kränkung der Sittlichkeit in ihrem innersten und zartesten Leben ist eins der wichtigsten Momente, den weltgeschichtlichen Charakter der Römer und ihre Richtung auf den Rechtsformalismus zu verstehen.
- Die Notwendigkeit, erzogen zu werden, ist in den Kindern als das eigene Gefühl, in sich, wie sie sind, unbefriedigt zu sein, - als der Trieb, der Welt der Erwachsenen, die sie als ein Höheres ahnen, anzugehören, der Wunsch, groß zu werden.
Die spielende Pädagogik nimmt das Kindische schon selbst als etwas, das an sich gelte, gibt es den Kindern so und setzt ihnen das Ernsthafte und sich selbst in kindische, von den Kindern selbst gering geachtete Form herab. Indem sie so dieselben in der Unfertigkeit, in der sie sich fühlen, vielmehr als fertig vorzustellen und darin befriedigt zu machen bestrebt ist, stört und verunreinigt sie deren wahres eigenes besseres Bedürfnis und bewirkt teils die Interesselosigkeit und Stumpfheit für die substantiellen Verhältnisse der geistigen Welt, teils die Verachtung der Menschen, da sich ihnen als Kindern dieselben selbst kindisch und verächtlich vorgestellt haben, und dann die sich an der eigenen Vortrefflichkeit weidende Eitelkeit und Eigendünkel.

[zu § 175]
- daß die Kinder die Liebe der Eltern genossen, in ihr gelebt haben - schlechten Eltern die Kinder wegnehmen, um sie besser zu erziehen, dem Verderben - Aber die Liebe der Eltern zu den Kindern ist nur eine - natürliches Band - natürliche Einheit - Kind trinkt an der Mutter Brust - empfängt alles von ihnen, ohne Dank, ohne Bewußtsein - Diese Einheit mit Menschen so empfunden
- d. i. in der Subjektivität als
dieser gelebt, Gewohnheit - Empfindung der Liebe, - diese Einigkeit mit den Menschen zur Natur gemacht - Sittliche Elemente in das Subjekt gelegt, in ihm als Diesem Wurzeln fassend -
Strenges Recht - und Pflicht - Subjekt zur Persönlichkeit
- Freiheit - und Bürger des Staats.

Zusatz.
Als Kind muß der Mensch im Kreise der Liebe und des Zutrauens bei den Eltern gewesen sein, und das Vernünftige muß als seine eigenste Subjektivität in ihm erscheinen. Vorzüglich ist in der ersten Zeit die Erziehung der Mutter wichtig, denn die Sittlichkeit muß als Empfindung in das Kind gepflanzt worden sein. Es ist zu bemerken, daß im ganzen die Kinder die Eltern weniger lieben als die Eltern die Kinder, denn sie gehen der Selbständigkeit entgegen und erstarken, haben also die Eltern hinter sich, während die Eltern in ihnen die objektive Gegenständlichkeit ihrer Verbindung besitzen.

§ 176

Weil die Ehe nur erst die unmittelbare sittliche Idee ist, hiermit ihre objektive Wirklichkeit in der Innigkeit der subjektiven Gesinnung und Empfindung hat, so liegt darin die erste Zufälligkeit ihrer Existenz. Sowenig ein Zwang stattfinden kann, in die Ehe zu treten, sowenig gibt es sonst ein nur rechtliches positives Band, das die Subjekte bei entstandenen widrigen und feindseligen Gesinnungen und Handlungen zusammenzuhalten vermöchte. Es ist aber eine dritte sittliche Autorität gefordert, welche das Recht der Ehe, der sittlichen Substantialität, gegen die bloße Meinung von solcher Gesinnung und gegen die Zufälligkeit bloß temporärer Stimmung usf. festhält, diese von der totalen Entfremdung unterscheidet und die letztere konstatiert, um erst in diesem Falle die Ehe scheiden zu können.

[zu § 176]
Auflösung der Familie, αa) sittliche, β) notwendige
α) Zufälligkeit der Gesinnung
β) Volljährigkeit der Kinder
γ) Natürliche - durch Tod, - Erbschaft -
Auflösung
dieser einzelnen Familie - tritt die allgemeinere, weitere ein, Blutsverwandtschaft - Wo diese einzelne aufgelöst ist - keine allgemeine mehr vorhanden - wohin mit dem Vermögen?
Das Sittliche, Religiöse zum Bewußtsein bringen, Festhalten desselben gegen Meinungen und zufällige Stimmung

Zusatz.
Weil die Ehe nur auf der subjektiven zufälligen Empfindung beruht, so kann sie geschieden werden. Der Staat dagegen ist der Trennung nicht unterworfen, denn er beruht auf dem Gesetz. Die Ehe
soll allerdings unauflöslich sein, aber es bleibt hier auch nur beim Sollen. Indem sie aber etwas Sittliches ist, kann sie nicht durch Willkür, sondern nur durch eine sittliche Autorität geschieden werden, sei diese nun die Kirche oder das Gericht. Ist eine totale Entfremdung wie z. B. durch Ehebruch geschehen, dann muß auch die religiöse Autorität die Ehescheidung erlauben.

§ 177

Die sittliche Auflösung der Familie liegt darin, daß die Kinder zur freien Persönlichkeit erzogen, in der Volljährigkeit anerkannt werden, als rechtliche Personen und fähig zu sein, teils eigenes freies Eigentum zu haben, teils eigene Familien zu stiften - die Söhne als Häupter und die Töchter als Frauen -, eine Familie, in welcher sie nunmehr ihre substantielle Bestimmung haben, gegen die ihre erste Familie als nur erster Grund und Ausgangspunkt zurücktritt und noch mehr das Abstraktum des Stammes keine Rechte hat.

§ 178

Die natürliche Auflösung der Familie durch den Tod der Eltern, insbesondere des Mannes, hat die Erbschaft in Ansehung des Vermögens zur Folge; ihrem Wesen nach ein Eintreten in den eigentümlichen Besitz des an sich gemeinsamen Vermögens - ein Eintreten, das mit den entfernteren Graden der Verwandtschaft und im Zustande der die Personen und Familien verselbständigenden Zerstreuung der bürgerlichen Gesellschaft um so unbestimmter wird, als die Gesinnung der Einheit sich um so mehr verliert und als jede Ehe das Aufgeben der vorigen Familienverhältnisse und die Stiftung einer neuen selbständigen Familie wird.

Der Einfall, als Grund der Erbschaft den Umstand anzusehen, daß durch den Tod das Vermögen herrenloses Gut werde und als solches dem, der sich zuerst in Besitz setzt, zufalle, diese Besitzergreifung aber wohl meistens von den Verwandten, als der gewöhnlich nächsten Umgebung, werde vorgenommen werden - welcher gewöhnliche Zufall dann durch die positiven Gesetze der Ordnung wegen zur Regel erhoben werde -, dieser Einfall läßt die Natur des Familienverhältnisses unberücksichtigt.

[zu § 178]
Heinec[cius], Ant[iquitatum Romanarum liber I] p. 530. liberum olim erat, filios uti occidere, ita exheredare. 83)
Erbschaft. Als
Übergang des Eigentums an ein anderes Individuum abstrakt - könne nur übergehen durch Willen - Fichte, primus occupans - Recht der Kinder, daraus ernährt, erzogen zu werden, nur soviel als hierzu nötig, nicht das Vermögen
- Aber wenn schon erzogen - zu präsumieren
Wille der Eltern oder Verwandten
- αα) können Unrechtes wollen - ββ) bei entfernteren Verwandten gar nicht zu präsumieren,
absoluter Grund der Erbschaft - Erbrecht unglückliches Kapital - Alles durcheinander
α) absolutes Verhältnis - Ehe und Kinder - gemeinsames Vermögen
β) - wenn schon dies Verhältnis nicht absolut - Äußerlichkeit gegeneinander - Frau noch ihrer Familie angehörig - Vermögen des Mannes oder der Frau fällt an die Familie zurück - Selbständige Person für sich
Wenn Erbschaft
Erwerb ohne die oben bestimmten Arten - ebenso ohne Arbeit - erscheint Erwerb durch die Zufälligkeit bloß äußerlicher Verhältnisse - in patriarchalischem Verhältnisse einfach - aber weiterhin die Verhältnisse äußerlich -
Patriarch[alisches] Prinzip der Erhaltung der Familie, - ihres Standes und Glanzes - in die bürgerliche Gesellschaft, Staat gebracht - αα) bürgerliche Gesellschaft - Prinzip Vermögen - jede Familie selbständig - Vermögen nur Kapital, sich durch
Arbeit, Tätigkeit zu erwerben, ββ) Staat - Gelten, Vermögen, im und durch Zusammenhang mit dem Gemeinwesen - absolutes Band - nicht Familie - die Glieder der Familie in diesen Zusammenhängen, Zwecke - Gesinnung, höchster Zweck außereinander - dann ein zufälliger Gewinn - aus natürlichen - d. h. ohne die Bedeutung jener Zwecke - Verhältnissen.
Gesinnung, Liebe nur im Band der zusammen lebenden Familie - Es wird ein äußerlicher, gemüts- und gesinnungsloser Zusammenhang - zufälliger Gewinn - einen Onkel [?] in Ostindien [be]erben -
Grund des
Testamentes - Aufgelöstsein - Auseinandersein
des Familienbandes
α) bei Römern schon von Haus aus kein sittliches Verhältnis - Cicero - eine Frau nacheinander, reicher, Dos, schöner - dumm, wieder fortgeschickt -
β) aber entfernter - an die Stelle dieser gänzlichen Zufälligkeit als äußerlicher, natürlicher [tritt] die der subjektiven Willkür - Ich kann nicht für die Zukunft befehlen
αα) wohl abstrakt
ββ) Aber Ich werde nicht verletzt durch Nichtbefolgung - Recht Person unmittelbares Dasein, wenn nicht anerkannt gegeneinander.

§ 179

Es entsteht durch dies Auseinanderfallen die Freiheit für die Willkür der Individuen, teils überhaupt ihr Vermögen mehr nach Belieben, Meinungen und Zwecken der Einzelheit zu verwenden, teils gleichsam einen Kreis von Freunden, Bekannten usf. statt einer Familie anzusehen und diese Erklärung mit den rechtlichen Folgen der Erbschaft in einem Testamente zu machen.

In die Bildung eines solchen Kreises, worin die sittliche Berechtigung des Willens zu einer solchen Disposition über das Vermögen läge, tritt, besonders insofern sie schon die Beziehung auf das Testieren mit sich führt, so viele Zufälligkeit, Willkür, Absichtlichkeit für selbstsüchtige Zwecke usf. ein, daß das sittliche Moment etwas sehr Vages ist und die Anerkennung der Befugnis der Willkür, zu testieren, viel leichter für Verletzung sittlicher Verhältnisse und für niederträchtige Bemühungen und ebensolche Abhängigkeiten Veranlassung wird, wie sie auch törichter Willkür und der Heimtücke, an die sogenannten Wohltaten und Geschenke, die auf den Fall des Todes, in welchem mein Eigentum ohnehin aufhört, mein zu sein, Bedingungen der Eitelkeit und einer herrischen Quälerei zu knüpfen, Gelegenheit und Berechtigung gibt.

[zu § 179]
Amicis omnia communia. - Abstrakt Schenkung - noch nicht exekutiert, der Testator bleibt noch im Genusse und sogar in der Fähigkeit, frei zu disponieren - letzter Wille, hat nur insofern Verbindlichkeit, als man, d. i. die Gesellschaft, ihn gelten lassen will, - äußerliches Dasein - nicht durch sich selbst - Dasein
Der Greuel der Formalitäten hat in Testamentsmacherei recht sein Feld, sich zu ergehen - Verklausulieren - Englische Gerichte - ganz moralische Beurteilung, was der letzte Wille sei -
Weil Zufälligkeit - Willkür, - es
könnte, wäre möglich - Zufälligkeit ist aus ihren Zusammenhängen zu erkennen - Umstände derselben, so und so - je mehr dergleichen, desto wahrscheinlicher ist - kein Umstand macht die Sache notwendig - ist auch zufällig -
Von solchen Formalitäten wird die Wirklichkeit dieses gültigen Willens abhängig - wird wieder zu etwas Zufälligem anderer Art gemacht - Ich soll alles erfüllen, was ihnen beliebt zu fordern, -
Bedingungen den Erben auflegen

§ 180

Das Prinzip, daß die Glieder der Familie zu selbständigen rechtlichen Personen werden (§ 177), läßt innerhalb des Kreises der Familie etwas von dieser Willkür und Unterscheidung unter den natürlichen Erben eintreten, die aber nur höchst beschränkt stattfinden kann, um das Grundverhältnis nicht zu verletzen.

Die bloße direkte Willkür des Verstorbenen kann nicht zum Prinzip für das Recht, zu testieren, gemacht werden, insbesondere nicht, insofern sie dem substantiellen Rechte der Familie gegenübersteht, deren Liebe, Verehrung gegen ihr ehemaliges Mitglied es doch vornehmlich nur sein könnte, welche dessen Willkür nach seinem Tode beachtete. Eine solche Willkür enthält für sich nichts, das höher als das Familienrecht selbst zu respektieren wäre; im Gegenteil. Das sonstige Gelten einer Letzten-Willens-Disposition läge allein in der willkürlichen Anerkennung der anderen. Ein solches Gelten kann ihr vornehmlich nur eingeräumt werden, insofern das Familienverhältnis, in welchem sie absorbiert ist, entfernter und unwirksamer wird. Unwirksamkeit desselben aber, wo es wirklich vorhanden ist, gehört zum Unsittlichen, und die ausgedehnte Gültigkeit jener Willkür gegen ein solches enthält die Schwächung seiner Sittlichkeit in sich.
- Diese Willkür aber innerhalb der Familie zum Hauptprinzip der Erbfolge zu machen, gehörte zu der vorhin bemerkten Härte und Unsittlichkeit der römischen Gesetze, nach denen der Sohn auch vom Vater verkauft werden konnte und, wenn er von anderen freigelassen wurde, in die Gewalt des Vaters zurückkehrte und erst auf die dritte Freilassung aus der Sklaverei wirklich frei wurde, - nach denen der Sohn überhaupt nicht
de iure volljährig und eine rechtliche Person wurde und nur den Kriegsraub, peculium castrense, als Eigentum besitzen konnte und, wenn er durch jenen dreimaligen Verkauf und Loslassung aus der väterlichen Gewalt trat, nicht mit denen, die noch in der Familienknechtschaft geblieben waren, ohne Testamentseinsetzung erbte, - ebenso daß die Frau (insofern sie nicht in die Ehe als in ein Sklavenverhältnis, in manum conveniret, in mancipio esset, sondern als Matrone trat) nicht sosehr der Familie, die sie durch die Heirat an ihrem Teile gestiftet und die nunmehr wirklich die ihrige ist, als vielmehr der, aus der sie abstammte, angehörig blieb und daher vom Erben des Vermögens der wirklich Ihrigen ebenso ausgeschlossen, als die Gattin und Mutter von diesen nicht beerbt wurde.
- Daß das Unsittliche solcher und anderer Rechte bei weiterhin erwachendem Gefühle der Vernünftigkeit im Wege der Rechtspflege, z. B. mit Beihilfe des Ausdrucks von
bonorum possessio (daß hiervon wieder possessio bonorum unterschieden ist, gehört zu solchen Kenntnissen, die den gelehrten Juristen ausmachen) statt hereditas, durch die Fiktion, eine filia in einen filius umzutaufen, eludiert wurde, ist oben schon (§ 3 Anm.) als die traurige Notwendigkeit für den Richter bemerkt worden, das Vernünftige pfiffigerweise gegen schlechte Gesetze, wenigstens in einigen Folgen, einzuschwärzen. Die fürchterliche Instabilität der wichtigsten Institutionen und ein tumultuarisches Gesetzgeben gegen die Ausbrüche der daraus entspringenden Übel hängt damit zusammen. - Welche unsittliche Folgen dies Recht der Willkür im Testamentmachen bei den Römern hatte, ist sattsam aus der Geschichte und Lukians und anderer Schilderungen bekannt.
- Es liegt in der Natur der Ehe selbst, als der unmittelbaren Sittlichkeit, die Vermischung von substantiellem Verhältnis, natürlicher Zufälligkeit und innerer Willkür; - wenn nun der Willkür durch das Knechtschaftsverhältnis der Kinder und die anderen bemerkten und sonst damit zusammenhängenden Bestimmungen, vollends auch durch die Leichtigkeit der Ehescheidungen bei den Römern, gegen das Recht des Substantiellen der Vorzug eingeräumt wird, so daß selbst
Cicero - und wie viel Schönes hat er nicht über das Honestum und Decorum in seinen Officiis und allenthalben anderwärts geschrieben! - die Spekulation machte, seine Gattin fortzuschicken, um durch das Heiratsgut einer neuen seine Schulden zu bezahlen, - so ist dem Verderben der Sitten ein gesetzlicher Weg gebahnt oder vielmehr die Gesetze sind die Notwendigkeit desselben.
Die Institution des Erbrechts, zur
Erhaltung und zum Glanz der Familie durch Substitutionen und Familienfideikommisse entweder die Töchter zugunsten der Söhne oder zugunsten des ältesten Sohnes die übrigen Kinder von der Erbschaft auszuschließen oder überhaupt eine Ungleichheit eintreten zu lassen, verletzt teils das Prinzip der Freiheit des Eigentums (§ 62), teils beruht sie auf einer Willkür, die an und für sich kein Recht hat, anerkannt zu werden, - näher auf dem Gedanken, diesen Stamm oder Haus, nicht sowohl diese Familie aufrechterhalten zu wollen. Aber nicht dieses Haus oder Stamm, sondern die Familie als solche ist die Idee, die solches Recht hat, und durch die Freiheit des Vermögens und die Gleichheit des Erbrechts wird ebensowohl die sittliche Gestaltung erhalten, als die Familien [dadurch] viel mehr als durch das Gegenteil erhalten werden. - In solchen Institutionen ist, wie in den römischen, das Recht der Ehe (§ 172) überhaupt verkannt, daß sie die vollständige Stiftung einer eigentümlichen wirklichen Familie ist und gegen sie das, was Familie überhaupt heißt, stirps, gens, nur ein sich mit den Generationen immer weiter entfernendes und sich verunwirklichendes Abstraktum wird (§ 177). Die Liebe, das sittliche Moment der Ehe, ist als Liebe Empfindung für wirkliche, gegenwärtige Individuen, nicht für ein Abstraktum.
- Daß sich die Verstandesabstraktion als das weltgeschichtliche Prinzip des Römerreichs zeigt, s. unten § 356.
- Daß aber die höhere politische Sphäre ein Recht der Erstgeburt und ein eisernes Stammvermögen, doch nicht als eine Willkür, sondern als aus der Idee des Staates notwendig herbeiführt, davon unten § 306.

[zu § 180]
Römisches Verhältnis

[zu § 180 Anm.]
Die Familie unabhängig machen wollen, von allen äußeren Zufälligkeiten. - Im patriarchalischen Zustande selbst Veränderungen in Glücksumständen - hier die Gesetzgebung dazu brauchen, in der eben die freie Persönlichkeit - (Mündigkeit) - das Prinzip ist.
Lehen - Besitz in keiner Art - auch Fam[ilienbesitz] fideikommissarisch - Eigentum der fürstlichen Familie ist eins der Glieder der Kette, durch welche der Staat als Staat geworden ist - von unendlicher Wichtigkeit -
α) Eigentum,
β) Unveräußerlichkeit,
γ) Majorate - Unteilbarkeit -
Frau, dient, ist zum Gebrauch des Mannes, und um die Familie fortzupflanzen; - wenn er tot, ist ihr Nutzen, ihre Stellung verloren - dürftig, hängt von der Gnade ihrer Söhne ab; hat sie nur Töchter, keine Söhne - gemeinschaftliche Armut,
nicht für sie gesorgt. - Harte Verhältnisse, Schwestern, Witwen, hartem, unsittlichem Schicksal preisgegeben - nicht für die weibliche Familie gesorgt - Frau keine Ehgem[ahlin]
α) fortdauernde Unmündigkeit - von Geschlecht zu Geschlecht
β) Ausschließen der Töchter; - Töchter - Ungleichheit mit Brüdern - Töchter hilfsbedürftig - gleiche Fähigkeit - Eigentum zu besitzen - Athen, Sparta - Hat aus Zeiten seinen Ursprung, wo die adeligen Töchter αa) in Stiften Unterkommen, Versorgung fanden, β) in Verheiratungen auf ihren Stand beschränkt waren und also den Männern ihres Standes keine anderen als solche Heiraten von Mädchen ohne Vermögen offen standen. γ) Sitten, überhaupt patriarchalisch - teils die Härte etwas wie das Schicksal - teils - Gutsbesitzer weniger Bedürfnisse und Zwecke, für die aufzuwenden nicht als Kaufmann, sondern als Vater seiner Familie, verzehrt mit den Seinigen -
Harte Verhältnisse. αa) Schwestern arm, β) Frau im Wohlstand - in dürftigen Umständen nach Tod ihres Mannes, hat ihren Zustand nicht als eine Würde, Matrone.

Zusatz. Bei den Römern konnte in früheren Zeiten der Vater seine Kinder enterben, wie er sie auch töten konnte; späterhin war beides nicht mehr gestattet. Diese Inkonsequenz des Unsittlichen und der Versittlichung desselben hat man in ein System zu bringen gesucht, und das Festhalten daran macht das Schwierige und Fehlerhafte in unserem Erbrechte aus. Testamente können allerdings gestattet werden, aber der Gesichtspunkt hierbei muß sein, daß dieses Recht der Willkür mit dem Auseinanderfallen und der Entfernung der Familienglieder entsteht oder größer wird und daß die sogenannte Familie der Freundschaft, welche das Testament hervorbringt, nur in Ermangelung der näheren Familie der Ehe und der Kinder eintreten kann. Mit dem Testamente überhaupt ist etwas Widriges und Unangenehmes verbunden, denn ich erkläre in demselben, wer die seien, denen ich geneigt bin. Die Zuneigung ist aber willkürlich; sie kann auf diese oder jene Weise erschlichen werden, an diesen oder jenen läppischen Grund geknüpft sein, und es kann gefordert werden, daß ein Eingesetzter sich deshalb den größten Niedrigkeiten unterwerfe. In England, wo überhaupt viel Marotten einheimisch sind, werden unendlich viel läppische Einfälle an Testamente geknüpft.

 

83) "Den Freien stand es einst zu, ihre Kinder ebenso zu enterben wie sie zu töten."

 

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